Mittelflüsse ohne Gegenleistung — Spenden, Subventionen, Schadenersatz oder Dividenden. Sie lösen keine MWST aus, weil ihnen keine Leistung gegenübersteht (Art. 18 Abs. 2 MWSTG).
Auch bekannt als: Nichtentgelt, Mittelfluss ohne Leistung
Nicht-Entgelte sind Geldflüsse, denen keine Leistung gegenübersteht: Der Zahlende erhält nichts Konkretes dafür. Art. 18 Abs. 2 MWSTG zählt sie auf — darunter Spenden, Subventionen und andere öffentliche Beiträge, Schadenersatz, Dividenden und Kapitaleinlagen. Solche Mittelflüsse unterliegen nicht der MWST und zählen auch nicht zum massgebenden Umsatz für die Steuerpflicht.
Die Abgrenzung entscheidet sich an der Gegenleistung: Eine Spende an den Verein ist Nicht-Entgelt. Sobald aber eine Werbeleistung vereinbart ist — Logo auf dem Trikot, Nennung im Programmheft —, liegt Sponsoring vor: ein steuerbarer Leistungsaustausch. Dieselbe Zahlung kann also je nach Ausgestaltung MWST-frei oder steuerbar sein; massgebend ist, was vereinbart wurde.
Beim Vorsteuerabzug gibt es einen wichtigen Unterschied innerhalb der Nicht-Entgelte: Spenden führen zu keiner Vorsteuerkürzung. Subventionen und ähnliche öffentliche Beiträge dagegen schon — wer sie erhält, muss die Vorsteuer verhältnismässig kürzen (Art. 33 MWSTG). In der Buchhaltung gehören Nicht-Entgelte deshalb auf eigene Konten, getrennt vom steuerbaren Umsatz.
Rechtsgrundlage
MWSTG Art. 18 Abs. 2 (SR 641.20) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Ein Sportverein erhält CHF 5'000 als Spende (Nicht-Entgelt, keine MWST) und CHF 5'000 von einer Firma, deren Logo dafür auf die Trikots kommt (Sponsoring = steuerbare Werbeleistung).
Zuletzt geprüft:
Bei der ausgenommenen Leistung (Art. 21 MWSTG) gibt es eine Leistung — sie ist nur von der Steuer ausgenommen, etwa die Heilbehandlung. Beim Nicht-Entgelt fehlt die Leistung ganz: Der Spender bekommt keine Gegenleistung. Beide tragen keine MWST, aber aus verschiedenen Gründen.
Nein — sobald der Geldgeber eine Werbeleistung erhält (Logo, Nennung, Bandenwerbung), liegt ein Leistungsaustausch vor und das Sponsoring ist steuerbar. Nur die Zuwendung ohne jede Gegenleistung ist eine Spende und damit Nicht-Entgelt. Vereine führen beides am besten auf getrennten Konten.
Ja: Wer Subventionen oder andere öffentliche Beiträge erhält, kürzt den Vorsteuerabzug verhältnismässig (Art. 33 MWSTG). Spenden lösen dagegen keine Kürzung aus — einer der praktisch wichtigsten Unterschiede innerhalb der Nicht-Entgelte.
Leistungen, auf denen keine MWST geschuldet ist — dafür gibt es auch keinen Vorsteuerabzug (Art. 21 MWSTG). Beispiele: Heilbehandlung, Bildung, Mitgliederbeiträge, Wohnungsmiete.
Allgemeine Verbrauchssteuer des Bundes auf Lieferungen, Dienstleistungen, Eigenverbrauch und Bezügen aus dem Ausland — als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet.
Mehrwertsteuer, die ein Unternehmen beim Bezug von Lieferungen oder Leistungen bezahlt und von der eigenen MWST-Schuld abziehen kann.
Eintragungspflicht im MWST-Register; tritt ein, sobald ein Unternehmen weltweit aus nicht ausgenommenen Leistungen einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000 erzielt.
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