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Verein

Die einfachste Schweizer Rechtsform für gemeinsame, nicht wirtschaftliche Zwecke (Art. 60 ff. ZGB) — entsteht mit Statuten, ohne Handelsregister-Eintrag und ohne Kapital.

Definition

Der Verein ist die Rechtsform für gemeinsame Zwecke ohne Gewinnabsicht — vom Sportclub über den Musikverein bis zur Quartiergemeinschaft. Er entsteht denkbar einfach: Sobald schriftliche Statuten den Willen zeigen, als Körperschaft zu bestehen, hat der Verein eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 60 ZGB). Weder Kapital noch Handelsregister-Eintrag noch Notar sind nötig; die Organe sind Vereinsversammlung und Vorstand.

Für die Finanzen gilt: Der Vorstand führt die Geschäftsbücher (Art. 69a ZGB), die OR-Regeln gelten sinngemäss. Vereine ohne Handelsregister-Eintragungspflicht dürfen eine einfache Buchhaltung führen — Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage genügen (Art. 957 Abs. 2 OR). Eine ordentliche Revision wird erst Pflicht, wenn zwei dieser Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten sind: Bilanzsumme CHF 10 Mio., Umsatz CHF 20 Mio., 50 Vollzeitstellen (Art. 69b ZGB); die meisten Statuten sehen daneben ehrenamtliche Rechnungsrevisoren vor.

Steuerlich profitieren Vereine mehrfach: Statutarische Mitgliederbeiträge sind von der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG), Spenden sind gar kein Entgelt, und nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine werden erst ab CHF 250'000 steuerbarem Umsatz MWST-pflichtig statt ab CHF 100'000. Steuerbar bleiben Sponsoring mit Werbeleistung, Festwirtschaft und Verkäufe.

Beispiel

Ein Turnverein mit CHF 40'000 Jahresbudget führt eine einfache Buchhaltung: Mitgliederbeiträge, Spenden, Festwirtschaft und Ausgaben, dazu die Vermögenslage per Jahresende. Zwei ehrenamtliche Revisoren prüfen die Rechnung vor der Vereinsversammlung.

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Häufige Fragen

Muss sich ein Verein ins Handelsregister eintragen?

Nur wenn er ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB). Der klassische Sport-, Musik- oder Quartierverein erfüllt keines dieser Kriterien und bleibt ohne Eintrag — mit dem Vorteil der einfachen Buchhaltung.

Welche Buchhaltung muss ein Verein führen?

Ohne Handelsregister-Eintragungspflicht genügt die einfache Buchhaltung: Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 Abs. 2 OR). Verantwortlich ist der Vorstand (Art. 69a ZGB). Belege sind zu jeder Buchung aufzubewahren — zehn Jahre lang, auch im kleinen Verein.

Ab wann wird ein Verein MWST-pflichtig?

Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine erst ab CHF 250'000 steuerbarem Jahresumsatz — andere ab CHF 100'000. Mitgliederbeiträge (ausgenommen) und Spenden (Nicht-Entgelt) zählen nicht dazu; Sponsoring, Festwirtschaft und Verkäufe schon.

Haften Vorstandsmitglieder für Vereinsschulden?

Für Vereinsschulden haftet grundsätzlich das Vereinsvermögen. Vorstandsmitglieder haften persönlich nur bei pflichtwidrigem Verhalten — etwa wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht abgerechnet werden. Saubere Bücher und dokumentierte Beschlüsse sind der beste Schutz.

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