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Prokura

Handelsrechtliche Vollmacht nach OR Art. 458, die zu allen Rechtshandlungen des Geschäftsbetriebs ermächtigt und im Handelsregister eingetragen wird.

Auch bekannt als: Prokurist, ppa., Handlungsvollmacht

Definition

Die Prokura ist eine im Obligationenrecht geregelte, besonders weitreichende Handlungsvollmacht. Nach OR Art. 458 ist die bevollmächtigte Person (Prokuristin oder Prokurist) ermächtigt, für das Unternehmen alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb eines Gewerbes mit sich bringen kann, und «per Prokura» (mit dem Zusatz «ppa.») zu zeichnen. Die Vollmacht kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden.

Der Umfang der Prokura ist gesetzlich umschrieben und lässt sich Dritten gegenüber nur begrenzt einschränken: Für die Veräusserung und Belastung von Grundstücken braucht der Prokurist eine besondere Ermächtigung. Zulässig sind auch die Kollektivprokura (Zeichnung nur gemeinsam mit einer weiteren Person) und die Filialprokura (beschränkt auf eine Zweigniederlassung).

Die Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden; das Unternehmen wird jedoch bereits vor der Eintragung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet. Sie ist damit ein wichtiges Instrument, um Verantwortung zu delegieren, ohne Organstellung einzuräumen – abzugrenzen von der einfacheren Handlungsvollmacht und der Zeichnungsberechtigung von Organen.

Beispiel

Eine GmbH erteilt ihrer Buchhalterin Kollektivprokura zu zweien. Sie unterschreibt Verträge mit dem Zusatz «ppa.» stets zusammen mit einem Geschäftsführer. Die Prokura wird im Handelsregister eingetragen und ist so für Dritte ersichtlich.

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Häufige Fragen

Was darf ein Prokurist?

Ein Prokurist darf alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Betrieb des Gewerbes mit sich bringt, und für das Unternehmen zeichnen (OR Art. 458). Für den Verkauf oder die Belastung von Grundstücken braucht er eine besondere Ermächtigung.

Muss eine Prokura ins Handelsregister eingetragen werden?

Ja, die Prokura ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Das Unternehmen wird allerdings bereits vor der Eintragung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet.

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