Der Bruttolohn ist der vereinbarte Lohn vor Abzügen; der Nettolohn ist der ausbezahlte Betrag nach Abzug der Sozialversicherungen und allfälliger Quellensteuer.
Auch bekannt als: Bruttolohn, Nettolohn, Gross Salary, Net Salary
Der Bruttolohn ist der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Lohn, wie er im Arbeitsvertrag steht (OR Art. 322). Vom Bruttolohn werden die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen abgezogen; der verbleibende Betrag ist der Nettolohn, der ausbezahlt wird. Die Differenz beträgt je nach Alter und Pensionskasse rund 10 bis 18 % des Bruttolohns.
Vom Bruttolohn abgezogen werden die Arbeitnehmeranteile an AHV/IV/EO (5,3 %), an der Arbeitslosenversicherung ALV (1,1 % bis zum versicherten Höchstlohn), an der Nichtberufsunfallversicherung NBU (branchenabhängig, sofern der Arbeitnehmer mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet) sowie – ab der BVG-Eintrittsschwelle – die Beiträge an die Pensionskasse. Bei quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden kommt die Quellensteuer hinzu.
Der Bruttolohn ist zudem die Basis für die Arbeitgeberkosten: Auf ihm werden zusätzlich die Arbeitgeberanteile (AHV/IV/EO, ALV, BVG, UVG, Familienausgleichskasse) berechnet, die den Lohn für das Unternehmen deutlich verteuern. Der Nettolohn allein zeigt daher nicht die tatsächlichen Personalkosten.
Rechtsgrundlage
OR Art. 322 (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Bruttolohn CHF 6'000/Monat: Abzüge AHV/IV/EO 5,3 % (CHF 318), ALV 1,1 % (CHF 66), NBU ~1,4 % (CHF 84) und BVG (z. B. CHF 300) ergeben rund CHF 768 Abzüge. Nettolohn ≈ CHF 5'232 (ohne Quellensteuer).
Zuletzt geprüft:
Die Arbeitnehmeranteile AHV/IV/EO (5,3 %), ALV (1,1 %), NBU (branchenabhängig) und – ab der BVG-Eintrittsschwelle – die Pensionskassenbeiträge. Bei Quellensteuerpflicht zusätzlich die Quellensteuer. Der Rest ist der Nettolohn.
Weil der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn eigene Beiträge (AHV/IV/EO, ALV, BVG, UVG, FAK) zahlt. Die gesamten Lohnkosten liegen daher deutlich über dem Bruttolohn und noch weiter über dem ausbezahlten Nettolohn.
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Monatliche schriftliche Abrechnung, die dem Arbeitnehmer nach OR Art. 323b Bruttolohn, Abzüge und Nettolohn nachvollziehbar ausweist.
Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
Obligatorische berufliche Vorsorge (zweite Säule); Arbeitnehmende ab Mindestjahreslohn sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
Direkt am Lohn abgezogene Einkommenssteuer für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung sowie für bestimmte Leistungen an im Ausland Wohnhafte.
Jährliche, vom Arbeitgeber zwingend auszustellende Bescheinigung (Formular 11 ESTV) über alle Lohnzahlungen und Vergütungen an Arbeitnehmende für das Steuerjahr.
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