Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
Auch bekannt als: AHV-Lohnabzug, Sozialversicherung erste Säule
Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) bildet die erste Säule der Schweizer Vorsorge und ist im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) geregelt. Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bei Unselbständigen bzw. ab dem 20. Altersjahr bei Selbständigen.
Stand 2026 beträgt der gesamte AHV-Beitragssatz auf Löhne 8.7 % des Bruttolohns (Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen); zusammen mit IV (1.4 %) und EO (0.5 %) ergeben sich 10.6 %, je hälftig 5.3 % von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Es besteht kein Plafond — auch sehr hohe Löhne werden voll erfasst.
Selbständigerwerbende zahlen den vollen Satz von 10.0 % AHV/IV/EO auf Erwerbseinkommen ab CHF 60'500. Bei tieferen Einkommen gilt eine sinkende Beitragsskala bis hinunter zum Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr (Stand 2026). Nichterwerbstätige zahlen mindestens denselben Mindestbeitrag, einkommens- und vermögensabhängig bis maximal CHF 26'500 pro Jahr.
Rechtsgrundlage
AHVG Art. 5 (SR 831.10) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Bei einem Bruttojahreslohn von CHF 90'000 zieht der Arbeitgeber 2026 einen AHV/IV/EO-Anteil von 5.3 % (CHF 4'770) vom Lohn ab und entrichtet zusätzlich seinen Arbeitgeberanteil von 5.3 %.
Zuletzt geprüft:
AHV-Beiträge sind Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der ersten Säule der Schweizer Vorsorge nach AHVG. Bei Unselbständigerwerbenden werden sie je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen; Selbständigerwerbende schulden sie vollständig selbst.
Stand 2026 beträgt der gesamte AHV-Beitragssatz auf Löhne 8.7 % des Bruttolohns (Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen); zusammen mit IV (1.4 %) und EO (0.5 %) ergeben sich 10.6 %, je hälftig 5.3 % von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Selbständigerwerbende zahlen den vollen Satz von 10.0 % AHV/IV/EO auf Erwerbseinkommen ab CHF 60'500, mit sinkender Skala bis zum Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr.
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Obligatorische berufliche Vorsorge (zweite Säule); Arbeitnehmende ab Mindestjahreslohn sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
Obligatorische Unfallversicherung; schützt alle Arbeitnehmenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und — ab acht Wochenstunden — Nichtberufsunfällen.
Jährliche, vom Arbeitgeber zwingend auszustellende Bescheinigung (Formular 11 ESTV) über alle Lohnzahlungen und Vergütungen an Arbeitnehmende für das Steuerjahr.
Von einer natürlichen Person allein geführte Unternehmung mit unbeschränkter persönlicher Haftung; ab CHF 100'000 Jahresumsatz besteht Eintragungspflicht im Handelsregister.
Der Bruttolohn ist der vereinbarte Lohn vor Abzügen; der Nettolohn ist der ausbezahlte Betrag nach Abzug der Sozialversicherungen und allfälliger Quellensteuer.
Fixer Abzug vom Bruttolohn, der den bereits von der AHV gedeckten Lohnteil ausklammert; 2026 beträgt er CHF 26'460 und bestimmt den koordinierten Lohn.
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