MWST, die der schweizerische Empfänger einer Leistung aus dem Ausland selbst deklariert und an die ESTV abliefert — analog zum europäischen Reverse-Charge-Verfahren.
Auch bekannt als: Reverse Charge, Verlagerung der Steuerschuld
Nach Art. 45 MWSTG unterliegt der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie von Lieferungen unbeweglicher Gegenstände, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, der Bezugsteuer beim inländischen Empfänger. Die Steuer wird also nicht vom ausländischen Leistungserbringer, sondern vom Schweizer Empfänger geschuldet — analog zum europäischen Reverse-Charge-Verfahren.
Steuerpflichtig ist, wer als bereits MWST-registrierte Person solche Leistungen bezieht oder als nicht registrierte Person innerhalb eines Kalenderjahres Leistungen für mehr als CHF 10'000 bezieht. Im zweiten Fall ist die ESTV schriftlich zu informieren und die Steuer geschuldet, ohne dass eine reguläre Steuerpflicht ausgelöst wird.
Klassische Anwendungsfälle sind digitale Dienstleistungen wie Software-Lizenzen, Cloud-Subscriptions, Werbeleistungen und Beratungshonorare ausländischer Anbieter. MWST-pflichtige Unternehmen können die deklarierte Bezugsteuer in derselben Abrechnung in der Regel als Vorsteuer wieder geltend machen — wirtschaftlich neutral, aber deklarationspflichtig.
Rechtsgrundlage
MWSTG Art. 45 (SR 641.20) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine Schweizer GmbH bezieht 2026 für CHF 24'000 Cloud-Services von einem US-Anbieter und deklariert darauf CHF 1'944 Bezugsteuer (8.1 %), die sie zugleich als Vorsteuer geltend machen kann.
Allgemeine Verbrauchssteuer des Bundes auf Lieferungen, Dienstleistungen, Eigenverbrauch und Bezügen aus dem Ausland — als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet.
Mehrwertsteuer, die ein Unternehmen beim Bezug von Lieferungen oder Leistungen bezahlt und von der eigenen MWST-Schuld abziehen kann.
Standardabrechnungsart der Mehrwertsteuer: das Unternehmen deklariert die Umsatzsteuer auf jeder Rechnung und zieht die Vorsteuern auf Eingangsrechnungen vollumfänglich ab.
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