Eintragungspflicht im MWST-Register; tritt ein, sobald ein Unternehmen weltweit aus nicht ausgenommenen Leistungen einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000 erzielt.
Auch bekannt als: Subjektive Steuerpflicht, Mehrwertsteuerpflicht
Nach Art. 10 MWSTG ist subjektiv steuerpflichtig, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht befreit ist, wer im In- und Ausland innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt.
Massgebend ist der weltweite Umsatz aus steuerbaren oder zum Nullsatz besteuerten Leistungen; Umsätze aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen (z. B. Bildung, Heilbehandlungen, Versicherungen) zählen nicht zur Schwelle. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen erhöht sich die Schwelle auf CHF 250'000.
Wer die Schwelle überschreitet, muss sich unverzüglich bei der ESTV anmelden und ab Beginn der Steuerpflicht abrechnen. Auch unterhalb der Schwelle ist eine freiwillige Eintragung (Optierung) zulässig — sinnvoll insbesondere für vorsteuerintensive Start-ups oder Exporteure, die den Vorsteuerabzug nutzen wollen.
Rechtsgrundlage
MWSTG Art. 10 (SR 641.20) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Ein selbständiger Webentwickler erzielt 2026 einen Jahresumsatz von CHF 112'000 — er ist ab Überschreitung der Schwelle MWST-pflichtig und muss sich bei der ESTV registrieren.
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Vereinfachte MWST-Methode mit branchenspezifischem Pauschalsatz — die ESTV erstattet den Vorsteuerabzug bereits pauschal über den Satz.
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