Frist, innert der eine Rechnung zu bezahlen ist; fehlt eine Abrede, ist die Forderung nach OR Art. 75 sofort fällig – üblich sind 30 Tage netto.
Auch bekannt als: Zahlungskondition, Zahlungsziel, Payment Terms
Die Zahlungsfrist (auch Zahlungskondition) legt fest, bis wann eine Rechnung beglichen sein muss. Vereinbaren die Parteien nichts, ist die Forderung nach OR Art. 75 sofort fällig – der Gläubiger kann also unmittelbar Erfüllung verlangen. In der Praxis gewähren Unternehmen jedoch üblicherweise eine Frist, am häufigsten «30 Tage netto» ab Rechnungsdatum. Andere gängige Konditionen sind 10, 14 oder 60 Tage.
Die Zahlungsfrist entscheidet mit über den Verzug: Ist ein kalendermässig bestimmter Verfalltag angegeben (z. B. «zahlbar bis 30. Juni»), gerät der Schuldner nach OR Art. 102 Abs. 2 ohne weitere Mahnung automatisch in Verzug. Fehlt ein solcher Verfalltag, braucht es zuerst eine Mahnung. Ab Verzug läuft der Verzugszins von 5 % (OR Art. 104).
Oft wird die Zahlungsfrist mit einem Skonto kombiniert: «2 % Skonto bei Zahlung innert 10 Tagen, netto 30 Tage» belohnt die frühe Zahlung mit einem Abzug. Eine klar kommunizierte, kurze Zahlungsfrist verbessert die Liquidität und verkürzt die durchschnittliche Debitorenlaufzeit.
Rechtsgrundlage
OR Art. 75 (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine Rechnung vom 1. Juni mit «30 Tage netto» ist am 1. Juli fällig. Steht «zahlbar bis 1. Juli» als Verfalltag, gerät der Kunde am 2. Juli automatisch in Verzug – ohne dass eine Mahnung nötig ist.
Zuletzt geprüft:
Fehlt eine Abrede, ist die Forderung nach OR Art. 75 sofort fällig. In der Praxis wird trotzdem meist eine Frist gewährt; branchenüblich sind 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
Ja. Ist ein kalendermässig bestimmter Verfalltag angegeben, gerät der Schuldner nach dessen Ablauf ohne Mahnung automatisch in Verzug (OR Art. 102 Abs. 2). Ohne Verfalltag braucht es zuerst eine Mahnung.
Geordneter Ablauf zur Eintreibung überfälliger Forderungen; rechtlich relevant ist OR 102 — ohne Verfalltag tritt der Schuldnerverzug erst durch Mahnung des Gläubigers ein.
Zins, den ein säumiger Schuldner auf eine fällige Geldschuld schuldet; gesetzlich beträgt er nach OR Art. 104 fünf Prozent pro Jahr.
Ein Preisnachlass für rasche Zahlung einer Rechnung — typisch 2–3 % des Rechnungsbetrags bei Zahlung innert kurzer Frist.
Kunde mit offener Forderung gegenüber dem Unternehmen — gleichzeitig Bezeichnung der entsprechenden Bilanzposition (Konto 1100).
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