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Recht

Aktiengesellschaft (AG)

Kapitalgesellschaft mit in Aktien zerlegtem Aktienkapital von mindestens CHF 100'000; die Aktionäre haften nur mit ihrer Einlage.

Auch bekannt als: Aktiengesellschaft, SA

Definition

Die Aktiengesellschaft ist die in der Schweiz dominante Rechtsform für mittlere und grosse Unternehmungen, geregelt in OR Art. 620 ff. Sie ist eine reine Kapitalgesellschaft: Das Aktienkapital ist in Aktien zerlegt, die Aktionäre haften nur mit ihrer Einlage, nicht mit ihrem Privatvermögen. Gründung erfolgt durch öffentliche Beurkundung; mit Handelsregistereintrag entsteht Rechtspersönlichkeit.

Das Aktienkapital muss nach OR 621 mindestens CHF 100'000 betragen. Bei der Gründung ist mindestens 20 % jeder Aktie, mindestens aber CHF 50'000 zu liberieren (OR 632). Seit dem revidierten Aktienrecht (in Kraft 1. Januar 2023) ist auch ein Aktienkapital in Fremdwährung möglich. Aktien können als Namen- oder Inhaberaktien ausgegeben werden, wobei Inhaberaktien nur noch ausnahmsweise zulässig sind (Börsenkotierung oder Bucheffekten).

Die Organe der AG sind die Generalversammlung (oberstes Organ), der Verwaltungsrat (Geschäftsführung und Strategie) und die Revisionsstelle (sofern nicht von ordentlicher/eingeschränkter Revision befreit). Die AG bietet hohe Anonymität (Aktionäre nicht im HR publiziert), gute Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und klare Trennung von Eigentum und Geschäftsführung. Steuerlich erfolgt Doppelbesteuerung (Gewinnsteuer auf Stufe AG, Einkommenssteuer auf Dividenden beim Aktionär, mit Teilbesteuerung ab 10 % Beteiligung).

Beispiel

Gründung «Muster AG»: Aktienkapital CHF 100'000, einbezahlt CHF 50'000 (50 %). Buchung: Soll 1020 Bank CHF 50'000 / Soll 1850 Nicht einbezahltes Kapital CHF 50'000 / Haben 2800 Aktienkapital CHF 100'000.

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