Berechne deine AHV/IV/EO-Beiträge als Selbständigerwerbender in der Schweiz. Mit degressiver Beitragsskala und allen Sozialversicherungen.
Berechne deine AHV/IV/EO-Beiträge als Selbständigerwerbender
Selbständigerwerbende mit einem Jahreseinkommen unter CHF 60'500 profitieren von reduzierten Beitragssätzen. Der Satz steigt stufenweise von 5.371% bei CHF 10'100 bis zum vollen Satz von 10.0%. Die hier dargestellten Stufen sind eine lineare Annäherung an die offizielle BSV-Skala – verbindliche Beiträge gemäss AHV/IV-Merkblatt 2.02 (Stand 2026).
| Jahreseinkommen ab | Beitragssatz | Beispiel-Jahresbeitrag |
|---|---|---|
| CHF 10'100 | 5.371% | CHF 542 |
| CHF 12'500 | 5.591% | CHF 699 |
| CHF 15'000 | 5.821% | CHF 873 |
| CHF 17'500 | 6.051% | CHF 1'059 |
| CHF 20'000 | 6.280% | CHF 1'256 |
| CHF 22'500 | 6.510% | CHF 1'465 |
| CHF 25'000 | 6.739% | CHF 1'685 |
| CHF 27'500 | 6.969% | CHF 1'916 |
| CHF 30'000 | 7.199% | CHF 2'160 |
| CHF 32'500 | 7.428% | CHF 2'414 |
| CHF 35'000 | 7.658% | CHF 2'680 |
| CHF 37'500 | 7.888% | CHF 2'958 |
| CHF 40'000 | 8.117% | CHF 3'247 |
| CHF 42'500 | 8.347% | CHF 3'547 |
| CHF 45'000 | 8.576% | CHF 3'859 |
| CHF 47'500 | 8.806% | CHF 4'183 |
| CHF 50'000 | 9.036% | CHF 4'518 |
| CHF 52'500 | 9.265% | CHF 4'864 |
| CHF 55'000 | 9.495% | CHF 5'222 |
| CHF 57'500 | 9.724% | CHF 5'591 |
| CHF 60'000 | 9.954% | CHF 5'972 |
| CHF 60'500 | 10.000% | CHF 6'050 |
Mindestbeitrag CHF 530/Jahr. Beispiel-Beiträge ohne Verwaltungskostenzuschlag (max. 5% der AHV/IV/EO-Beiträge je nach Ausgleichskasse).
Anders als Angestellte sind Selbständigerwerbende für viele Sozialversicherungen selbst verantwortlich. Die folgende Übersicht zeigt, welche Versicherungen obligatorisch, welche freiwillig und welche für Selbständige nicht zugänglich sind.
| Versicherung | Status | Beitragssatz | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| AHV / IV / EO | Obligatorisch | 10.0% (8.1% / 1.4% / 0.5%) | Voller Satz ab CHF 60'500 Einkommen, darunter degressive Skala. Mindestbeitrag CHF 530/Jahr. |
| ALV (Arbeitslosenversicherung) | Entfällt | — | Selbständige sind nicht ALV-versichert und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder. |
| UVG (Unfallversicherung) | Freiwillig | Prämie je nach Branche und Versicherer | Selbständige können sich freiwillig nach UVG bei Suva oder Privatversicherern versichern. |
| BVG (Berufliche Vorsorge) | Freiwillig | Beitrag je nach Vorsorgeplan | Anschluss über Verbandseinrichtung oder Auffangeinrichtung BVG möglich; alternativ Säule 3a. |
| KTG (Krankentaggeld) | Freiwillig | Prämie je nach Anbieter und Wartefrist | Schützt vor Erwerbsausfall bei Krankheit — für Selbständige besonders empfohlen. |
| FAK (Familienzulagen) | Obligatorisch | Kantonal unterschiedlich (ca. 1.0–3.0%) | Beitrag wird zusammen mit AHV/IV/EO über die Ausgleichskasse abgerechnet. |
Selbständige können sich freiwillig der beruflichen Vorsorge anschliessen — entweder über die Verbandsvorsorge ihrer Branche oder über die Auffangeinrichtung BVG. Die folgenden Werte gelten 2026:
Gib dein voraussichtliches Jahreseinkommen als Selbständigerwerbender in CHF ein.
Der Rechner ermittelt automatisch deine AHV-, IV- und EO-Beiträge inkl. degressiver Skala.
Bei Einkommen unter CHF 60'500 greift die degressive Skala – du zahlst einen reduzierten Beitragssatz.
Nutze den Jahresbetrag, um deine Akontobeiträge an die Ausgleichskasse zu planen.
Selbständigerwerbende zahlen den vollen Beitragssatz von 10.0% (AHV 8.1%, IV 1.4%, EO 0.5%) auf ihr Erwerbseinkommen. Bei einem Einkommen unter CHF 60'500 pro Jahr gilt eine degressive Beitragsskala mit reduzierten Sätzen. Der Mindestbeitrag beträgt CHF 530 pro Jahr (Stand 2026).
Für Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter CHF 60'500 gelten reduzierte Beitragssätze. Der Satz steigt progressiv von 5.371% (bei CHF 10'100) bis zum vollen Satz von 10.0% (ab CHF 60'500). Diese Skala entlastet Selbständige mit geringerem Einkommen, ohne den Versicherungsschutz zu schmälern.
Ja, alle Selbständigerwerbenden in der Schweiz sind AHV-pflichtig. Die Beiträge müssen quartalsweise oder jährlich direkt an die zuständige kantonale Ausgleichskasse bezahlt werden. Anders als Angestellte tragen Selbständige den vollen Beitragssatz selbst – es gibt keinen Arbeitgeberanteil.
Obligatorisch sind AHV/IV/EO und die Familienzulagen (FAK). Die Arbeitslosenversicherung (ALV) entfällt für Selbständige. Unfallversicherung (UVG), Krankentaggeld (KTG) und berufliche Vorsorge (BVG) sind freiwillig, aber zur Absicherung dringend empfohlen.
Die Anmeldung muss innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse erfolgen. Erst nach Prüfung der Kriterien (eigener Marktauftritt, mehrere Auftraggeber, eigenes Inkassorisiko, eigene Betriebsmittel) bestätigt die Kasse den Selbständigen-Status schriftlich.
Akontobeiträge sind provisorische Vorauszahlungen auf Basis des geschätzten Jahreseinkommens. Sie werden meist quartalsweise (März, Juni, September, Dezember) eingefordert. Sobald die definitiven Steuerdaten von der Steuerverwaltung an die Ausgleichskasse gehen, folgt die definitive Verfügung – Differenzen werden nachverrechnet oder zurückerstattet.
Du kannst jederzeit eine Anpassung der Akontobeiträge bei der Ausgleichskasse beantragen – formlos oder über das Online-Portal. Bei deutlicher Abweichung (z.B. mehr als 25%) ist die Kasse verpflichtet, die Akonti zu reduzieren. Zu viel bezahlte Beiträge werden nach der definitiven Veranlagung verzinst zurückerstattet.
Ja, auch bei nebenberuflicher Selbständigkeit fallen AHV/IV/EO-Beiträge auf das selbständige Einkommen an. Es gilt jedoch eine Bagatellgrenze: Liegt das Nebeneinkommen unter CHF 2'500 pro Jahr, kann die Beitragspflicht entfallen, sofern aus der Haupterwerbstätigkeit bereits AHV-Beiträge entrichtet werden. Genauere Abklärung über die Ausgleichskasse.
Die NOV ist die definitive Beitragsabrechnung der Ausgleichskasse, sobald die Steuerverwaltung das definitive Erwerbseinkommen meldet. Sie kann erst Jahre nach dem Beitragsjahr erfolgen. Differenzen zwischen Akonto- und definitiven Beiträgen werden mit Verzugs- oder Vergütungszinsen ausgeglichen – Selbständige sollten dafür Rückstellungen bilden.
Für Selbständige ist BVG nicht obligatorisch, aber sinnvoll: Beiträge sind steuerlich abzugsfähig und der Versicherungsschutz bei Tod und Invalidität ist umfassender als in der Säule 3a. Alternativen sind die Verbandseinrichtung der eigenen Branche, die Auffangeinrichtung BVG oder die erweiterte Säule 3a mit höherem Maximalabzug für Selbständige ohne Pensionskasse.
In der Schweiz sind alle Selbständigerwerbenden verpflichtet, AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten. Anders als bei Angestellten, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte tragen, bezahlen Selbständige den gesamten Beitrag selbst. Der volle Satz beträgt 10.0% des Erwerbseinkommens – aufgeteilt in AHV (8.1%), IV (1.4%) und EO (0.5%). Bemessungsgrundlage ist das nach AHV-Regeln korrigierte Erwerbseinkommen aus der direkten Bundessteuer.
Für Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter CHF 60'500 gilt die degressive Beitragsskala. Sie beginnt bei einem reduzierten Satz von 5.371% für Einkommen ab CHF 10'100 und steigt stufenweise bis zum vollen Satz an. Der Mindestbeitrag liegt bei CHF 530 pro Jahr (Stand 2026) – auch bei sehr geringem oder keinem Einkommen, sofern eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Skala soll Geringverdiener entlasten, ohne den Versicherungsschutz aufzugeben.
Wer eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, muss sich innerhalb von 90 Tagen bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse anmelden. Die Kasse prüft den Selbständigen-Status anhand von Kriterien wie eigenem Marktauftritt, mehreren Auftraggebern, eigenem Inkasso- und Inkassorisiko sowie eigenen Betriebsmitteln. Wird die Anmeldung versäumt, drohen Beitragsnachforderungen rückwirkend bis zu fünf Jahre plus Verzugszinsen.
Die Beiträge werden als Akontobeiträge auf Basis des geschätzten Einkommens erhoben – meist quartalsweise (März, Juni, September, Dezember). Sobald die Steuerverwaltung das definitive Einkommen meldet, erstellt die Ausgleichskasse die definitive Beitragsverfügung; Differenzen werden nachverrechnet oder rückerstattet. Wer ein deutlich tieferes Einkommen erwartet, kann jederzeit eine Anpassung der Akontobeiträge beantragen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
Neben AHV/IV/EO sollten Selbständige die freiwilligen Sozialversicherungen prüfen. Die Arbeitslosenversicherung (ALV) entfällt, die Unfallversicherung (UVG) und ein Krankentaggeld (KTG) sind freiwillig, aber dringend empfohlen. Für die berufliche Vorsorge stehen der Anschluss an eine Verbandseinrichtung, die Auffangeinrichtung BVG oder die erweiterte Säule 3a offen – Letztere bietet Selbständigen ohne Pensionskasse einen erhöhten steuerlichen Maximalabzug.
Bei einem Wechsel zwischen unselbständiger und selbständiger Tätigkeit oder bei Aufgabe der Selbständigkeit gilt die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV): Die Ausgleichskasse rechnet rückwirkend ab, sobald die definitiven Steuerwerte vorliegen. Dieser Schritt kann mehrere Jahre nach Beginn der Tätigkeit erfolgen, weshalb Selbständige stets mit Rückstellungen für mögliche Nachzahlungen rechnen sollten.
Schätze deine Einkommenssteuer als Selbständigerwerbender: direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer, Kirchensteuer und AHV-Beiträge auf einen Blick.
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