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Buchhaltung

Rückstellung

Bilanzposition für wahrscheinliche, dem Geschäftsjahr zuzurechnende künftige Mittelabflüsse, deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss ist (OR 960e Abs. 2).

Auch bekannt als: Provision, Vorsorge

Definition

Rückstellungen sind eine Bilanzposition des Fremdkapitals und antizipieren wahrscheinliche, aber in Höhe oder Zeitpunkt unsichere Verbindlichkeiten. Sie unterscheiden sich von Verbindlichkeiten dadurch, dass weder der genaue Betrag noch der Fälligkeitstermin feststehen, sowie von Wertberichtigungen, die direkt einen Aktivposten korrigieren. Typische Anwendungsfälle sind Garantieverpflichtungen, hängige Prozesse, Steuerrisiken und Sanierungsverpflichtungen.

OR 960e Abs. 2 verlangt: Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so sind die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung zu bilden. Diese Pflicht-Rückstellungen sind zwingend. OR 960e Abs. 3 erlaubt zusätzlich freiwillige Rückstellungen für regelmässig anfallende Garantieaufwendungen, Sanierungen, Restrukturierungen und zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens — diese schaffen stille Reserven.

Eine besondere Schweizer Eigenheit: Nach OR 960e Abs. 4 müssen nicht mehr begründete Rückstellungen nicht aufgelöst werden. Damit toleriert das Schweizer Rechnungslegungsrecht systematisch stille Reserven. Steuerlich sind Rückstellungen nur dann abzugsfähig, wenn sie geschäftsmässig begründet sind; offensichtlich überhöhte oder unbegründete Rückstellungen werden vom Steueramt aufgerechnet.

Beispiel

Hersteller bildet per 31.12. eine Garantierückstellung von 2 % des Jahresumsatzes (CHF 2'000'000 × 2 % = CHF 40'000). Buchung: Soll 6800 Übriger Betriebsaufwand CHF 40'000 / Haben 2330 Kurzfristige Rückstellungen CHF 40'000.

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