Steuerlich anerkannte pauschale Rückstellungen und Wertberichtigungen beim Jahresabschluss berechnen: Delkredere, Warendrittel (33⅓ %), Garantie und Grossreparaturen nach kantonaler Praxis.
Steuerlich anerkannte pauschale Rückstellungen und Wertberichtigungen beim Jahresabschluss – Delkredere, Warendrittel, Garantie und Grossreparaturen nach kantonaler Praxis
Ohne bereits einzelwertberichtigte Forderungen; Forderungen gegenüber Nahestehenden und der öffentlichen Hand gehören nicht in die Bemessungsbasis.
Zwei Pauschalen gelten in der ganzen Schweiz und sind direkt im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) verankert – sie stehen Einzelfirmen (Art. 29 DBG) und juristischen Personen (Art. 63 DBG) gleichermassen offen.
| Posten | Satz | Bemessungsbasis / Bedingungen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Warendrittel | 33⅓ % | Warenlager zu Anschaffungs-/Herstellkosten oder tieferem Marktwert; Bedingung: vollständiges Inventar. Gilt nicht für Liegenschaften und Auftragsfertigung. | Art. 29 bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG + kantonale Praxis |
| F&E-Aufträge an Dritte | max. 10 % | des steuerbaren Gewinns (jur. Personen, Art. 63) bzw. des steuerbaren Geschäftsertrags (Selbständige, Art. 29), max. CHF 1 Mio. | Art. 29 bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. d DBG |
Das Warendrittel ist die bekannteste stille Reserve der Schweizer Steuerpraxis: Ein Drittel des Inventarwerts darf pauschal wertberichtigt werden – ohne Nachweis einzelner Ladenhüter. Bedingung ist ein vollständiges, bewertetes Inventar am Bilanzstichtag.
Delkredere, Garantierückstellung und Grossreparaturen sind kantonale Veranlagungspraxis – Sätze und vor allem die Bemessungsbasen unterscheiden sich deutlich. Die Tabelle zeigt die offiziell publizierten Werte der fünf belegten Kantone (Stand Juli 2026).
| Kanton | Delkredere | Garantierückstellung | Grossreparaturen |
|---|---|---|---|
| Zürich* | 10 % Inland / 20 % Ausland* | 1–2 %* | 1 %/Jahr der Gebäudeversicherungssumme, Bestand max. 15 % (ZStB Nr. 64.1) |
| Bern | 5 % Inland / 10 % Ausland CHF / 15 % Ausland Fremdwährung (Art. 16 AbV) | 2 % des Garantieumsatzes – keine Handelswaren (Art. 15 Abs. 4 AbV) | max. 2 %/Jahr des Gebäudeversicherungswerts, max. 8 Jahre (Art. 15 Abs. 6 AbV) |
| Aargau | 5 % Inland / 10 % Ausland (Wegleitung) | 1 % aktueller + 0.5 % Vorjahresumsatz | 0.5 %/Jahr des Brandversicherungswerts (nur bei Kapitalanlageliegenschaften), Bestand max. 3 % |
| Solothurn | 10 % einheitlich (Steuerbuch § 35 Nr. 1) | nur Baugewerbe: max. 1 % des Nettoumsatzes aktuelles + Vorjahr | keine Pauschale – nur konkrete Projekte |
| Appenzell Ausserrhoden | 10 % einheitlich (Merkblatt) | max. 2 % (Umsatz mit Dritten, aktuelles Geschäftsjahr) | 0.5 %/Jahr des Buchwerts, Bestand max. 3 % des amtlichen Verkehrswerts |
* Zürich publiziert für Delkredere und Garantierückstellungen keine offiziellen Sätze – die Werte sind Praxiswerte aus der PKF-Umfrage 2020 und sollten mit dem Steueramt abgestimmt werden. Basis des Delkredere sind Forderungen ohne bereits einzelwertberichtigte Positionen; Forderungen gegenüber Nahestehenden und der öffentlichen Hand zählen nicht dazu.
Nicht jede Rückstellung lässt sich pauschal bilden. Für diese Posten anerkennen die Steuerverwaltungen nur effektiv berechnete, geschäftsmässig begründete Beträge:
| Posten | Regel |
|---|---|
| Ferien- und Überzeitguthaben | Keine Pauschale – nur effektiv: offene Stunden × Lohnsatz (inkl. Sozialversicherungsbeiträge). Im Rechner als manuelles Feld erfassbar. |
| Prozessrisiken | Einzelfallbewertung nach konkretem Verfahrensstand – keine Pauschalsätze. Rückstellung nur bei wahrscheinlicher, verlässlich schätzbarer Verpflichtung. |
| Steuerrückstellung | Nur für juristische Personen (GmbH/AG): geschätzte Gewinn- und Kapitalsteuern des Abschlussjahres effektiv zurückstellen. Bei Einzelfirmen sind die Steuern Privatsache und gehören nicht in die Geschäftsbuchhaltung. |
Pauschalen sind Beweiserleichterungen der kantonalen Veranlagungspraxis, kein Rechtsanspruch – Voraussetzung ist immer die geschäftsmässige Begründetheit. Und: Steuerlich anerkannt werden nur Rückstellungen und Wertberichtigungen, die tatsächlich in der Buchhaltung verbucht sind (Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Wer das Warendrittel oder das Delkredere nicht bucht, kann es in der Steuererklärung nicht geltend machen.
Bei der Auflösung gehen Handels- und Steuerrecht auseinander: Steuerlich werden nicht mehr begründete Rückstellungen dem steuerbaren Gewinn zugerechnet (Art. 63 Abs. 2 DBG). Handelsrechtlich müssen nicht mehr begründete Rückstellungen dagegen nicht aufgelöst werden (Art. 960e Abs. 4 OR) – so entstehen stille Reserven. Die Angaben gelten Stand Juli 2026; die kantonale Praxis ändert sich, und der Rechner ersetzt keine Steuerberatung. Mehrere Kantone passen die Pauschalen für Grossreparatur-Rückstellungen ab 2026 an oder schaffen sie ab – massgebend ist die aktuelle Praxis deiner kantonalen Steuerverwaltung.
Mehr zum Thema: Der Lexikon-Eintrag Rückstellung erklärt die Grundlagen, die Seite Jahresabschluss mit Pfeffersack zeigt, wie du Rückstellungen direkt beim Abschluss verbuchst. Vertiefende Anleitungen findest du in den Blogbeiträgen Jahresabschluss Einzelfirma und Steuern sparen als Selbständige.
Einzelfirma oder GmbH/AG wählen und den Sitzkanton angeben – die Pauschalsätze sind kantonal verschieden.
Debitoren Inland/Ausland, Warenlagerwert und garantiepflichtigen Umsatz aus der Buchhaltung übernehmen.
Je nach Kanton den Gebäudeversicherungswert bzw. Buchwert der Liegenschaft sowie effektive Ferien-/Überzeitguthaben erfassen.
Der Rechner zeigt jeden Posten mit Berechnungsgrundlage, Satz und Quelle sowie das indikative Total.
Das Warendrittel ist eine pauschale Wertberichtigung von 33⅓ % auf dem Warenlager, bewertet zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bzw. zum tieferen Marktwert (Art. 29 bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG und kantonale Praxis). Bedingung ist ein vollständiges Inventar am Bilanzstichtag. Für Liegenschaften und Auftragsfertigung gilt die Pauschale nicht.
Das Delkredere ist kantonal verschieden: Bern und Aargau anerkennen 5 % auf Inland- und 10 % auf Auslanddebitoren (Bern zusätzlich 15 % für Auslandforderungen in Fremdwährung), Solothurn und Appenzell Ausserrhoden einheitlich 10 %. Zürich publiziert keine offiziellen Sätze; verbreitete Praxiswerte sind 10 % Inland und 20 % Ausland. Basis sind Forderungen ohne bereits einzelwertberichtigte Positionen.
Auch das ist kantonal geregelt: Bern anerkennt 2 % des garantiepflichtigen Umsatzes des laufenden Jahres (nur eigene Erzeugnisse und Werkverträge, nicht Handelswaren), Appenzell Ausserrhoden max. 2 %, Aargau 1 % des aktuellen plus 0.5 % des Vorjahresumsatzes. Solothurn beschränkt die Pauschale auf das Baugewerbe (max. 1 % des Nettoumsatzes des aktuellen Jahres und des Vorjahres).
Nein. Rückstellungen für Ferien- und Überzeitguthaben werden nur effektiv anerkannt: offene Stunden multipliziert mit dem Lohnsatz inklusive Sozialversicherungsbeiträgen. Im Rechner lässt sich der effektiv berechnete Betrag als manuelles Feld erfassen.
Ja. Es gilt die Massgeblichkeit der Handelsbilanz: Steuerlich anerkannt werden nur Rückstellungen und Wertberichtigungen, die tatsächlich in der Buchhaltung verbucht sind. Eine bloss in der Steuererklärung geltend gemachte, aber nicht gebuchte Pauschale wird nicht akzeptiert.
Steuerlich werden nicht mehr begründete Rückstellungen dem steuerbaren Gewinn zugerechnet (Art. 63 Abs. 2 DBG). Handelsrechtlich müssen sie dagegen nicht aufgelöst werden (Art. 960e Abs. 4 OR) – so entstehen stille Reserven.
Nein. Pauschalen wie Warendrittel, Delkredere oder Garantierückstellung sind Beweiserleichterungen der kantonalen Veranlagungspraxis. Voraussetzung bleibt immer die geschäftsmässige Begründetheit – die Steuerverwaltung kann im Einzelfall Nachweise verlangen oder überhöhte Rückstellungen aufrechnen.
Nein. Die Steuerrückstellung gibt es nur für juristische Personen (GmbH/AG), die ihre geschätzten Gewinn- und Kapitalsteuern effektiv zurückstellen. Bei Einzelfirmen sind Einkommens- und Vermögenssteuern Privatsache und gehören nicht in die Geschäftsbuchhaltung – sinnvoll sind stattdessen private Rücklagen für Steuern und AHV.
Rückstellungen und Wertberichtigungen sind einer der wirksamsten legalen Hebel, um den steuerbaren Gewinn beim Jahresabschluss zu senken. Die Steuerverwaltungen anerkennen dafür bestimmte Pauschalen ohne Einzelnachweis: Gesamtschweizerisch sind das das Warendrittel (33⅓ % Wertberichtigung auf dem Warenlager zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bzw. tieferem Marktwert, Art. 29 bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG) und die Rückstellung für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte (max. 10 % des steuerbaren Gewinns, insgesamt max. CHF 1 Mio., Art. 29 bzw. 63 Abs. 1 lit. d DBG). Beim Warendrittel ist ein vollständiges Inventar Bedingung; für Liegenschaften und Auftragsfertigung gilt die Pauschale nicht.
Kantonal verschieden sind das Delkredere und die Garantierückstellung. Beim Delkredere – der pauschalen Wertberichtigung auf dem Debitorenbestand – publizieren etwa Bern (5 % Inland, 10 % Ausland in CHF, 15 % Ausland in Fremdwährung), Aargau (5 %/10 %), Solothurn (10 % einheitlich) und Appenzell Ausserrhoden (10 % einheitlich) offizielle Sätze. Zürich publiziert keine offiziellen Sätze; verbreitete Praxiswerte liegen bei 10 % Inland und 20 % Ausland. Basis sind Forderungen ohne bereits einzelwertberichtigte Positionen – Forderungen gegenüber Nahestehenden und der öffentlichen Hand zählen nicht dazu. Bei der Garantierückstellung reichen die Regeln von 2 % des garantiepflichtigen Umsatzes (BE, AR) über 1 % plus 0.5 % Vorjahr (AG) bis zur Beschränkung auf das Baugewerbe (SO).
Besonders unterschiedlich sind die Pauschalen für Grossreparaturen an Liegenschaften – sogar die Bemessungsbasis wechselt: Zürich erlaubt 1 % pro Jahr der Gebäudeversicherungssumme (Bestand max. 15 %, ZStB Nr. 64.1), Bern max. 2 % des Gebäudeversicherungswerts während höchstens 8 Jahren, Aargau 0.5 % des Brandversicherungswerts (Bestand max. 3 %) und Appenzell Ausserrhoden 0.5 % des Buchwerts (Bestand max. 3 % des amtlichen Verkehrswerts). Solothurn kennt gar keine Pauschale und verlangt konkret geplante Projekte. Keine Pauschalen gibt es zudem für Ferien- und Überzeitguthaben (nur effektiv: Stunden × Lohnsatz), Prozessrisiken (Einzelfall) und die Steuerrückstellung juristischer Personen (effektive Schätzung).
Wichtig für die Praxis: Pauschalen sind Beweiserleichterungen der kantonalen Veranlagungspraxis, kein Rechtsanspruch – Voraussetzung bleibt die geschäftsmässige Begründetheit. Steuerlich anerkannt werden nur tatsächlich verbuchte Rückstellungen, und nicht mehr begründete Rückstellungen werden dem Gewinn zugerechnet (Art. 63 Abs. 2 DBG), während sie handelsrechtlich nicht aufgelöst werden müssen (Art. 960e Abs. 4 OR). Die Angaben entsprechen dem Stand Juli 2026 und ersetzen keine Steuerberatung. Alle Berechnungen erfolgen direkt im Browser – es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.
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