Erwerbstätigkeit, deren Einkommen kein Lohn aus einer Anstellung ist (Art. 12 ATSG). Typisch sind Arbeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, eine unabhängige Stellung und ein eigenes wirtschaftliches Risiko. Für die AHV entscheidet die Ausgleichskasse je Tätigkeit.
Auch bekannt als: Selbständigkeit, Selbstständigkeit, Selbständigerwerbende, Selbstständigerwerbende, selbständig erwerbend
Selbständig erwerbend ist nach Art. 12 ATSG, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für Arbeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist; Art. 9 AHVG umschreibt das Einkommen daraus gleich, steuerlich ist es Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG. Die Selbständigkeit ist ein Status, keine Rechtsform. Wer als Einzelperson selbständig erwerbend ist, führt ein Einzelunternehmen (Einzelfirma); es entsteht ohne Gründungsakt. Wer bei der eigenen GmbH angestellt ist, bezieht dagegen Lohn und gilt dafür in der AHV als Arbeitnehmer. Dieselbe Person kann zugleich angestellt und selbständig sein (Art. 12 Abs. 2 ATSG).
Ob eine Tätigkeit im Sinn der AHV selbständig ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall und für das Entgelt jeder Tätigkeit gesondert; massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht der Vertrag. Für Selbständigkeit sprechen laut Merkblatt 2.02 (Stand 1.1.2026): Auftritt unter eigenem Firmennamen mit Rechnungen in eigenem Namen, eigenes wirtschaftliches Risiko (Investitionen, eigene Betriebsmittel, Inkassorisiko, Miete für Geschäftsräume), frei gewählte Arbeitsorganisation und mehrere Auftraggeber. Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, wird üblicherweise als unselbständig eingestuft. Auch Agentinnen und Agenten sowie freie Mitarbeitende gelten laut Merkblatt grundsätzlich als unselbständig.
Selbständige zahlen AHV/IV/EO allein: 10.0 % des Erwerbseinkommens ab CHF 60'500, darunter eine sinkende Skala ab CHF 10'100 und mindestens CHF 530 im Jahr (Stand 2026), dazu den kantonalen Beitrag an die Familienausgleichskasse. Gegen Arbeitslosigkeit sind sie nicht versichert, Unfallversicherung und Pensionskasse sind freiwillig. Für die Buchhaltung genügt unter CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr die einfache Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 Abs. 2 OR). Ab CHF 100'000 Jahresumsatz ist der Handelsregister-Eintrag Pflicht (Art. 931 OR); MWST-pflichtig wird, wer CHF 100'000 weltweiten Umsatz aus steuerbaren Leistungen erreicht (Art. 10 MWSTG).
Rechtsgrundlage
ATSG Art. 12 (SR 830.1) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine Grafikerin arbeitet 2026 für sechs Agenturen, stellt Rechnungen unter ihrem Firmennamen und trägt das Inkassorisiko: Die Ausgleichskasse stuft sie als selbständig ein. Ihr Gewinn vor Abzug der eigenen AHV/IV/EO-Beiträge beträgt CHF 90'000, Eigenkapital steckt keines im Betrieb. Beitrag AHV/IV/EO: 10.0 % von CHF 90'000 = CHF 9'000. Eine Pensionskasse hat sie nicht, darum darf sie bis 20 % ihres Erwerbseinkommens nach Abzug dieser Beiträge in die Säule 3a einzahlen: 20 % von CHF 81'000 = CHF 16'200 (Höchstbetrag 2026: CHF 36'288). Vereinfacht gerechnet, ohne Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und ohne Beitrag an die Familienausgleichskasse.
Zuletzt geprüft:
Beides ist richtig: Seit der Rechtschreibreform von 1996 ist neben «selbständig» auch «selbstständig» zulässig. Sogar das Bundesrecht verwendet beide Formen: Das ATSG schreibt «Selbstständigerwerbende» (Art. 12), im AHVG stehen beide Schreibweisen nebeneinander (Art. 8 und Art. 9), und das DBG wechselt innerhalb von Art. 18 von «selbständigen» (Abs. 1) zu «selbstständiger» (Abs. 2). Auf Englisch heisst selbständig erwerbend «self-employed», im französischen Gesetzestext «activité lucrative indépendante».
Für AHV, IV und EO die Ausgleichskasse, nicht du und nicht dein Vertrag. Sie prüft jede Tätigkeit einzeln nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (Merkblatt 2.02). Das Gesetz verpflichtet dich, dich bei der kantonalen Ausgleichskasse oder bei der Ausgleichskasse deines Verbands zu melden (Art. 64 AHVG), nennt aber keine Tagesfrist. Melde dich deshalb gleich bei Aufnahme der Tätigkeit: Beiträge für vergangene Jahre fordert die Kasse mit 5 % Verzugszins nach. Stuft sie eine Tätigkeit als unselbständig ein, rechnet in der Regel der Auftraggeber die Beiträge als Arbeitgeber ab. Für die Steuern beurteilt die Steuerbehörde deine Einkünfte selbst (Art. 18 DBG).
Nein, Selbständige fallen nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Sie können sich freiwillig versichern (Art. 4 BVG), bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufs oder ihrer Angestellten, sonst bei der Auffangeinrichtung (Art. 44 BVG). Ohne Pensionskasse dürfen sie bis 20 % des Erwerbseinkommens nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge in die Säule 3a einzahlen, 2026 höchstens CHF 36'288; mit Pensionskasse gilt der kleine Höchstbetrag von CHF 7'258 (Art. 7 BVV 3).
Einen Freibetrag nur für Selbständige gibt es nicht: Der Gewinn ist ab dem ersten Franken als Einkommen steuerbar (Art. 18 DBG). Ob Steuern anfallen, hängt vom gesamten steuerbaren Einkommen und vom Tarif ab. Zwei Grenzen helfen beim Start: Bei einem Nebenerwerb bis CHF 2'500 Reingewinn im Jahr erhebt die Ausgleichskasse AHV-Beiträge nur auf Wunsch (das gilt nur für die AHV, nicht für die Steuern), und MWST-pflichtig wird erst, wer CHF 100'000 weltweiten Umsatz aus steuerbaren Leistungen erreicht (Art. 10 MWSTG).
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Von einer natürlichen Person allein geführte Unternehmung mit unbeschränkter persönlicher Haftung; ab CHF 100'000 Jahresumsatz besteht Eintragungspflicht im Handelsregister.
Eine Erwerbstätigkeit neben dem Hauptberuf. Selbständiger Nebenerwerb ist bis CHF 2'500 Reingewinn pro Jahr AHV-beitragsfrei, sofern keine Beiträge verlangt werden — steuerbar ist er immer.
Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
Gesetzliche Zulagen zum Lohn, die einen Teil der Unterhaltskosten für Kinder ausgleichen — als Kinder- und Ausbildungszulagen.
Obligatorische berufliche Vorsorge (zweite Säule); Arbeitnehmende ab Mindestjahreslohn sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
Steuerlich begünstigte, gebundene private Selbstvorsorge in der Schweiz; Einzahlungen sind bis zum jährlichen Maximalbetrag vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
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