Die Vergütung der Unternehmerin oder des Unternehmers für die eigene Arbeit — rechtlich je nach Rechtsform völlig verschieden: Privatbezug bei der Einzelfirma, AHV-pflichtiger Lohn bei GmbH und AG.
Auch bekannt als: Eigenlohn, Inhaberlohn, Geschäftsführerlohn
Bei der Einzelfirma gibt es rechtlich keinen Lohn des Inhabers: Was er für sich bezieht, sind Privatbezüge — sie sind kein Aufwand und mindern den Gewinn nicht. Massgebend für Steuern und Sozialversicherungen ist der gesamte Reingewinn: Auf ihm zahlt der Inhaber als Selbständigerwerbender AHV/IV/EO (voller Satz 10.0 % ab CHF 60'500 Gewinn, darunter sinkende Skala) und versteuert ihn als Einkommen. Der «Unternehmerlohn» ist hier eine Kalkulationsgrösse — etwa im Stundensatz —, keine Buchungsposition.
Bei GmbH und AG ist die mitarbeitende Inhaberin dagegen Angestellte ihrer eigenen Gesellschaft: Ihr Lohn ist echter Personalaufwand, AHV-pflichtig und mit Lohnabrechnung wie bei jedem Mitarbeitenden. Zusätzlich kann die Gesellschaft Dividenden ausschütten — auf ihnen fallen keine Sozialabgaben an, dafür wurden sie bereits mit der Gewinnsteuer belastet und werden beim Empfänger (teil-)besteuert.
Beim Mix aus Lohn und Dividende schaut die AHV hin: Ist der Lohn im Branchenvergleich offensichtlich zu tief und die Dividende im Verhältnis zum Unternehmenswert überhöht, kann die Ausgleichskasse einen Teil der Dividende in beitragspflichtigen Lohn umqualifizieren — das bleibt nach der Gerichtspraxis aber der Ausnahmefall bei klarem Missverhältnis. Ein branchenüblicher Lohn plus moderate Dividende ist der sichere Rahmen.
Beispiel
Eine Einzelunternehmerin bezieht monatlich CHF 6'000 privat — der Gewinn bleibt davon unberührt; AHV und Steuern bemessen sich am Jahresgewinn von CHF 95'000. Ihr Kollege mit GmbH zahlt sich CHF 7'500 Monatslohn (AHV-pflichtig, Personalaufwand) und beschliesst zusätzlich eine Dividende.
Zuletzt geprüft:
Nicht im rechtlichen Sinn: Bezüge des Inhabers sind Privatbezüge, kein Aufwand — sie senken den Gewinn nicht. AHV-Beiträge und Einkommenssteuer bemessen sich am gesamten Reingewinn, unabhängig davon, wie viel du tatsächlich beziehst.
Branchenüblich für die geleistete Arbeit — der Drittvergleich ist der Massstab. Ein offensichtlich zu tiefer Lohn kombiniert mit hoher Dividende kann von der Ausgleichskasse teilweise in beitragspflichtigen Lohn umqualifiziert werden; bei angemessenem Lohn ist die Dividende sozialabgabenfrei.
Die rechnerische Vergütung der eigenen Arbeit, die in Stundensätze und Offerten einfliessen muss — auch in der Einzelfirma, wo sie nicht als Aufwand gebucht wird. Wer den eigenen Lohn nicht einkalkuliert, weist scheinbar Gewinn aus, arbeitet aber faktisch gratis.
Als GmbH- oder AG-Inhaberin entscheidest du, ob du Gewinn als Lohn oder als Dividende beziehst. Der Rechner vergleicht für einen verfügbaren Betrag das Netto beider Wege – inkl. Gewinnsteuer, kantonaler Teilbesteuerung und AHV.
Reingewinn, Kanton und Lohn-Dividenden-Split eingeben – der Rechner zeigt dir sofort, ab welchem Gewinn die GmbH-Struktur gegenüber der Einzelfirma günstiger wird.
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Der Bruttolohn ist der vereinbarte Lohn vor Abzügen; der Nettolohn ist der ausbezahlte Betrag nach Abzug der Sozialversicherungen und allfälliger Quellensteuer.
Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner; bei qualifizierten Beteiligungen ab 10 % zu 70 % als Einkommen steuerbar.
Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
Von einer natürlichen Person allein geführte Unternehmung mit unbeschränkter persönlicher Haftung; ab CHF 100'000 Jahresumsatz besteht Eintragungspflicht im Handelsregister.
Juristische Person mit Stammkapital von mindestens CHF 20'000 (voll liberiert), bei der die Gesellschafter grundsätzlich nur mit ihrer Stammeinlage haften.
Die Arbeitgeberkosten, die zusätzlich zum Bruttolohn anfallen — Sozialversicherungsbeiträge, Pensionskasse und Versicherungen. Je nach Alter und Branche häufig rund 10–20 % obendrauf.
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