Ein verbindliches Angebot über Leistung und Preis. Nimmt der Kunde an, kommt der Vertrag zustande — deshalb gehören Umfang, Preis und Gültigkeitsdauer präzise hinein.
Auch bekannt als: Angebot, Kostenvoranschlag, Devis
Die Offerte (der Antrag) ist rechtlich mehr als eine unverbindliche Preisauskunft: Wer eine Offerte stellt, ist daran gebunden (Art. 3 ff. OR) — nimmt der Kunde innerhalb der gesetzten Frist an, ist der Vertrag geschlossen. Eine gesetzte Annahmefrist bindet bis zu ihrem Ablauf; wer sich Spielraum offenhalten will, kennzeichnet die Offerte ausdrücklich als «freibleibend» oder «ohne Obligo».
Inhaltlich bewährt haben sich: genaue Leistungsbeschreibung (was ist enthalten — und was nicht), Einzelpositionen mit Menge und Preis, MWST-Ausweis, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie eine Gültigkeitsdauer (üblich sind 30 Tage). Je präziser die Offerte, desto seltener die Diskussionen bei der Rechnung — die Offerte ist das Referenzdokument, wenn es später um Mehraufwand geht.
Im Arbeitsfluss ist die Offerte die Vorstufe der Rechnung: Nach der Annahme wird sie eins zu eins zur Rechnung — gleiche Positionen, gleiche Preise. In Pfeffersack geschieht das per Klick, inklusive Gültigkeitsdatum; das verhindert Abweichungen zwischen Offerte und Rechnung.
Rechtsgrundlage
OR Art. 3 (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Offerte über CHF 4'800 für einen Website-Relaunch, «gültig 30 Tage», drei Positionen mit klarer Abgrenzung («exkl. Texterstellung»). Der Kunde nimmt nach 10 Tagen an — der Vertrag ist zu diesen Konditionen zustande gekommen.
Zuletzt geprüft:
Grundsätzlich ja: Der Antrag bindet den Offerenten (Art. 3 ff. OR). Mit einer Annahmefrist («gültig bis …») endet die Bindung nach Fristablauf. Unverbindlich ist die Offerte nur, wenn sie ausdrücklich als «freibleibend» oder «ohne Obligo» bezeichnet ist — oder wenn es sich erkennbar um eine blosse Preisliste oder Werbung handelt.
Leistungsbeschreibung mit klarer Abgrenzung (was ist nicht enthalten), Einzelpositionen mit Menge und Einzelpreis, Total mit MWST-Ausweis, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie eine Gültigkeitsdauer. Wer nach Aufwand arbeitet, nennt den Stundensatz und eine Schätzung mit Bandbreite statt eines Fixpreises.
Nach der Annahme übernimmst du die Positionen unverändert in die Rechnung — Abweichungen ohne Absprache sind der häufigste Streitpunkt. In Pfeffersack wandelst du eine angenommene Offerte per Klick in eine Rechnung um; Mehraufwand kommt als separat ausgewiesene Zusatzposition dazu, idealerweise vorab schriftlich bestätigt.
Die eindeutige Kennung einer Rechnung. In der Schweiz gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben — aber für Nachvollziehbarkeit, Buchführung und Zahlungsabgleich praktisch unverzichtbar.
Schweizer Standardrechnung mit Swiss QR Code im Zahlteil; ersetzt seit dem 1. Oktober 2022 die orangen und roten Einzahlungsscheine.
Frist, innert der eine Rechnung zu bezahlen ist; fehlt eine Abrede, ist die Forderung nach OR Art. 75 sofort fällig – üblich sind 30 Tage netto.
Ein Preisnachlass für rasche Zahlung einer Rechnung — typisch 2–3 % des Rechnungsbetrags bei Zahlung innert kurzer Frist.
Geordneter Ablauf zur Eintreibung überfälliger Forderungen; rechtlich relevant ist OR 102 — ohne Verfalltag tritt der Schuldnerverzug erst durch Mahnung des Gläubigers ein.
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