Periodische Meldung der Umsatz- und Vorsteuer an die ESTV; effektiv abrechnende Betriebe tun dies vierteljährlich, Saldosteuersatz-Betriebe halbjährlich.
Auch bekannt als: Mehrwertsteuerabrechnung, MWST-Deklaration, VAT Return
Mit der MWST-Abrechnung deklariert ein steuerpflichtiges Unternehmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die geschuldete Umsatzsteuer und den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Die Differenz ist die Zahllast (oder ein Guthaben). Nach MWSTG Art. 35 richtet sich die Abrechnungsperiode nach der Methode: Wer effektiv abrechnet, tut dies in der Regel vierteljährlich; wer nach Saldosteuersätzen abrechnet, halbjährlich.
Für die Formalitäten gelten zwei Fristen: Die Abrechnung ist nach MWSTG Art. 71 innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen, und die Steuer ist nach Art. 86 innert derselben Frist zu bezahlen. Eingereicht wird heute elektronisch über das ESTV-Portal. Wird die Frist versäumt, kann die ESTV eine Ermessenseinschätzung vornehmen und Verzugszins erheben.
Seit 2025 besteht zusätzlich die Möglichkeit der jährlichen Abrechnung für kleinere Unternehmen mit einem Umsatz bis rund CHF 5 Mio.; dabei werden unterjährig Raten geleistet. Grundlage jeder Abrechnung ist eine ordnungsgemässe Buchhaltung, aus der Umsätze und Vorsteuern nach Steuersätzen getrennt hervorgehen.
Rechtsgrundlage
MWSTG Art. 35 (SR 641.20) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Ein effektiv abrechnender Betrieb hat im 1. Quartal CHF 8'100 Umsatzsteuer eingenommen und CHF 3'200 Vorsteuer bezahlt. Zahllast = CHF 4'900. Die Abrechnung und Zahlung müssen bis 60 Tage nach Quartalsende (Ende Mai) bei der ESTV eingehen.
Zuletzt geprüft:
Bei effektiver Abrechnung in der Regel vierteljährlich, bei der Saldosteuersatz-Methode halbjährlich (MWSTG Art. 35). Seit 2025 ist für kleinere Betriebe zudem eine jährliche Abrechnung mit Raten möglich.
Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode – sowohl die Einreichung (MWSTG Art. 71) als auch die Zahlung (Art. 86). Für das 1. Quartal ist das Ende Mai.
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Vereinfachte MWST-Methode mit branchenspezifischem Pauschalsatz — die ESTV erstattet den Vorsteuerabzug bereits pauschal über den Satz.
Standardabrechnungsart der Mehrwertsteuer: das Unternehmen deklariert die Umsatzsteuer auf jeder Rechnung und zieht die Vorsteuern auf Eingangsrechnungen vollumfänglich ab.
Steuersatz der Schweizer Mehrwertsteuer; seit 1.1.2024 gelten der Normalsatz 8,1 %, der reduzierte Satz 2,6 % und der Sondersatz Beherbergung 3,8 %.
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