Steuerlich begünstigte, gebundene private Selbstvorsorge in der Schweiz; Einzahlungen sind bis zum jährlichen Maximalbetrag vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
Auch bekannt als: Gebundene Selbstvorsorge, 3a-Konto, Dritte Säule a
Die Säule 3a ist in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3, SR 831.461.3) geregelt und bildet den gebundenen Teil der dritten Säule des Schweizer Vorsorgesystems. Anlegen können erwerbstätige Personen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen bei einer steuerlich anerkannten Vorsorgestiftung (Bank- oder Versicherungslösung).
Stand 2026 beträgt der Maximalbetrag für Erwerbstätige mit Anschluss an eine Pensionskasse CHF 7'258 pro Jahr (sog. «kleiner Beitrag», Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV3). Erwerbstätige ohne 2. Säule (Selbständige ohne Pensionskasse, Personen unterhalb der BVG-Eintrittsschwelle) dürfen bis zu 20 % des Erwerbseinkommens, maximal aber CHF 36'288 pro Jahr einzahlen («grosser Beitrag», Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV3).
Das angesparte Kapital ist während der Erwerbsphase gebunden und kann grundsätzlich nur ausbezahlt werden bei Erreichen des AHV-Referenzalters (frühestens fünf Jahre vorher), Auswanderung, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Wohneigentumsförderung oder vollständigem Bezug einer IV-Vollrente. Auszahlungen werden zu einem reduzierten Vorsorgesatz besteuert. Seit 1. Januar 2025 sind nach revidierter BVV3 zudem rückwirkende Einkäufe für bis zu zehn Beitragsjahre möglich.
Rechtsgrundlage
BVV3 Art. 7 (SR 831.461.3) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine angestellte Marketing-Managerin mit Pensionskasse zahlt 2026 den Maximalbeitrag von CHF 7'258 in ihre 3a-Lösung ein und reduziert damit das steuerbare Einkommen um diesen Betrag.
Obligatorische berufliche Vorsorge (zweite Säule); Arbeitnehmende ab Mindestjahreslohn sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
Leistungen einer Pensionskasse, die über das gesetzliche BVG-Minimum hinausgehen — insbesondere die Versicherung höherer Lohnanteile als der BVG-Obligatoriumslohn.
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