Geordneter Ablauf zur Eintreibung überfälliger Forderungen; rechtlich relevant ist OR 102 — ohne Verfalltag tritt der Schuldnerverzug erst durch Mahnung des Gläubigers ein.
Auch bekannt als: Inkassoverfahren, Forderungsmanagement, Debitorenmanagement
Das Mahnwesen umfasst alle organisatorischen und rechtlichen Schritte, mit denen ein Gläubiger ausstehende Zahlungen einfordert. In der Schweiz gilt nach OR 102 Abs. 1: Ist die Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde dagegen ein bestimmter Verfalltag vereinbart oder ergibt sich dieser aus einer Kündigung, tritt der Verzug nach OR 102 Abs. 2 ohne Mahnung mit dem Tagesablauf ein.
Üblich ist ein dreistufiges Mahnverfahren: Erste Zahlungserinnerung (höflicher Hinweis, oft kostenlos), zweite Mahnung (mit Inverzugsetzung, Mahngebühr CHF 20–40, Verzugszinsen ab Mahnung), dritte/letzte Mahnung (mit Androhung der Betreibung). Verzugszinsen betragen nach OR 104 Abs. 1 mindestens 5 % pro Jahr, sofern keine höhere Vereinbarung besteht. Mahngebühren müssen vertraglich vereinbart oder branchenüblich sein, sonst sind sie nicht durchsetzbar.
Bleibt die Mahnung erfolglos, kann der Gläubiger beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren stellen (SchKG-Verfahren). Buchhalterisch werden Forderungen mit Ausfallrisiko über das Delkredere wertberichtigt (Konto 1109 oder 1190 Delkredere). Tatsächliche Forderungsverluste werden nach Erfolglosigkeit der Betreibung definitiv abgeschrieben (Aufwandkonto 6940 Verluste auf Forderungen). Ein professionelles Mahnwesen reduziert Debitorenlaufzeiten und sichert die Liquidität.
Rechtsgrundlage
OR Art. 102 (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Rechnung CHF 5'400 mit Zahlungsfrist 30 Tage, fällig 31.10. 2. Mahnung am 30.11. mit Mahngebühr CHF 30 und Verzugszins (5 % × CHF 5'400 × 30/360 ≈ CHF 22.50). Buchung Mahngebühr: Soll 1100 Forderungen CHF 30 / Haben 6500 Verwaltungsaufwand-Erträge CHF 30.
Zuletzt geprüft:
Rechtlich keine: Ein Betreibungsbegehren ist ab Fälligkeit der Forderung möglich, eine vorgängige Mahnung verlangt das SchKG nicht. Die Mahnung braucht es für etwas anderes — ohne vereinbarten Verfalltag setzt erst sie den Schuldner in Verzug (OR 102), was Voraussetzung für Verzugszinsen ist. Üblich und kundenschonend ist ein dreistufiges Verfahren.
Nur wenn sie vertraglich vereinbart (z. B. in den AGB) oder branchenüblich sind — sonst sind sie nicht durchsetzbar. Üblich sind CHF 20–40 ab der zweiten Mahnung.
Ab Verzug: bei vereinbartem Verfalltag automatisch nach dessen Ablauf, sonst ab der Mahnung (OR 102). Der gesetzliche Satz beträgt mindestens 5 % pro Jahr (OR 104 Abs. 1); ein höherer Satz gilt nur, wenn er vereinbart wurde.
Kunde mit offener Forderung gegenüber dem Unternehmen — gleichzeitig Bezeichnung der entsprechenden Bilanzposition (Konto 1100).
Lieferant mit offener Forderung gegenüber dem Unternehmen — gleichzeitig Bezeichnung der entsprechenden Bilanzposition (Konto 2000).
In der Schweiz übliche Standard-Gliederung für Kontenpläne mit acht Hauptklassen und vierstelliger Kontonummerierung (Sterchi/Mattle/Helbling, veb.ch).
Kurzfristig (innert 12 Monaten) realisierbare Vermögenswerte wie flüssige Mittel, Forderungen, Vorräte und aktive Rechnungsabgrenzungen.
Zins, den ein säumiger Schuldner auf eine fällige Geldschuld schuldet; gesetzlich beträgt er nach OR Art. 104 fünf Prozent pro Jahr.
Staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer Geldforderung nach SchKG; beginnt mit dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl.
Alle noch nicht beglichenen Rechnungen — ausstehende Kundenzahlungen (Debitoren) und unbezahlte Lieferantenrechnungen (Kreditoren). Die OP-Liste ist das zentrale Kontrollinstrument dafür.
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