Von einer natürlichen Person allein geführte Unternehmung mit unbeschränkter persönlicher Haftung; ab CHF 100'000 Jahresumsatz besteht Eintragungspflicht im Handelsregister.
Auch bekannt als: Einzelunternehmen, Einzelunternehmung
Die Einzelfirma — juristisch korrekt Einzelunternehmen — ist die einfachste und in der Schweiz häufigste Rechtsform. Sie entsteht formlos durch die Aufnahme einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit; weder Gründungskapital noch öffentliche Beurkundung sind erforderlich. Die Einzelfirma besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, der Inhaber haftet mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen unbeschränkt für Verbindlichkeiten.
Die Firmenbildung richtet sich nach OR Art. 945: Der Familienname des Inhabers muss zwingend Bestandteil der Firma sein. Zusätze wie Branchenbezeichnungen oder Fantasiebezeichnungen sind erlaubt. Eintragung im Handelsregister ist Pflicht ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000; darunter ist sie freiwillig, schafft aber Firmenschutz im Sitz-Bezirk.
Steuerlich wird der Gewinn der Einzelfirma direkt beim Inhaber als Einkommen erfasst (kein separater Steuersubjekt-Status). Der Inhaber zahlt AHV/IV/EO als Selbständigerwerbender und ist nicht obligatorisch BVG-versichert. Buchführungspflicht entsteht ab CHF 500'000 Umsatz (Art. 957 OR); darunter genügt die einfache Buchhaltung. Die Einzelfirma eignet sich besonders für Freelancer, Handwerker und Kleinstgewerbe.
Rechtsgrundlage
OR Art. 945 (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Maler «Hans Müller, Malergeschäft» erzielt CHF 240'000 Umsatz und CHF 95'000 Gewinn. Er ist als Einzelfirma im HR Bern eingetragen, zahlt rund 10 % AHV auf den Gewinn (CHF 9'500) und versteuert die CHF 95'000 als Einkommen.
Zuletzt geprüft:
Ab CHF 100'000 Jahresumsatz ist der Eintrag Pflicht. Darunter ist er freiwillig, schafft aber Firmenschutz und wirkt gegenüber Kunden und Lieferanten seriöser. Der Familienname des Inhabers muss zwingend Teil des Firmennamens sein (OR 945).
Bis CHF 500'000 Jahresumsatz genügt die einfache Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Ab CHF 500'000 ist die doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung Pflicht (Art. 957 OR). Belege sind in beiden Fällen zehn Jahre aufzubewahren.
Direkt beim Inhaber als Einkommen — die Einzelfirma ist kein eigenes Steuersubjekt. Dazu kommen AHV/IV/EO-Beiträge als Selbständigerwerbender (voller Satz 10 % ab CHF 60'500 Gewinn, darunter sinkende Skala). Eine obligatorische BVG-Versicherung besteht nicht.
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Juristische Person mit Stammkapital von mindestens CHF 20'000 (voll liberiert), bei der die Gesellschafter grundsätzlich nur mit ihrer Stammeinlage haften.
Kapitalgesellschaft mit in Aktien zerlegtem Aktienkapital von mindestens CHF 100'000; die Aktionäre haften nur mit ihrer Einlage.
Vereinfachte Form der Rechnungslegung — umgangssprachlich Milchbüechli-Rechnung — mit Erfassung von Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage; zulässig für Einzelfirmen unter CHF 500'000 Umsatz.
Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung; ab CHF 500'000 Jahresumsatz zwingend doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung.
Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
Personengesellschaft von zwei oder mehr natürlichen Personen mit gemeinsamer Firma; die Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch.
Eine Erwerbstätigkeit neben dem Hauptberuf. Selbständiger Nebenerwerb ist bis CHF 2'500 Reingewinn pro Jahr AHV-beitragsfrei, sofern keine Beiträge verlangt werden — steuerbar ist er immer.
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