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Einfache Buchhaltung

Vereinfachte Form der Rechnungslegung — umgangssprachlich Milchbüechli-Rechnung — mit Erfassung von Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage; zulässig für Einzelfirmen unter CHF 500'000 Umsatz.

Auch bekannt als: Milchbüechli-Rechnung, Milchbuchrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Definition

Die einfache Buchhaltung ist eine vereinfachte Form der Rechnungslegung, die sich auf drei Komponenten beschränkt: Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage. Im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung wird kein Soll-Haben-System mit Bilanz und Erfolgsrechnung geführt, sondern lediglich eine chronologische Aufzeichnung aller Geldflüsse. Das Obligationenrecht erlaubt diese Form ausdrücklich für kleinere Unternehmungen.

Anwendbar ist die einfache Buchhaltung gemäss OR 957 Abs. 2 für Einzelfirmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz unter CHF 500'000 im letzten Geschäftsjahr, für nicht eintragungspflichtige Vereine und Stiftungen sowie für von der Revisionspflicht befreite Stiftungen nach ZGB 83b Abs. 2. Sobald die Umsatzgrenze überschritten wird, besteht ab dem folgenden Geschäftsjahr die Pflicht zur ordnungsmässigen kaufmännischen Buchführung.

Praktisch geführt wird die einfache Buchhaltung oft als chronologisches Kassenbuch oder als Excel-Tabelle mit Spalten für Datum, Beleg, Beschreibung, Einnahme und Ausgabe. Trotz der Vereinfachung gelten Belegpflicht (10 Jahre) und Vollständigkeit. Für die direkte Bundessteuer und MWST sind die Aufzeichnungen so zu führen, dass die steuerbaren Vorgänge nachvollziehbar bleiben.

Beispiel

Eine Coiffeuse mit Jahresumsatz von CHF 180'000 führt nur ein Kassenbuch mit Einnahmen (CHF 180'000) und Ausgaben (Miete CHF 24'000, Material CHF 12'000, AHV CHF 18'000). Reingewinn: CHF 126'000.

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Häufige Fragen

Was ist die einfache Buchhaltung?

Die einfache Buchhaltung — umgangssprachlich Milchbüechli-Rechnung — ist eine vereinfachte Form der Rechnungslegung, die sich auf Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage beschränkt. Statt eines Soll-Haben-Systems mit Bilanz und Erfolgsrechnung wird lediglich eine chronologische Aufzeichnung aller Geldflüsse geführt. Das Obligationenrecht erlaubt diese Form ausdrücklich für kleinere Unternehmungen.

Wer darf die einfache Buchhaltung führen?

Zulässig ist die einfache Buchhaltung gemäss OR 957 Abs. 2 für Einzelfirmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz unter CHF 500'000 im letzten Geschäftsjahr sowie für nicht eintragungspflichtige Vereine und Stiftungen. Sobald die Umsatzgrenze überschritten wird, besteht ab dem folgenden Geschäftsjahr die Pflicht zur ordnungsmässigen kaufmännischen Buchführung.

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