Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner; bei qualifizierten Beteiligungen ab 10 % zu 70 % als Einkommen steuerbar.
Auch bekannt als: Gewinnausschüttung, Ausschüttung, Dividend
Die Dividende ist der Teil des Gewinns einer Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH), der aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung an die Aktionäre bzw. Gesellschafter ausgeschüttet wird. Ausgeschüttet werden darf nur der Bilanzgewinn nach Zuweisung an die gesetzlichen Reserven. Auf der Dividende wird die Verrechnungssteuer von 35 % erhoben, die der Empfänger bei ordnungsgemässer Deklaration zurückfordern kann.
Beim privaten Empfänger unterliegt die Dividende der Einkommenssteuer. Handelt es sich um eine qualifizierte Beteiligung von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital, greift die Teilbesteuerung: Bei der direkten Bundessteuer sind solche Dividenden nach DBG Art. 20 Abs. 1bis nur zu 70 % steuerbar. Damit wird die wirtschaftliche Doppelbelastung – Gewinnsteuer auf Stufe Gesellschaft und Einkommenssteuer auf Stufe Inhaber – gemildert. Die Kantone kennen eigene, teils abweichende Teilbesteuerungsquoten.
Für Inhaber einer GmbH oder AG ist die Wahl zwischen Lohn und Dividende eine zentrale Optimierungsfrage: Lohn verursacht Sozialabgaben, ist aber bei der Gesellschaft abzugsfähig; die Dividende ist sozialabgabefrei, wird aber aus dem bereits versteuerten Gewinn bezahlt. Ein angemessener Lohn bleibt Pflicht (AHV-rechtliche Abgrenzung).
Rechtsgrundlage
DBG Art. 20 Abs. 1bis (SR 642.11) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine GmbH schüttet CHF 50'000 Dividende an ihren Alleingesellschafter (100 % Beteiligung) aus. 35 % Verrechnungssteuer (CHF 17'500) werden abgeführt und zurückgefordert. Bei der Bundessteuer sind wegen der Teilbesteuerung nur CHF 35'000 (70 %) steuerbar.
Zuletzt geprüft:
Auf der Ausschüttung wird 35 % Verrechnungssteuer erhoben (rückforderbar). Beim privaten Empfänger unterliegt die Dividende der Einkommenssteuer; bei qualifizierter Beteiligung ab 10 % ist sie beim Bund nur zu 70 % steuerbar (DBG Art. 20 Abs. 1bis).
Es kommt auf die Gesamtbelastung an: Lohn ist bei der Gesellschaft abzugsfähig, kostet aber Sozialabgaben; die Dividende ist abgabefrei, stammt aber aus dem versteuerten Gewinn. Ein angemessener Lohn bleibt AHV-rechtlich Pflicht.
Eine Quellensteuer des Bundes von 35 % auf Kapitalerträgen wie Dividenden und Zinsen, die bei korrekter Deklaration zurückgefordert werden kann.
Einkommenssteuer der juristischen Personen; auf Bundesebene Proportionalsatz von 8.5 % auf dem Reingewinn, dazu kommen kantonale und kommunale Gewinnsteuern.
Juristische Person mit Stammkapital von mindestens CHF 20'000 (voll liberiert), bei der die Gesellschafter grundsätzlich nur mit ihrer Stammeinlage haften.
Kapitalgesellschaft mit in Aktien zerlegtem Aktienkapital von mindestens CHF 100'000; die Aktionäre haften nur mit ihrer Einlage.
Differenz zwischen Aktiven und Fremdkapital; umfasst nach OR 959a Aktien-/Stammkapital, gesetzliche und freiwillige Reserven sowie Bilanzgewinn bzw. -verlust.
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