Rechtsform für gemeinsame Selbsthilfe wirtschaftlicher Art (OR 828 ff.): mindestens sieben Gründungsmitglieder, kein Mindestkapital, ein Kopf — eine Stimme.
Auch bekannt als: Genossenschaft OR 828, Coopérative
Die Genossenschaft ist die Rechtsform der gemeinsamen Selbsthilfe: eine Körperschaft von Personen oder Gesellschaften, die in der Hauptsache die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder fördert (Art. 828 OR) — klassisch bei Wohnbau-, Einkaufs-, Landwirtschafts- oder Energiegenossenschaften. Ihr Kernprinzip ist demokratisch: Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung.
Für die Gründung braucht es mindestens sieben Mitglieder (Art. 831 Abs. 1 OR) und — seit der Aktienrechtsrevision per 1. Januar 2023 — eine öffentliche Beurkundung des Errichtungsakts (Art. 830 OR). Ein Mindestkapital existiert nicht; ein zum Voraus festgesetztes Grundkapital wäre sogar unzulässig (Art. 828 Abs. 2 OR). Anteilscheine sind möglich, aber freiwillig. Die Rechtspersönlichkeit entsteht erst mit dem Handelsregistereintrag (Art. 838 Abs. 1 OR).
Als juristische Person ist die Genossenschaft voll buchführungspflichtig: doppelte Buchhaltung, Jahresrechnung, Gewinn- und Kapitalsteuer wie GmbH und AG. Organe sind die Generalversammlung, die Verwaltung (mehrheitlich Mitglieder) und — nach denselben Schwellen wie bei anderen Gesellschaften — die Revisionsstelle. Sinkt die Mitgliederzahl später unter sieben, greifen die Organisationsmängel-Regeln; die Genossenschaft ist also auf eine breite Trägerschaft angelegt.
Rechtsgrundlage
OR Art. 828 ff. (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Neun Haushalte gründen eine Energiegenossenschaft für eine gemeinsame Solaranlage: öffentlich beurkundeter Errichtungsakt, Statuten, HR-Eintrag. Jedes Mitglied zeichnet einen Anteilschein von CHF 500 — an der Generalversammlung zählt trotzdem jede Stimme gleich.
Zuletzt geprüft:
Mindestens sieben Gründungsmitglieder (Art. 831 Abs. 1 OR) — natürliche Personen oder Gesellschaften. Sinkt die Zahl später unter sieben, kommen die Organisationsmängel-Vorschriften zur Anwendung; auf Dauer braucht die Genossenschaft also mindestens sieben Mitglieder.
Nein — im Gegenteil: Ein im Voraus festgesetztes Grundkapital ist unzulässig (Art. 828 Abs. 2 OR). Üblich sind freiwillige Anteilscheine der Mitglieder; die Haftung trägt das Genossenschaftsvermögen, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
Als juristische Person die volle kaufmännische Buchführung: doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang — unabhängig vom Umsatz. Steuerlich unterliegt sie wie GmbH und AG der Gewinn- und Kapitalsteuer.
Die einfachste Schweizer Rechtsform für gemeinsame, nicht wirtschaftliche Zwecke (Art. 60 ff. ZGB) — entsteht mit Statuten, ohne Handelsregister-Eintrag und ohne Kapital.
Juristische Person mit Stammkapital von mindestens CHF 20'000 (voll liberiert), bei der die Gesellschafter grundsätzlich nur mit ihrer Stammeinlage haften.
Kapitalgesellschaft mit in Aktien zerlegtem Aktienkapital von mindestens CHF 100'000; die Aktionäre haften nur mit ihrer Einlage.
Das amtliche, öffentliche Verzeichnis der Unternehmen in der Schweiz, das Rechtsform, Sitz, Zweck und Vertretungsbefugnisse rechtsverbindlich festhält.
Das unabhängige Organ, das die Jahresrechnung einer Gesellschaft prüft — als ordentliche oder eingeschränkte Revision, je nach Unternehmensgrösse.
Buchführungsmethode, bei der jeder Geschäftsvorfall auf zwei Konten erfasst wird — Soll und Haben — und die zu Bilanz und Erfolgsrechnung führt.
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