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Lohn

BVG-Pensionskasse

Obligatorische berufliche Vorsorge (zweite Säule); Arbeitnehmende ab Mindestjahreslohn sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.

Auch bekannt als: Berufliche Vorsorge, Zweite Säule, Pensionskasse

Definition

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) regelt die obligatorische zweite Säule. Nach Art. 7 BVG sind Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber AHV-pflichtigen Lohn von mehr als der Eintrittsschwelle erzielen und das 17. Altersjahr vollendet haben, dem Versicherungsobligatorium unterstellt.

Stand 2026 beträgt die BVG-Eintrittsschwelle CHF 22'680 pro Jahr; sie entspricht 3/4 der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Versichert ist nicht der gesamte Lohn, sondern nur der koordinierte Lohn — Bruttolohn abzüglich Koordinationsabzug von CHF 26'460 (7/8 der maximalen AHV-Rente, Stand 2026). Der maximal versicherbare BVG-Obligatoriumslohn liegt bei CHF 90'720, der minimale koordinierte Lohn bei CHF 3'780.

Die Sparbeiträge werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen (Mindestens-Parität nach Art. 66 BVG) und steigen altersgestaffelt von 7 % (25–34 Jahre) bis 18 % (55–65 Jahre) des koordinierten Lohns. Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz für das obligatorische Altersguthaben beträgt 6.8 %.

Beispiel

Ein Angestellter mit Bruttolohn von CHF 80'000 hat 2026 einen koordinierten Lohn von CHF 53'540 (CHF 80'000 minus Koordinationsabzug CHF 26'460), auf dem die BVG-Sparbeiträge berechnet werden.

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