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Lohn

AHV-Beiträge

Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.

Auch bekannt als: AHV-Lohnabzug, Sozialversicherung erste Säule

Definition

Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) bildet die erste Säule der Schweizer Vorsorge und ist im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) geregelt. Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bei Unselbständigen bzw. ab dem 20. Altersjahr bei Selbständigen.

Stand 2026 beträgt der AHV-Beitragssatz für Unselbständigerwerbende 8.7 % des Bruttolohns; zusammen mit IV (1.4 %) und EO (0.5 %) ergeben sich 10.6 %, je hälftig 5.3 % von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Es besteht kein Plafond — auch sehr hohe Löhne werden voll erfasst.

Selbständigerwerbende zahlen den vollen Satz von 10.0 % AHV/IV/EO auf Erwerbseinkommen ab CHF 60'500. Bei tieferen Einkommen gilt eine sinkende Beitragsskala bis hinunter zum Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr (Stand 2026). Nichterwerbstätige zahlen mindestens denselben Mindestbeitrag, einkommens- und vermögensabhängig bis maximal CHF 26'500 pro Jahr.

Beispiel

Bei einem Bruttojahreslohn von CHF 90'000 zieht der Arbeitgeber 2026 einen AHV/IV/EO-Anteil von 5.3 % (CHF 4'770) vom Lohn ab und entrichtet zusätzlich seinen Arbeitgeberanteil von 5.3 %.

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