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Genossenschaft

Rechtsform für gemeinsame Selbsthilfe wirtschaftlicher Art (OR 828 ff.): mindestens sieben Gründungsmitglieder, kein Mindestkapital, ein Kopf — eine Stimme.

Auch bekannt als: Genossenschaft OR 828, Coopérative

Definition

Die Genossenschaft ist die Rechtsform der gemeinsamen Selbsthilfe: eine Körperschaft von Personen oder Gesellschaften, die in der Hauptsache die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder fördert (Art. 828 OR) — klassisch bei Wohnbau-, Einkaufs-, Landwirtschafts- oder Energiegenossenschaften. Ihr Kernprinzip ist demokratisch: Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung.

Für die Gründung braucht es mindestens sieben Mitglieder (Art. 831 Abs. 1 OR) und — seit der Aktienrechtsrevision per 1. Januar 2023 — eine öffentliche Beurkundung des Errichtungsakts (Art. 830 OR). Ein Mindestkapital existiert nicht; ein zum Voraus festgesetztes Grundkapital wäre sogar unzulässig (Art. 828 Abs. 2 OR). Anteilscheine sind möglich, aber freiwillig. Die Rechtspersönlichkeit entsteht erst mit dem Handelsregistereintrag (Art. 838 Abs. 1 OR).

Als juristische Person ist die Genossenschaft voll buchführungspflichtig: doppelte Buchhaltung, Jahresrechnung, Gewinn- und Kapitalsteuer wie GmbH und AG. Organe sind die Generalversammlung, die Verwaltung (mehrheitlich Mitglieder) und — nach denselben Schwellen wie bei anderen Gesellschaften — die Revisionsstelle. Sinkt die Mitgliederzahl später unter sieben, greifen die Organisationsmängel-Regeln; die Genossenschaft ist also auf eine breite Trägerschaft angelegt.

Beispiel

Neun Haushalte gründen eine Energiegenossenschaft für eine gemeinsame Solaranlage: öffentlich beurkundeter Errichtungsakt, Statuten, HR-Eintrag. Jedes Mitglied zeichnet einen Anteilschein von CHF 500 — an der Generalversammlung zählt trotzdem jede Stimme gleich.

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Häufige Fragen

Wie viele Personen braucht es für eine Genossenschaft?

Mindestens sieben Gründungsmitglieder (Art. 831 Abs. 1 OR) — natürliche Personen oder Gesellschaften. Sinkt die Zahl später unter sieben, kommen die Organisationsmängel-Vorschriften zur Anwendung; auf Dauer braucht die Genossenschaft also mindestens sieben Mitglieder.

Braucht eine Genossenschaft ein Mindestkapital?

Nein — im Gegenteil: Ein im Voraus festgesetztes Grundkapital ist unzulässig (Art. 828 Abs. 2 OR). Üblich sind freiwillige Anteilscheine der Mitglieder; die Haftung trägt das Genossenschaftsvermögen, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

Welche Buchhaltung muss eine Genossenschaft führen?

Als juristische Person die volle kaufmännische Buchführung: doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang — unabhängig vom Umsatz. Steuerlich unterliegt sie wie GmbH und AG der Gewinn- und Kapitalsteuer.

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