Gesetzliche Zulagen zum Lohn, die einen Teil der Unterhaltskosten für Kinder ausgleichen — als Kinder- und Ausbildungszulagen.
Auch bekannt als: Kinderzulagen, Ausbildungszulagen
Familienzulagen sind monatliche Geldleistungen, die Eltern einen Teil der Unterhaltskosten ihrer Kinder ausgleichen. Das Familienzulagengesetz unterscheidet die Kinderzulage (für Kinder bis 16 Jahre) und die Ausbildungszulage (für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahren) — FamZG Art. 3.
Der Bund schreibt Mindestansätze vor: aktuell CHF 215 pro Monat für die Kinderzulage und CHF 268 für die Ausbildungszulage (Stand 2025). Die Kantone können höhere Beträge festlegen, weshalb die effektiven Zulagen je nach Kanton variieren.
Finanziert werden die Zulagen über Arbeitgeberbeiträge an die Familienausgleichskasse (FAK). Anspruch hat in der Regel die erwerbstätige Person; pro Kind wird die Zulage nur einmal ausgerichtet. Selbständigerwerbende sind seit 2013 ebenfalls dem FamZG unterstellt.
Rechtsgrundlage
FamZG Art. 3 (SR 836.2) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine angestellte Mutter mit zwei Kindern (8 und 18 Jahre, in Ausbildung) erhält im Kanton mit Mindestansätzen CHF 215 + CHF 268 = CHF 483 Familienzulagen pro Monat.
Zuletzt geprüft:
Der Bund schreibt Mindestansätze vor: CHF 215 pro Monat Kinderzulage und CHF 268 Ausbildungszulage (Stand 2025). Viele Kantone zahlen höhere Beträge, weshalb die effektive Höhe vom Wohn- bzw. Arbeitskanton abhängt.
Anspruch haben erwerbstätige Eltern — Angestellte über den Arbeitgeber, Selbständige direkt über die Familienausgleichskasse. Pro Kind wird die Zulage nur einmal ausgerichtet; bei mehreren Anspruchsberechtigten regelt das Gesetz die Reihenfolge.
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Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
Jährliche, vom Arbeitgeber zwingend auszustellende Bescheinigung (Formular 11 ESTV) über alle Lohnzahlungen und Vergütungen an Arbeitnehmende für das Steuerjahr.
Direkt am Lohn abgezogene Einkommenssteuer für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung sowie für bestimmte Leistungen an im Ausland Wohnhafte.
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