Die einfachste Schweizer Rechtsform für gemeinsame, nicht wirtschaftliche Zwecke (Art. 60 ff. ZGB) — entsteht mit Statuten, ohne Handelsregister-Eintrag und ohne Kapital.
Der Verein ist die Rechtsform für gemeinsame Zwecke ohne Gewinnabsicht — vom Sportclub über den Musikverein bis zur Quartiergemeinschaft. Er entsteht denkbar einfach: Sobald schriftliche Statuten den Willen zeigen, als Körperschaft zu bestehen, hat der Verein eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 60 ZGB). Weder Kapital noch Handelsregister-Eintrag noch Notar sind nötig; die Organe sind Vereinsversammlung und Vorstand.
Für die Finanzen gilt: Der Vorstand führt die Geschäftsbücher (Art. 69a ZGB), die OR-Regeln gelten sinngemäss. Vereine ohne Handelsregister-Eintragungspflicht dürfen eine einfache Buchhaltung führen — Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage genügen (Art. 957 Abs. 2 OR). Eine ordentliche Revision wird erst Pflicht, wenn zwei dieser Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten sind: Bilanzsumme CHF 10 Mio., Umsatz CHF 20 Mio., 50 Vollzeitstellen (Art. 69b ZGB); die meisten Statuten sehen daneben ehrenamtliche Rechnungsrevisoren vor.
Steuerlich profitieren Vereine mehrfach: Statutarische Mitgliederbeiträge sind von der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG), Spenden sind gar kein Entgelt, und nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine werden erst ab CHF 250'000 steuerbarem Umsatz MWST-pflichtig statt ab CHF 100'000. Steuerbar bleiben Sponsoring mit Werbeleistung, Festwirtschaft und Verkäufe.
Rechtsgrundlage
ZGB Art. 60 ff. (SR 210) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Ein Turnverein mit CHF 40'000 Jahresbudget führt eine einfache Buchhaltung: Mitgliederbeiträge, Spenden, Festwirtschaft und Ausgaben, dazu die Vermögenslage per Jahresende. Zwei ehrenamtliche Revisoren prüfen die Rechnung vor der Vereinsversammlung.
Zuletzt geprüft:
Nur wenn er ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB). Der klassische Sport-, Musik- oder Quartierverein erfüllt keines dieser Kriterien und bleibt ohne Eintrag — mit dem Vorteil der einfachen Buchhaltung.
Ohne Handelsregister-Eintragungspflicht genügt die einfache Buchhaltung: Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 Abs. 2 OR). Verantwortlich ist der Vorstand (Art. 69a ZGB). Belege sind zu jeder Buchung aufzubewahren — zehn Jahre lang, auch im kleinen Verein.
Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine erst ab CHF 250'000 steuerbarem Jahresumsatz — andere ab CHF 100'000. Mitgliederbeiträge (ausgenommen) und Spenden (Nicht-Entgelt) zählen nicht dazu; Sponsoring, Festwirtschaft und Verkäufe schon.
Für Vereinsschulden haftet grundsätzlich das Vereinsvermögen. Vorstandsmitglieder haften persönlich nur bei pflichtwidrigem Verhalten — etwa wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht abgerechnet werden. Saubere Bücher und dokumentierte Beschlüsse sind der beste Schutz.
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Vereinfachte Form der Rechnungslegung — umgangssprachlich Milchbüechli-Rechnung — mit Erfassung von Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage; zulässig für Einzelfirmen unter CHF 500'000 Umsatz.
Das amtliche, öffentliche Verzeichnis der Unternehmen in der Schweiz, das Rechtsform, Sitz, Zweck und Vertretungsbefugnisse rechtsverbindlich festhält.
Das unabhängige Organ, das die Jahresrechnung einer Gesellschaft prüft — als ordentliche oder eingeschränkte Revision, je nach Unternehmensgrösse.
Leistungen, auf denen keine MWST geschuldet ist — dafür gibt es auch keinen Vorsteuerabzug (Art. 21 MWSTG). Beispiele: Heilbehandlung, Bildung, Mitgliederbeiträge, Wohnungsmiete.
Mittelflüsse ohne Gegenleistung — Spenden, Subventionen, Schadenersatz oder Dividenden. Sie lösen keine MWST aus, weil ihnen keine Leistung gegenübersteht (Art. 18 Abs. 2 MWSTG).
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