Eine Erwerbstätigkeit neben dem Hauptberuf. Selbständiger Nebenerwerb ist bis CHF 2'500 Reingewinn pro Jahr AHV-beitragsfrei, sofern keine Beiträge verlangt werden — steuerbar ist er immer.
Auch bekannt als: Nebenverdienst, Nebentätigkeit, Side Business
Nebenerwerb ist jede Erwerbstätigkeit neben der Haupttätigkeit — der DJ-Gig am Wochenende, der Online-Shop am Abend, das Coaching neben der Festanstellung. Rechtlich gelten dieselben Regeln wie im Haupterwerb, aber mit zwei wichtigen Bagatellgrenzen bei der AHV.
Für selbständigen Nebenerwerb gilt: Bis CHF 2'500 Reingewinn pro Jahr erhebt die Ausgleichskasse Beiträge nur auf Verlangen (Stand seit 1.1.2025) — darüber ist die Anmeldung als selbständigerwerbend nötig. Für Nebenjobs im Anstellungsverhältnis gilt seit 1.1.2025 ebenfalls die Grenze von CHF 2'500 — dort als Jahreslohn pro Arbeitgeber (geringfügiger Lohn, Art. 34d AHVV; ausgenommen u. a. Privathaushalte und der Kulturbereich). Der Unterschied liegt in der Bemessung: beim selbständigen Nebenerwerb zählt der gesamte Reingewinn, beim Nebenjob der Lohn je Arbeitgeber. Im Hauptberuf sind Beiträge dagegen ab dem ersten Franken geschuldet.
Steuerlich gibt es keine Bagatellgrenze: Einkünfte aus Nebenerwerb sind ab dem ersten Franken zu deklarieren — abzüglich der geschäftsmässig begründeten Kosten. Eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genügt als Grundlage und weist zugleich nach, ob der Reingewinn unter der AHV-Grenze liegt. Wer dauerhaft Verluste schreibt, riskiert die Einstufung als Liebhaberei — dann sind die Verluste nicht mehr abziehbar.
Beispiel
Eine Angestellte verdient mit Fotoaufträgen CHF 4'000 und hat CHF 1'800 Kosten → Reingewinn CHF 2'200. Unter CHF 2'500: AHV-Beiträge nur auf Verlangen — in der Steuererklärung sind die CHF 2'200 trotzdem zu deklarieren.
Zuletzt geprüft:
Bei selbständigem Nebenerwerb ab CHF 2'500 Reingewinn pro Jahr — darunter nur, wenn du es verlangst (etwa um Beitragslücken zu vermeiden). Bei einem Nebenjob im Anstellungsverhältnis liegt die Grenze ebenfalls bei CHF 2'500 — gerechnet als Jahreslohn pro Arbeitgeber (Ausnahmen: u. a. Privathaushalte und Kulturbereich). Im Hauptberuf gibt es keine Grenze: Beiträge ab dem ersten Franken.
Ja, ab dem ersten Franken — die AHV-Bagatellgrenzen gelten nur für die Sozialversicherung, nicht für die Steuern. Abziehen kannst du die geschäftsmässig begründeten Kosten; deklariert wird der Reingewinn aus einer einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Wer regelmässig und auf eigene Rechnung tätig ist, ist automatisch Einzelunternehmer — eine Gründungsformalität braucht es nicht. Der Handelsregister-Eintrag wird erst ab CHF 100'000 Jahresumsatz Pflicht. Wichtig sind saubere Aufzeichnungen und ab CHF 2'500 Reingewinn die Anmeldung bei der Ausgleichskasse.
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Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
Von einer natürlichen Person allein geführte Unternehmung mit unbeschränkter persönlicher Haftung; ab CHF 100'000 Jahresumsatz besteht Eintragungspflicht im Handelsregister.
Vereinfachte Form der Rechnungslegung — umgangssprachlich Milchbüechli-Rechnung — mit Erfassung von Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage; zulässig für Einzelfirmen unter CHF 500'000 Umsatz.
Jährliche, vom Arbeitgeber zwingend auszustellende Bescheinigung (Formular 11 ESTV) über alle Lohnzahlungen und Vergütungen an Arbeitnehmende für das Steuerjahr.
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