Buchhaltung Dropshipping Schweiz: MWST, Zoll und Buchführung

Du verkaufst per Shopify oder WooCommerce Ware, die dein Lieferant aus dem Ausland direkt an deine Kundschaft schickt? So regelst du MWST, Einfuhrsteuer, Versandhandelsregelung, Bezugsteuer und Buchungssätze für Einzelfirma und GmbH.

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Beim Dropshipping in der Schweiz bestimmt der Ort der Lieferung deine Buchhaltung: Versendet dein ausländischer Lieferant die Ware direkt an deine Schweizer Kundschaft, beginnt die Versendung im Ausland, und der Verkauf gilt mehrwertsteuerlich als Auslandumsatz (Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Du stellst dann keine Schweizer MWST in Rechnung; die Einfuhrsteuer zahlt die Kundin beim Import, sofern der Steuerbetrag über CHF 5 liegt. Erzielst du mit solchen Kleinsendungen mindestens CHF 100'000 Umsatz pro Jahr, greift die Versandhandelsregelung: Ab dem Folgemonat gelten alle deine Lieferungen als Inlandlieferungen mit 8.1 % MWST. Unabhängig davon musst du dich ab CHF 100'000 weltweitem Umsatz im MWST-Register eintragen, Umsätze brutto verbuchen, Gebühren als Aufwand erfassen und Belege zehn Jahre aufbewahren. Als Einzelfirma reicht bis CHF 500'000 Umsatz eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine GmbH führt immer doppelt Buch.

MWST beim Dropshipping: Wo liegt der Ort der Lieferung?

Der Ort der Lieferung ist beim Versandhandel der Ort, an dem die Versendung an die Kundschaft beginnt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Startet das Paket in einem Lager in China, Polen oder den USA, liegt der Ort der Lieferung dort. Dein Verkauf ist ein Auslandumsatz: Du weist keine Schweizer MWST aus, und der Verkauf unterliegt nicht der Inlandsteuer.

Stattdessen fällt beim Grenzübertritt die Einfuhrsteuer an. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhebt sie auf dem Entgelt inklusive Versandkosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz (Art. 54 Abs. 1 und 3 MWSTG), zum Inlandsatz von 8.1 % beziehungsweise 2.6 % für Waren wie Lebensmittel und Bücher (BAZG: Einfuhrsteuer auf Warenimporten).

Wer zahlt die Einfuhrsteuer bei Dropshipping?

Die Einfuhrsteuer schuldet, wer zollrechtlich Zollschuldner ist (Art. 51 MWSTG), und das ist beim gewöhnlichen Direktversand die Empfängerin des Pakets, also deine Kundin. Die Post oder der Kurier meldet die Sendung an, verlangt die Steuer bei der Zustellung und verrechnet zusätzlich eine eigene Bearbeitungsgebühr. Weise in deinen Versandbedingungen darauf hin, sonst folgen Reklamationen.

Befreit sind Einfuhren «mit geringfügigem Steuerbetrag» (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Die Grenze legt das Eidgenössische Finanzdepartement in einer Verordnung fest (SR 641.204, Art. 1 Bst. d): Bei einem Steuerbetrag von höchstens CHF 5 wird keine Einfuhrsteuer erhoben. Solche Sendungen heissen im Gesetz Kleinsendungen. Rechnerisch entspricht das beim Normalsatz von 8.1 % einem Warenwert inklusive Versandkosten von knapp CHF 62, beim reduzierten Satz von 2.6 % von rund CHF 192. Der typische Dropshipping-Artikel unter CHF 60 kommt also steuerfrei an, ein Artikel für CHF 120 nicht.

Ab wann greift die Versandhandelsregelung?

Die Versandhandelsregelung greift, sobald du mit Kleinsendungen aus dem Ausland an Schweizer Kundschaft mindestens CHF 100'000 Umsatz pro Jahr erzielst (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG, in Kraft seit 1. Januar 2019). Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle deine Lieferungen vom Ausland in die Schweiz als im Inland gelegen, nicht nur für die Kleinsendungen (Art. 4a MWSTV). Laut ESTV muss der Versandhändler dann die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen, sich im MWST-Register eintragen und seiner Kundschaft die Inlandsteuer in Rechnung stellen (ESTV: Versandhandel und Plattformbesteuerung). Für dich ändert das vier Dinge:

  1. Du fakturierst 8.1 % (oder 2.6 %) MWST, wie ein Händler mit Schweizer Lager.
  2. Du wirst Importeur: Die Einfuhrsteuer wird dir belastet und du ziehst sie als Vorsteuer ab (Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG).
  3. Du kennzeichnest deine Pakete: Laut ESTV gehören Name und MWST-Nummer des Versandhändlers auf die Adressetikette, dazu eine MWST-konforme Rechnung oder Proformarechnung, sonst verlangt die Post die Einfuhrsteuer trotzdem von der Kundin.
  4. Du rechnest zwingend effektiv ab: Wer gestützt auf Art. 7 Abs. 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringt, kann die Saldosteuersatzmethode nicht wählen (Art. 77 Abs. 2 Bst. f MWSTV).

Die Grenze bemisst sich nach den von der Kundschaft bezahlten Entgelten, also nach deinen Verkaufspreisen inklusive Versand. Als freiwillige Variante gibt es die «Unterstellungserklärung Ausland» (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG): Du trittst schon vor Erreichen der Grenze als Importeur auf, deine Kundschaft zahlt an der Haustür weder Einfuhrsteuer noch Verzollungsgebühr, dafür verrechnest du auf allen Verkäufen die Inlandsteuer. Für Shops mit Artikeln über der Kleinsendungsgrenze ist das oft die kundenfreundlichere Lösung; ob sie sich rechnet, klärst du mit deinem Treuhänder.

Übersicht: Die MWST-Fälle beim Dropshipping

Fall Ort der Lieferung Schweizer MWST auf deiner Rechnung Einfuhrsteuer Grundlage
Direktversand aus dem Ausland, Steuerbetrag bis CHF 5 Ausland Nein Keine, befreit Art. 7 Abs. 1 Bst. b, Art. 53 MWSTG
Direktversand aus dem Ausland, Steuerbetrag über CHF 5 Ausland Nein Kundschaft zahlt bei Zustellung Art. 7 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 MWSTG
Versandhandelsregelung ab CHF 100'000 mit Kleinsendungen Inland, ab Folgemonat Ja Du bist Importeur, Vorsteuerabzug Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG, Art. 4a MWSTV
Unterstellungserklärung Ausland (freiwillig) Inland Ja Du bist Importeur, Vorsteuerabzug Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG
Ware aus Schweizer Lager oder von Schweizer Lieferant Inland Ja, sofern MWST-pflichtig Keine, bereits verzollt Art. 7 Abs. 1 MWSTG
Verkauf über Marktplatz (Amazon, Etsy und andere) Plattform gilt als Leistungserbringerin Nein, Lieferung an Plattform befreit Je nach Konstellation Art. 20a, Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG

Lieferst du aus dem Ausland an Kundschaft in der EU, fällt ebenfalls keine Schweizer MWST an. Ob du dich dafür in der EU registrieren musst, etwa über den Import-One-Stop-Shop, ist eine Frage des EU-Rechts: Kläre das mit einem Treuhänder, der EU-Versandhandel kennt.

MWST-Registrierung: Die CHF 100'000 zählen weltweit

Steuerpflichtig wird, wer ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz betreibt und innerhalb eines Jahres im In- und Ausland mindestens CHF 100'000 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Der Zusatz «im In- und Ausland» ist für Dropshipper entscheidend: Deine Lieferungen mit Ort im Ausland sind nicht steuerbar, zählen aber vollständig zur Umsatzgrenze. Ein Shop mit CHF 120'000 Umsatz aus Direktversand muss sich registrieren, auch wenn er auf keinem Verkauf Schweizer MWST verrechnet.

Nach der Eintragung deklarierst du diese Umsätze als Gesamtumsatz (Ziffer 200) und ziehst sie als Leistungen im Ausland (Ziffer 221) wieder ab. Der Vorteil: Die Vorsteuer auf deinen Schweizer Ausgaben darfst du abziehen, weil Leistungen im Ausland zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern sie im Inland steuerbar wären. Die Abrechnung Schritt für Schritt zeigt die Anleitung zur MWST-Abrechnung, die Grundlagen stehen im Lexikon unter MWST-Pflicht.

Plattformbesteuerung: Verkauf über Marktplätze seit 1. Januar 2025

Seit 1. Januar 2025 gilt bei Warenverkäufen über elektronische Plattformen die Plattform als Leistungserbringerin gegenüber der Käuferin (Art. 20a MWSTG). Das Gesetz fingiert zwei Lieferungen: eine von dir an die Plattform und eine von der Plattform an die Kundschaft. Deine Lieferung an die Plattform ist von der Steuer befreit, sofern die Plattform im Schweizer MWST-Register eingetragen ist (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG); die Plattform rechnet die MWST gegenüber der Kundschaft ab.

Verkaufst du also über Amazon, Etsy, Galaxus oder einen anderen Marktplatz, verrechnest du der Plattform keine Schweizer MWST und buchst den Verkauf als steuerbefreiten Umsatz; die Plattform-Abrechnung ist dein Beleg. Dein eigener Shop ist dagegen keine Plattform: Wer nur die Zahlung abwickelt, Werbeplatz bereitstellt oder Kundschaft weiterleitet, gilt ausdrücklich nicht als Leistungserbringer (Art. 20a Abs. 2 MWSTG). Shopify, WooCommerce, Stripe oder PayPal übernehmen deine MWST nicht. Plattformverkäufe zählen zudem zur Grenze von CHF 100'000 für deine Registrierungspflicht. Details stehen im Artikel zur Plattformbesteuerung, für Etsy-Verkäufer im Guide zu Etsy-Steuern und Buchhaltung.

Bezugsteuer: Shopify-Gebühren, Ads und Apps aus dem Ausland

Die Bezugsteuer fällt an, wenn du Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland beziehst, die nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen sind (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Bist du MWST-pflichtig, schuldest du sie ab dem ersten Franken auf allen solchen Leistungen, also auch auf Shop-Abo, Apps, Design-Tools und Freelancer-Arbeit aus dem Ausland, und deklarierst sie in Ziffer 382 der Abrechnung; mit der effektiven Methode ziehst du denselben Betrag als Vorsteuer wieder ab. Bist du nicht registriert, gilt eine Ausnahme: Elektronische Dienstleistungen wie Shop-Abo, Theme, Apps oder Hosting lösen bei nicht steuerpflichtigen Empfängern keine Bezugsteuer aus, weil sich der ausländische Anbieter dafür selbst in der Schweiz registrieren muss (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MWSTG). Bezugsteuerpflichtig wirst du als Nicht-Registrierter erst, wenn du im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000 andere Dienstleistungen aus dem Ausland beziehst, etwa Beratung, Design oder Programmierung von Freelancern (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG), und dann ohne Vorsteuerabzug. Steht auf der Rechnung eine Schweizer MWST-Nummer im Format CHE-xxx.xxx.xxx MWST, ist keine Bezugsteuer geschuldet; du zahlst die ausgewiesene MWST und ziehst sie als Vorsteuer ab.

Ob ein Anbieter registriert ist, siehst du an der Schweizer UID im Format CHE-xxx.xxx.xxx MWST auf der Rechnung; steht sie drauf, ist die MWST enthalten. Der Wareneinkauf beim ausländischen Lieferanten löst nie Bezugsteuer aus: Waren werden bei der Einfuhr besteuert, nicht über Art. 45. Berechnung und Deklaration erklärt der Guide zur Bezugsteuer, die Kurzdefinition das Lexikon.

Buchführungspflicht: Einzelfirma oder GmbH?

Die Buchführungspflicht hängt von Rechtsform und Umsatz ab. Eine Einzelfirma mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr führt nur über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch (Art. 957 Abs. 2 OR); ab CHF 500'000 und für jede GmbH gilt die doppelte Buchführung (Art. 957 Abs. 1 OR). Ins Handelsregister muss sich eine Einzelfirma eintragen, sobald sie CHF 100'000 Umsatzerlös erzielt (Art. 931 OR), also bei derselben Schwelle wie die MWST-Pflicht; Details im Artikel zur Handelsregisterpflicht der Einzelfirma.

Für alle gilt das Belegprinzip (Art. 957a Abs. 2 und 3 OR), und Geschäftsbücher wie Belege sind zehn Jahre aufzubewahren (Art. 958f OR, Art. 70 MWSTG). Pro Bestellung solltest du deshalb sichern:

  • die Bestellbestätigung oder Rechnung aus dem Shop an die Kundin
  • die Rechnung deines Lieferanten für genau diese Bestellung, inklusive Währung
  • die Abrechnung des Zahlungsanbieters mit Gebühr und Auszahlungsdatum
  • den Versandnachweis mit Tracking-Nummer
  • bei Rückerstattungen die Gutschrift und den Zahlungsbeleg
  • als Importeur die Veranlagungsverfügung des BAZG

Einen Überblick über die Pflichten der Einzelfirma gibt der Artikel Buchhaltung Einzelfirma: Was ist Pflicht?.

Buchungssätze: Umsatz brutto, Gebühren als Aufwand

Der wichtigste Grundsatz beim Verbuchen von Shop-Verkäufen: Du buchst den vollen Verkaufspreis als Umsatz und die Gebühr des Zahlungsanbieters separat als Aufwand. Wer nur die Nettoauszahlung erfasst, weist einen zu tiefen Umsatz aus und kann bei einer Kontrolle die Differenz zum Shop-Umsatz nicht erklären.

Beispiel: Eine Kundin bestellt für CHF 79.00 einen Artikel, den dein Lieferant direkt aus dem Ausland versendet (keine Schweizer MWST). Der Zahlungsanbieter behält CHF 2.50 Gebühr und zahlt CHF 76.50 aus. Die Lieferantenrechnung lautet auf US-Dollar und ergibt zum Kurs des Rechnungsdatums CHF 22.00.

Einzelfirma (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung):

  • Einnahme CHF 79.00, Kategorie Warenverkauf, Beleg: Bestellung im Shop
  • Ausgabe CHF 2.50, Kategorie Gebühren Zahlungsanbieter, Beleg: Abrechnung des Anbieters
  • Ausgabe CHF 22.00, Kategorie Wareneinkauf, Beleg: Lieferantenrechnung

GmbH (doppelte Buchführung nach Kontenrahmen KMU):

Vorgang Soll Haben Betrag
Verkauf an Kundin 1021 Guthaben beim Zahlungsanbieter 3200 Handelserlöse CHF 79.00
Gebühr des Zahlungsanbieters 6900 Finanzaufwand (KMU-Kontenrahmen: 6841 Bankspesen) 1021 Guthaben beim Zahlungsanbieter CHF 2.50
Auszahlung auf das Bankkonto 1020 Bank 1021 Guthaben beim Zahlungsanbieter CHF 76.50
Lieferantenrechnung 4200 Handelswarenaufwand 2000 Kreditoren CHF 22.00
Zahlung an den Lieferanten 2000 Kreditoren 1020 Bank CHF 22.00

Das Transitkonto 1021 zeigt dir jederzeit, wie viel Geld beim Zahlungsanbieter aussteht. Bist du unter der Versandhandelsregelung MWST-pflichtig, kommt beim Verkauf die Zeile «2200 Geschuldete MWST» hinzu, und der Handelserlös wird netto gebucht. Details zu Auszahlungen und Gebühren einzelner Anbieter findest du in den Guides zu Stripe und zu PayPal, TWINT und Kreditkarte.

Retouren und Gutschriften richtig verbuchen

Eine Rückerstattung buchst du am Tag, an dem du sie auslöst, nicht rückwirkend am Bestelldatum. Das ist MWST-Recht: Wird ein Entgelt nachträglich korrigiert, passt du die Umsatzsteuerschuld in dem Zeitpunkt an, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird (Art. 41 Abs. 1 MWSTG). Eine bereits abgerechnete Periode bleibt unangetastet.

Im Dropshipping erstattest du den Kaufpreis oft, ohne dass die Ware zurückkommt, weil der Rückversand ins Ausland teurer wäre als der Artikel. Dann bleibt der Wareneinkauf als Aufwand stehen, und du buchst nur die Erlösminderung; in der GmbH lautet der Stornosatz «3200 Handelserlöse an 1021 Guthaben beim Zahlungsanbieter». Schreibt dir der Lieferant den Einkauf gut, buchst du zusätzlich eine Minderung des Warenaufwands. Erstelle für jede Rückerstattung eine Gutschrift mit Bezug zur Bestellnummer; was darauf gehört, steht im Lexikon-Eintrag Gutschrift.

Fremdwährung: USD-Einkauf, EUR-Verkauf, CHF-Buchhaltung

Deine Buchführung erfolgt in Schweizer Franken oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (Art. 957a Abs. 4 OR); für die MWST-Abrechnung sind alle Entgelte in Franken umzurechnen. Dafür stellt die ESTV zwei zulässige Kurse bereit, den Monatsmittelkurs oder den Tageskurs für den Verkauf von Devisen (Art. 45 Abs. 3 MWSTV), beide auf der Seite Fremdwährungskurse MWST. Das gewählte Vorgehen behältst du mindestens eine Steuerperiode lang bei (Art. 45 Abs. 5 MWSTV).

Bezahlst du deinen Lieferanten per Kreditkarte in US-Dollar, weicht der von der Bank belastete Frankenbetrag vom ESTV-Kurs ab. Diese Differenz buchst du als Kursverlust (Konto 6960) oder Kursgewinn (Konto 6961), nicht als Warenaufwand. Dasselbe gilt für Euro-Auszahlungen bei Verkäufen an EU-Kundschaft. An jeder Buchung sollten Originalbetrag, Währung und verwendeter Kurs dokumentiert sein.

So bildest du Dropshipping in Pfeffersack ab

Pfeffersack deckt die drei Geldflüsse des Dropshippings mit drei Funktionen ab. Die Shopify-Integration ist im Shopify App Store gelistet, verbindet sich per OAuth mit reinem Lesezugriff und verbucht bezahlte Bestellungen pro Bestellnummer als Einnahme mit dem von Shopify berechneten MWST-Betrag; Rückerstattungen erzeugen automatisch eine Gegenbuchung, Bestellungen in EUR oder USD werden in deine Buchungswährung umgerechnet, der Originalbetrag bleibt im Audit-Trail. Betreibst du deinen Shop mit WooCommerce, verbucht die WooCommerce-Integration bezahlte Bestellungen und Rückerstattungen ebenfalls als Buchungen; die Gebühren des Zahlungsanbieters holst du über den Bank-Import nach.

Über den Bank-Import liest du die Sammelauszahlungen deines Zahlungsanbieters und die Belastungen deines Lieferanten per CSV-Export deiner Bank (elf Schweizer Formate) oder per camt.053 ein. Die Lieferantenrechnung lädst du per Beleg-Scan als PDF oder Foto hoch; Betrag, Datum und Lieferant werden ausgelesen und als Buchung vorgeschlagen. Die Kernfunktionen kosten CHF 5 pro Monat im Jahresabo oder CHF 7 im Monatsabo; du testest sieben Tage ohne Kreditkarte.

Checkliste: Dropshipping-Buchhaltung in der Schweiz

  1. Ort der Lieferung klären: Versand direkt aus dem Ausland oder aus einem Schweizer Lager?
  2. Umsatz mit Kleinsendungen überwachen; bei CHF 100'000 greift die Versandhandelsregelung ab dem Folgemonat.
  3. Weltweiten Umsatz überwachen; ab CHF 100'000 bei der ESTV anmelden und die Einzelfirma ins Handelsregister eintragen.
  4. Rechnungen ausländischer Anbieter auf die CHE-UID prüfen und die Bezugsteuer deklarieren.
  5. Umsätze brutto buchen, Gebühren als Aufwand, Rückerstattungen am Tag der Rückzahlung, Kursmethode konsistent, Belege zehn Jahre aufbewahren.

Häufige Fragen

Muss ich als Dropshipper in der Schweiz MWST auf meine Verkäufe verrechnen?

Nicht, solange dein Lieferant die Ware aus dem Ausland direkt an die Kundschaft versendet und du unter CHF 100'000 Umsatz mit Kleinsendungen bleibst: Der Ort der Lieferung liegt im Ausland (Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG), und die Kundin zahlt die Einfuhrsteuer, sofern der Steuerbetrag über CHF 5 liegt. Sobald die Versandhandelsregelung greift, du eine Unterstellungserklärung Ausland hast oder aus einem Schweizer Lager lieferst, verrechnest du 8.1 % beziehungsweise 2.6 %.

Zählt der Umsatz aus Dropshipping-Lieferungen zur MWST-Grenze von CHF 100'000?

Ja. Für die Registrierungspflicht zählt der Umsatz im In- und Ausland zusammen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Deine Lieferungen mit Ort im Ausland sind nicht steuerbar, gehören aber zur Umsatzgrenze. Wer sie überschreitet, meldet sich bei der ESTV an, deklariert die Auslandumsätze und darf im Gegenzug die Vorsteuer auf Schweizer Ausgaben abziehen.

Was ist eine Kleinsendung und warum ist die Grenze von CHF 5 wichtig?

Eine Kleinsendung ist eine Einfuhr mit einem Einfuhrsteuerbetrag von höchstens CHF 5; sie ist von der Einfuhrsteuer befreit (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG mit der EFD-Verordnung SR 641.204). Beim Normalsatz von 8.1 % entspricht das einem Warenwert inklusive Versand von knapp CHF 62. Die Grenze entscheidet, ob deine Kundin an der Haustür Steuer und Verzollungsgebühr zahlt, und der Umsatz aus Kleinsendungen bestimmt, ob die Versandhandelsregelung für dich greift.

Kann ich als Dropshipper den Saldosteuersatz nutzen?

Nur, solange du nicht unter die Versandhandelsregelung oder eine Unterstellungserklärung Ausland fällst. Wer gestützt auf Art. 7 Abs. 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringt, kann die Saldosteuersatzmethode nicht wählen (Art. 77 Abs. 2 Bst. f MWSTV); dasselbe gilt für Plattformbetreiber nach Art. 20a MWSTG. Ein registrierter Dropshipper unter der Grenze könnte sie wählen, verliert damit aber den Vorsteuerabzug auf der Bezugsteuer. Rechne beide Varianten mit dem Saldosteuersatz-Rechner durch.

Brauche ich für Dropshipping eine GmbH oder reicht die Einzelfirma?

Für den Start reicht die Einzelfirma: Bis CHF 500'000 Umsatz genügt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Vermögensübersicht (Art. 957 Abs. 2 OR), ab CHF 100'000 Umsatz ist der Handelsregistereintrag Pflicht (Art. 931 OR). Eine GmbH führt von Beginn an doppelt Buch, bringt dafür die Haftungsbeschränkung, die bei Produkthaftungsfragen für importierte Ware relevant werden kann. Die Wahl gehört mit dem Treuhänder besprochen.

Fällt auf den Wareneinkauf beim ausländischen Lieferanten Bezugsteuer an?

Nein. Die Bezugsteuer betrifft Dienstleistungen aus dem Ausland (Art. 45 MWSTG), nicht Waren; Waren werden beim Grenzübertritt mit der Einfuhrsteuer belegt, Kleinsendungen gar nicht. Als MWST-Pflichtiger schuldest du Bezugsteuer ab dem ersten Franken auf Dienstleistungen ausländischer Anbieter ohne Schweizer MWST-Nummer. Als Nicht-Registrierter zählen nur nicht elektronische Dienstleistungen zur Grenze von CHF 10'000 pro Kalenderjahr; Shop-Abo, Apps und Hosting sind elektronische Dienstleistungen, für die sich der Anbieter selbst in der Schweiz registrieren muss.

Fazit

Dropshipping ist buchhalterisch keine Grauzone, sondern ein klar geregelter Fall des Versandhandels: Der Ort der Lieferung entscheidet über die MWST, die Kleinsendungsgrenze von CHF 5 über die Einfuhrsteuer, die CHF 100'000 gleich zweimal über Registrierung und Versandhandelsregelung. Wer Umsätze brutto bucht, Rückerstattungen periodengerecht storniert und Fremdwährungen konsistent umrechnet, hat am Jahresende alles für Steuererklärung und MWST-Abrechnung beisammen. Einzelfallfragen wie die Unterstellungserklärung Ausland oder eine EU-Registrierung klärst du mit deinem Treuhänder, bevor der Shop wächst.

Dieser Artikel ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Massgebend sind das Mehrwertsteuergesetz, die Praxis der ESTV und des BAZG sowie deine konkrete Situation.

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