Brutto- und Nettobeträge mit Schweizer MWST-Sätzen (8.1%, 2.6%, 3.8%) sofort berechnen. Kostenlos und ohne Registrierung.
Die Mehrwertsteuer beträgt 2026 in der Schweiz 8.1 % (Normalsatz), 2.6 % (reduzierter Satz) und 3.8 % (Sondersatz Beherbergung). Die Sätze stehen in Art. 25 MWSTG und gelten unverändert seit dem 1. Januar 2024. Die Liste der Beispiele ist nicht abschliessend – Detailabgrenzungen finden sich in den ESTV-Publikationen.
| Satz | Bezeichnung | Anwendungsbereich | Typische Beispiele |
|---|---|---|---|
| 8.1% | Normalsatz | Standardsatz für alle Waren und Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich einem reduzierten Satz unterliegen oder ausgenommen sind. | Dienstleistungen (Beratung, IT, Treuhand, Anwalt, Architektur), Handwerksleistungen (Bau, Elektro, Sanitär, Schreinerei, Malerei), Gastronomie (Restaurant, Take-away mit Konsum vor Ort), Bekleidung, Schuhe, Möbel, Elektronik, Auto-Verkauf, Autoreparatur, Tankstelle, Telekommunikation, Streaming, Software |
| 2.6% | Reduzierter Satz | Reduzierter Satz für Güter des täglichen Bedarfs, Druckerzeugnisse und Medikamente sowie für Kultur- und Sportleistungen, für deren Versteuerung optiert wurde. | Lebensmittel und alkoholfreie Getränke (im Detailhandel), Bücher, Zeitungen, Zeitschriften (auch elektronisch), Medikamente, Futter und Streu für Tiere, Düngemittel, Saatgut, Pflanzen, Schnittblumen, Leistungen von Radio- und Fernsehgesellschaften (nicht-kommerziell), Eintritte zu Sport- und Kulturveranstaltungen, sofern für die Versteuerung optiert wurde (sonst ausgenommen) |
| 3.8% | Sondersatz Beherbergung | Sondersatz für Beherbergungsleistungen einschliesslich Frühstück, auch wenn dieses separat berechnet wird. | Hotelübernachtungen, Pensionen und Gasthöfe, Ferienwohnungen (kurzzeitige Vermietung), Camping- und Caravanplätze, Bed & Breakfast, Frühstück zur Übernachtung, auch separat berechnet |
Der Normalsatz von 7.7 % galt vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2023. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt er 8.1 %; Volk und Stände hatten die Erhöhung zur Zusatzfinanzierung der AHV am 25. September 2022 angenommen. Massgebend ist, wann du die Leistung erbracht hast, nicht das Rechnungsdatum: Für Leistungen bis Ende 2023 gilt der bisherige Satz, auch wenn die Rechnung erst 2024 kam. Eine Leistung über den Jahreswechsel wird aufgeteilt (Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 112 MWSTG).
| Zeitraum | Normalsatz | Reduzierter Satz | Sondersatz Beherbergung |
|---|---|---|---|
| 1.1.2018 bis 31.12.2023 | 7.7 % | 2.5 % | 3.7 % |
| seit 1.1.2024 | 8.1 % | 2.6 % | 3.8 % |
2026 bleibt die Mehrwertsteuer unverändert bei 8.1 %, 2.6 % und 3.8 %. Für die 13. AHV-Rente hat das Parlament am 19. Juni 2026 beschlossen, den Normalsatz um 0.4 und den Sondersatz für Beherbergung um 0.2 Prozentpunkte zu erhöhen (BBl 2026 1757). Weil dafür die Bundesverfassung geändert wird, stimmen Volk und Stände am 29. November 2026 darüber ab (Bundesrat). Laut Bundesamt für Sozialversicherungen ist die Erhöhung ab 2028 vorgesehen; das Inkrafttreten bestimmt der Bundesrat.
| Satz | 2026 | Beschluss vom 19. Juni 2026 |
|---|---|---|
| Normalsatz | 8.1 % | plus 0.4 Prozentpunkte, rechnerisch 8.5 % |
| Reduzierter Satz | 2.6 % | im Beschluss nicht genannt |
| Sondersatz Beherbergung | 3.8 % | plus 0.2 Prozentpunkte |
Der Sondersatz für Beherbergung ist nach Art. 25 Abs. 4 MWSTG bis längstens 31. Dezember 2027 befristet. Über eine Verlängerung bis Ende 2035 entscheidet das Parlament; der Bundesrat hat die Vorlage am 15. April 2026 überwiesen, ohne ihre Annahme zu beantragen (ESTV). Die Zahl 8.8 % stammt aus dem Vorschlag des Bundesrats vom 16. Oktober 2024 (plus 0.7 Prozentpunkte), den das Parlament nicht übernommen hat. Stand: 4. Oktober 2026.
Die Mehrwertsteuer ist eine Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Art. 1 Abs. 1 MWSTG): Jeder MWST-pflichtige Betrieb schlägt die Steuer auf seinen Verkaufspreis, zieht die MWST auf seinen Einkäufen als Vorsteuer ab und liefert nur die Differenz an die ESTV ab. So wird auf jeder Stufe nur der eigene Mehrwert besteuert. Rechenbeispiel mit frei gewählten Beträgen: drei MWST-pflichtige Betriebe, effektive Methode, Normalsatz 8.1 %; die Vorsteuer der Sägerei auf eigene Einkäufe lassen wir weg.
| Betrieb verkauft | Verkauf netto | MWST 8.1 % | minus Vorsteuer | an die ESTV |
|---|---|---|---|---|
| SägereiHolz an die Schreinerei | CHF 1'000.00 | CHF 81.00 | CHF 0.00 | CHF 81.00 |
| SchreinereiTisch an ein Möbelgeschäft | CHF 2'500.00 | CHF 202.50 | CHF 81.00 | CHF 121.50 |
| MöbelgeschäftTisch an eine Privatkundin | CHF 4'000.00 | CHF 324.00 | CHF 202.50 | CHF 121.50 |
| Total an die ESTV | CHF 324.00 | |||
Die Privatkundin bezahlt CHF 4'324.00 und kann keine Vorsteuer abziehen. Sie trägt damit die ganzen CHF 324.00 MWST. Die drei Betriebe haben diesen Betrag nur abgeliefert, jeder 8.1 % auf seinen Mehrwert (CHF 1'000, CHF 1'500, CHF 1'500). Für sie ist die MWST kein Aufwand, solange sie die Vorsteuer abziehen können.
Konkrete Beispielrechnungen für alle drei Schweizer MWST-Sätze. Formel: Brutto = Netto × (1 + MWST-Satz / 100). Umkehrung: Netto = Brutto ÷ (1 + MWST-Satz / 100).
| Netto | MWST-Satz | MWST-Betrag | Brutto |
|---|---|---|---|
| CHF 100.00 | 8.1% | CHF 8.10 | CHF 108.10 |
| CHF 100.00 | 2.6% | CHF 2.60 | CHF 102.60 |
| CHF 100.00 | 3.8% | CHF 3.80 | CHF 103.80 |
| CHF 500.00 | 8.1% | CHF 40.50 | CHF 540.50 |
| CHF 500.00 | 2.6% | CHF 13.00 | CHF 513.00 |
| CHF 500.00 | 3.8% | CHF 19.00 | CHF 519.00 |
| CHF 1'000.00 | 8.1% | CHF 81.00 | CHF 1'081.00 |
| CHF 1'000.00 | 2.6% | CHF 26.00 | CHF 1'026.00 |
| CHF 1'000.00 | 3.8% | CHF 38.00 | CHF 1'038.00 |
| CHF 5'000.00 | 8.1% | CHF 405.00 | CHF 5'405.00 |
| CHF 5'000.00 | 2.6% | CHF 130.00 | CHF 5'130.00 |
| CHF 5'000.00 | 3.8% | CHF 190.00 | CHF 5'190.00 |
Eine Rechnung mit MWST enthält nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG in der Regel die folgenden Angaben. Ausstellen musst du sie, wenn dein Kunde sie verlangt (Abs. 1), etwa für seinen Vorsteuerabzug. Die MWST-Nummer gehört auch auf Kassenzettel, dort dürfen bis CHF 400 nur die Angaben zum Empfänger fehlen (Art. 57 MWSTV).
| Angabe | Hinweis | MWSTG |
|---|---|---|
| Name und Ort des Leistungserbringers, Hinweis auf den Eintrag im MWST-Register und MWST-Nummer | zum Beispiel «CHE-123.456.789 MWST» | Art. 26 Abs. 2 lit. a |
| Name und Ort des Leistungsempfängers | darf auf Kassenzetteln bis CHF 400 fehlen (Art. 57 MWSTV) | Art. 26 Abs. 2 lit. b |
| Datum oder Zeitraum der Leistung | nur nötig, wenn es vom Rechnungsdatum abweicht | Art. 26 Abs. 2 lit. c |
| Art, Gegenstand und Umfang der Leistung | so genau, dass die Leistung eindeutig erkennbar ist | Art. 26 Abs. 2 lit. d |
| Entgelt | der Preis für die Leistung | Art. 26 Abs. 2 lit. e |
| Steuersatz und Steuerbetrag | ist die MWST im Preis inbegriffen, genügt der Steuersatz | Art. 26 Abs. 2 lit. f |
Wer nicht im MWST-Register eingetragen ist, darf auf Rechnungen keine MWST ausweisen. Wer zu Unrecht oder zu viel MWST ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag, ausser die Rechnung wird korrigiert oder dem Bund entsteht kein Steuerausfall (Art. 27 MWSTG). Alle Pflichtangaben mit Beispielen: Ratgeber Rechnung schreiben in der Schweiz.
Die MWST-Abrechnung reichst du seit dem 1. Januar 2025 elektronisch über das Portal der ESTV ein (Art. 123 Abs. 2 lit. g MWSTV). Einreichen und bezahlen musst du je innert 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode (Art. 71 und Art. 86 MWSTG); auf verspätete Zahlungen ist ohne Mahnung Verzugszins geschuldet (Art. 87 MWSTG). Wie oft du abrechnest, hängt von der Methode ab:
| Fall | Abrechnungsperiode | MWSTG |
|---|---|---|
| Effektive Methode | vierteljährlich | Art. 35 Abs. 1 |
| Saldosteuersatz-Methode | halbjährlich | Art. 35 Abs. 1 |
| Auf Antrag, Umsatz aus steuerbaren Leistungen bis CHF 5'005'000 | jährlich | Art. 35 Abs. 1bis lit. b |
| Auf Antrag, bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss | monatlich | Art. 35 Abs. 1bis lit. a |
Pfeffersack berechnet die Abrechnung aus deinen Buchungen und erstellt sie als eCH-0217-XML-Datei, die du im ESTV-Portal hochlädst: im GmbH-Bereich (doppelte Buchhaltung) für die effektive Methode und den Saldosteuersatz, im Standardbereich für Einzelfirmen für die effektive Methode. Du prüfst die Zahlen und reichst selbst ein. Mehr dazu: MWST-Abrechnung in Pfeffersack; Schritt für Schritt im Portal: MWST-Abrechnung Schweiz 2026.
Bestimmte Leistungsbereiche sind nach MWSTG Art. 21 von der MWST ausgenommen. Wichtig: "Ausgenommen" bedeutet keine MWST auf Umsatz, aber auch kein Vorsteuerabzug auf zugehörige Einkäufe – im Gegensatz zu "befreiten" Exportleistungen (Art. 23).
| Bereich | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gesundheitswesen | Heilbehandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Hebammen sowie Spital- und Pflegeleistungen. | MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2–4 |
| Bildung und Erziehung | Schulische und universitäre Ausbildung, Kurse, Vorträge, Kinderbetreuung. | MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 |
| Sozialfürsorge und soziale Sicherheit | Leistungen der sozialen Sicherheit, Betreuung, Unterstützung Hilfsbedürftiger. | MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 |
| Kultur | Leistungen nichtgewinnstrebiger Kultureinrichtungen, künstlerische Leistungen einzelner Kulturschaffender. | MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14–16 |
| Versicherungen | Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze inkl. Tätigkeit als Versicherungsvermittler. | MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 |
| Geld- und Kapitalverkehr | Bankleistungen, Wertpapierhandel, Kreditvergabe, Verwaltung von Anlagefonds. | MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 |
| Liegenschaften | Übertragung und Vermietung von Grundstücken (Vermietung kann freiwillig optiert werden). | MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20–21 |
Gib den Brutto- oder Nettobetrag in CHF ein, den du umrechnen möchtest.
Wähle den passenden Satz: 8.1% (Normal), 2.6% (Reduziert) oder 3.8% (Beherbergung).
Brutto, Netto und MWST-Betrag werden sofort berechnet und übersichtlich angezeigt.
Nutze die berechneten Werte direkt für deine Rechnungen, Offerten oder Buchhaltung.
Um die MWST zu berechnen, multipliziere den Nettobetrag mit dem MWST-Satz: CHF 100 netto × 8.1% = CHF 8.10 MWST, also CHF 108.10 brutto. Für die Umkehrung von Brutto auf Netto: Bruttobetrag ÷ (1 + MWST-Satz / 100). Beispiel: CHF 108.10 ÷ 1.081 = CHF 100 netto. Unser Rechner übernimmt beide Richtungen automatisch.
Es gelten drei Sätze: Normalsatz 8.1% (Standard für die meisten Waren und Dienstleistungen), reduzierter Satz 2.6% (Lebensmittel, Medikamente, Bücher, Zeitungen, Pflanzen) und Sondersatz Beherbergung 3.8% (Hotelübernachtungen inkl. Frühstück). Bestimmte Bereiche wie Gesundheitswesen, Bildung, Versicherungen und Bankleistungen sind nach MWSTG Art. 21 ausgenommen. Über eine Erhöhung des Normalsatzes um 0.4 Prozentpunkte, vorgesehen ab 2028, stimmen Volk und Stände am 29. November 2026 ab.
Die MWST-Pflicht tritt ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 ein (MWSTG Art. 10). Für nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen liegt die Grenze bei CHF 250'000. Massgeblich ist der weltweit erzielte Umsatz aus steuerbaren Leistungen. Unter der Schwelle ist eine freiwillige Unterstellung möglich (Art. 11 MWSTG); sie gilt dann mindestens für eine Steuerperiode.
Der Nettobetrag ist der Preis ohne MWST, der Bruttobetrag inkl. MWST. In B2B-Rechnungen werden meist Nettopreise plus separat ausgewiesener MWST angegeben, im Detailhandel und Gastgewerbe wird brutto ausgezeichnet. Auf der Rechnung stehen das Entgelt, der Steuersatz und der Steuerbetrag; ist die MWST im Preis inbegriffen, genügt die Angabe des Steuersatzes (Art. 26 Abs. 2 lit. f MWSTG).
Bei der effektiven Methode rechnest du die kassierte MWST (8.1% / 2.6% / 3.8%) gegen die selbst bezahlte Vorsteuer auf, Abrechnung quartalsweise. Bei der Saldomethode (Art. 37 MWSTG) multiplizierst du den Umsatz inklusive MWST mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz deiner Branche und kannst keine einzelne Vorsteuer abziehen, dafür nur halbjährliche Abrechnung. Saldo ist zulässig bis CHF 5'024'000 Umsatz und CHF 108'000 MWST-Schuld pro Jahr.
Eine freiwillige Unterstellung unter CHF 100'000 Umsatz lohnt sich vor allem dann, wenn (1) deine Kundschaft mehrheitlich aus MWST-pflichtigen Unternehmen besteht (für die ist die MWST durchlaufend), (2) du hohe Vorsteuern auf Investitionen oder Wareneinkauf hast oder (3) du Waren ins Ausland lieferst (von der Steuer befreit nach Art. 23 MWSTG, der Vorsteuerabzug bleibt). Bei B2C-Geschäft mit wenig Vorsteuer ist die Unterstellung meist nachteilig.
Auf Verkaufsrechnungen wird die geschuldete MWST als Verbindlichkeit gegenüber der ESTV gebucht (Konto 2200 «Geschuldete MWST»). Auf Einkaufsrechnungen wird die abziehbare Vorsteuer als Forderung erfasst (Konto 1170 «Vorsteuer Material/DL» bzw. 1171 «Vorsteuer Investitionen»). Quartalsweise (oder halbjährlich bei Saldo) wird der Saldo an die ESTV überwiesen. Diese Konten gehören zur doppelten Buchhaltung; wer als Einzelfirma eine einfache Buchhaltung führt, hält Umsatzsteuer und Vorsteuer getrennt nach Sätzen fest, damit die Abrechnung stimmt.
Die Bezugsteuer (MWSTG Art. 45) gilt für Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen sind, zum Beispiel Beratung oder Werbung. Steuerpflichtig ist der Empfänger: MWST-pflichtige Unternehmen deklarieren sie immer, alle anderen erst, wenn sie im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000 solche Leistungen beziehen; elektronische Dienstleistungen wie Software-Abos an nicht MWST-pflichtige Empfänger sind davon ausgenommen (Art. 45 Abs. 1 lit. a). Es gilt der Satz, der für dieselbe Leistung im Inland gälte (Art. 46 MWSTG). Wer effektiv abrechnet, kann die Bezugsteuer in der Regel im selben Zug als Vorsteuer abziehen, netto bleibt dann nichts zu bezahlen.
Dienstleistungen an Kunden mit Sitz in der EU gelten nach dem Empfängerortsprinzip als im Ausland erbracht (Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Ausnahmen in Abs. 2, etwa für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück). Die Rechnung enthält dann keine Schweizer MWST, der Kunde versteuert die Leistung nach dem Recht seines Landes, in der EU meist per Reverse Charge. Warenlieferungen in die EU sind von der Schweizer MWST befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG), wenn du die Ausfuhr nachweisen kannst, etwa mit der Zollveranlagung. In beiden Fällen bleibt der Vorsteuerabzug in der Regel erhalten, für Leistungen im Ausland nach Art. 29 Abs. 1bis MWSTG. Die USt-IdNr. des Kunden verlangt das MWSTG nicht; ob er sie auf der Rechnung braucht, richtet sich nach dem Recht seines Landes.
In der Regel eine Rechnung mit den Angaben nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG: Name und Ort des Leistungserbringers mit Hinweis auf den Registereintrag und MWST-Nummer (zum Beispiel CHE-123.456.789 MWST), Name und Ort des Empfängers, Datum oder Zeitraum der Leistung, Art, Gegenstand und Umfang der Leistung, Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Bei Kassenzetteln bis CHF 400 dürfen die Angaben zum Empfänger fehlen (Art. 57 MWSTV). Zudem musst du nachweisen, dass du die Vorsteuer bezahlt hast (Art. 28 Abs. 3 MWSTG); die ESTV darf diesen Nachweis nicht allein von einem bestimmten Beweismittel abhängig machen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine allgemeine Verbrauchssteuer des Bundes; die Inlandsteuer und die Bezugsteuer erhebt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Seit dem 1. Januar 2024 gelten drei Sätze gemäss MWSTG Art. 25: der Normalsatz von 8.1%, der reduzierte Satz von 2.6% (u.a. Lebensmittel, Bücher, Medikamente) und der Sondersatz Beherbergung von 3.8%. Die Erhöhung gegenüber den Vorjahressätzen (7.7% / 2.5% / 3.7%) haben Volk und Stände am 25. September 2022 zur Zusatzfinanzierung der AHV angenommen. Über eine weitere Erhöhung für die 13. AHV-Rente stimmen sie am 29. November 2026 ab (BBl 2026 1757).
MWST-pflichtig wird ein Unternehmen ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 (Art. 10 MWSTG); für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen liegt die Schwelle bei CHF 250'000. Eine freiwillige Unterstellung ist auch unter diesen Grenzen möglich (Art. 11 MWSTG) und lohnt sich, wenn hohe Vorsteuern anfallen oder die Kundschaft mehrheitlich aus MWST-pflichtigen Unternehmen besteht – Vorsteuer wird so abzugsfähig und der Auftritt im B2B professioneller.
Bei der Abrechnung wählen Unternehmen zwischen der effektiven Methode (quartalsweise, Vorsteuer pro Beleg abziehbar) und der Saldosteuersatz-Methode (halbjährlich, branchenspezifischer Pauschalsatz, kein einzelner Vorsteuerabzug). Saldo lohnt sich für Dienstleister mit wenig Vorsteuer; effektiv für Handel, Gastro und investitionsintensive Betriebe. Die Saldomethode ist nur zulässig bis CHF 5'024'000 Umsatz und CHF 108'000 MWST-Schuld pro Jahr (Art. 37 MWSTG). Seit 2025 ist auf Antrag auch eine jährliche Abrechnung möglich, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 5'005'000 nicht übersteigt (Art. 35 Abs. 1bis MWSTG).
Für den Vorsteuerabzug braucht es in der Regel eine Rechnung mit den Angaben nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG, darunter die MWST-Nummer des Leistungserbringers sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Bei Kassenzetteln bis CHF 400 dürfen nur die Angaben zum Empfänger fehlen (Art. 57 MWSTV). Abziehen darf, wer nachweist, dass er die Vorsteuer bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG); die ESTV darf diesen Nachweis nicht allein von einem bestimmten Beweismittel abhängig machen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Bei gemischter Verwendung (steuerbare und ausgenommene Umsätze) ist die Vorsteuer anteilig zu kürzen (Art. 30 MWSTG) – etwa bei Liegenschaften oder Bildungseinrichtungen.
Bezieht ein Unternehmen Dienstleistungen von einem Anbieter mit Sitz im Ausland, der nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen ist (etwa Beratung oder Werbung), schuldet es die Bezugsteuer selbst (Art. 45 MWSTG). MWST-pflichtige Unternehmen deklarieren sie immer und ziehen sie bei der effektiven Methode in der Regel im selben Zug als Vorsteuer wieder ab; alle anderen erst, wenn sie im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000 solche Leistungen beziehen, und nicht für elektronische Dienstleistungen wie Software-Abos. Dienstleistungen an Kunden mit Sitz im Ausland gelten in der Regel als dort erbracht und tragen keine Schweizer MWST (Art. 8 Abs. 1 MWSTG); Warenlieferungen ins Ausland sind von der Steuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG). Die Einfuhrsteuer auf Waren aus dem Ausland erhebt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, Art. 62 MWSTG).
Häufige Fehler in der Praxis: falscher Satz für Take-away und Restauration (Art. 25 Abs. 3 MWSTG), vergessene Bezugsteuer auf Dienstleistungen ausländischer Anbieter, fehlende MWST-Nummer auf Rechnungen sowie verspätete Abrechnungen und Zahlungen. Für beides gilt eine Frist von 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode (Art. 71 und 86 MWSTG), auf verspätete Zahlungen ist ohne Mahnung Verzugszins geschuldet (Art. 87 MWSTG). Pfeffersack berechnet die MWST-Abrechnung aus deinen Buchungen und erstellt sie als eCH-0217-XML-Datei für den Upload im ESTV-Portal: im GmbH-Bereich für die effektive Methode und den Saldosteuersatz, im Standardbereich für Einzelfirmen für die effektive Methode.
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