Das unabhängige Organ, das die Jahresrechnung einer Gesellschaft prüft — als ordentliche oder eingeschränkte Revision, je nach Unternehmensgrösse.
Auch bekannt als: Revision, Wirtschaftsprüfung
Die Revisionsstelle ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Kontrollorgan, das die Jahresrechnung einer Kapitalgesellschaft unabhängig prüft. Das Schweizer Recht kennt zwei Stufen: die ordentliche Revision für grosse Unternehmen und die eingeschränkte Revision (Review) für kleinere (OR Art. 727 f.).
Der ordentlichen Revision unterliegen Publikumsgesellschaften und Unternehmen, die zwei der drei Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten: Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatz CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Übrige Gesellschaften unterstehen der eingeschränkten Revision.
Unternehmen mit höchstens zehn Vollzeitstellen können auf die Revision ganz verzichten («Opting-out»), wenn alle Gesellschafter zustimmen. Ohne Revisionsstelle prüft niemand die Jahresrechnung formell — die Verantwortung bleibt vollständig bei der Geschäftsführung.
Wer das Amt ausüben darf, ist nicht frei wählbar: Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) führt dazu ein Zulassungsregister. Für die eingeschränkte Revision genügt die Zulassung als Revisor, die ordentliche Revision verlangt einen zugelassenen Revisionsexperten, und bei Publikumsgesellschaften ist ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zwingend. Der Treuhänder, der die laufende Buchhaltung führt, ist deshalb nicht automatisch auch Revisionsstelle — es sind getrennte Rollen mit eigenen Zulassungs- und Unabhängigkeitsanforderungen.
Der Verzicht wirkt nur für die Zukunft: Das Opting-out ist vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt anzumelden; rückwirkend für ein laufendes oder bereits abgeschlossenes Geschäftsjahr ist es ausgeschlossen. Umgekehrt kann eine Gesellschaft freiwillig eine Revisionsstelle bestellen, obwohl sie nicht müsste («Opting-in») — etwa weil Kreditgeber oder Investoren auf einem Revisionsbericht bestehen.
Rechtsgrundlage
OR Art. 727 (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine GmbH mit 6 Vollzeitstellen beschliesst einstimmig das Opting-out und verzichtet auf eine Revisionsstelle. Eine AG mit Bilanzsumme CHF 25 Mio., Umsatz CHF 50 Mio. und 120 Vollzeitstellen überschreitet zwei der drei Schwellen — zur ordentlichen Revision wird sie aber erst verpflichtet, wenn das im zweiten Geschäftsjahr in Folge so ist.
Zuletzt geprüft:
Grundsätzlich unterliegt jede GmbH der eingeschränkten Revision. Mit höchstens zehn Vollzeitstellen und Zustimmung aller Gesellschafter ist ein Opting-out möglich. Werden zwei der Schwellen (Bilanzsumme 20 Mio., Umsatz 40 Mio., 250 Stellen) überschritten, ist die ordentliche Revision Pflicht.
Die ordentliche Revision ist umfassender und beinhaltet eine Prüfung des internen Kontrollsystems; sie gilt für grosse Unternehmen. Die eingeschränkte Revision (Review) ist weniger tief und für kleinere Gesellschaften vorgesehen.
Nur wer von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugelassen ist. Für die eingeschränkte Revision genügt die Zulassung als Revisor, die ordentliche Revision setzt einen zugelassenen Revisionsexperten voraus, und Publikumsgesellschaften müssen ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen beiziehen. Der Treuhänder, der die Buchhaltung führt, ist damit nicht automatisch auch Revisionsstelle.
Vor Beginn des Geschäftsjahres, für das der Verzicht gelten soll; angemeldet wird er beim Handelsregisteramt. Rückwirkend — also für ein laufendes oder bereits abgeschlossenes Geschäftsjahr — ist das Opting-out ausgeschlossen. Wird die Erklärung schon bei der Gründung eingereicht, wird gar nie eine Revisionsstelle eingetragen.
Juristische Person mit Stammkapital von mindestens CHF 20'000 (voll liberiert), bei der die Gesellschafter grundsätzlich nur mit ihrer Stammeinlage haften.
Kapitalgesellschaft mit in Aktien zerlegtem Aktienkapital von mindestens CHF 100'000; die Aktionäre haften nur mit ihrer Einlage.
Der jährliche Rechnungsabschluss eines Unternehmens, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und — je nach Grösse — Anhang.
Stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiven) und Schulden inklusive Eigenkapital (Passiven) eines Unternehmens.
Die Summe aller Aktiven — die immer der Summe aller Passiven entspricht. Massstab für die Unternehmensgrösse und Schwellenwert für die Revisionspflicht (OR 727).
Das amtliche, öffentliche Verzeichnis der Unternehmen in der Schweiz, das Rechtsform, Sitz, Zweck und Vertretungsbefugnisse rechtsverbindlich festhält.
Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft: Verwertung der Aktiven, Tilgung der Schulden und Verteilung des Überschusses; für die AG geregelt in OR Art. 736 ff.
Handelsrechtliche Vollmacht nach OR Art. 458, die zu allen Rechtshandlungen des Geschäftsbetriebs ermächtigt und im Handelsregister eingetragen wird.
Der Dienstleister für Buchhaltung, Abschluss, Steuern und Beratung von KMU. Die Berufsbezeichnung ist in der Schweiz nicht geschützt — Qualifikationen und Verbände geben Orientierung.
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