Mehrwertsteuer, die ein Unternehmen beim Bezug von Lieferungen oder Leistungen bezahlt und von der eigenen MWST-Schuld abziehen kann.
Auch bekannt als: Vorsteuerabzug, VST
Die Vorsteuer ist die Mehrwertsteuer, die einem Unternehmen auf Eingangsrechnungen (Material, Dienstleistungen, Investitionen) in Rechnung gestellt wird. MWST-pflichtige Unternehmen können diese Vorsteuer von ihrer eigenen, an die ESTV geschuldeten Mehrwertsteuer abziehen — geregelt in MWSTG Art. 28. Effektiv zahlt das Unternehmen also nur die Differenz zwischen vereinnahmter und bezahlter MWST.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Eingangsleistung im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird und ein formgerechter Beleg vorliegt — entweder eine Rechnung mit MWST-Nummer und Steuersatz oder ein Quittungsbeleg bis CHF 400. Vorsteuer auf private oder steuerausgenommene Umsätze ist nicht abziehbar.
Wer den Saldosteuersatz nutzt, kann keine Vorsteuer separat abziehen — sie ist im pauschalen Satz bereits eingerechnet. Vorsteuern werden im KMU-Kontenrahmen typischerweise auf Konto 1170 (Vorsteuer) erfasst.
Rechtsgrundlage
MWSTG Art. 28 (fedlex.admin.ch)Beispiel
Bezug Bürocomputer CHF 1'080 inkl. 8.1 % MWST → Netto CHF 999 als Aufwand, Vorsteuer CHF 81 als Forderung gegenüber ESTV. In der MWST-Abrechnung wird die Vorsteuer von der eigenen MWST-Schuld abgezogen.
Vereinfachte MWST-Methode mit branchenspezifischem Pauschalsatz — die ESTV erstattet den Vorsteuerabzug bereits pauschal über den Satz.
Lieferant mit offener Forderung gegenüber dem Unternehmen — gleichzeitig Bezeichnung der entsprechenden Bilanzposition (Konto 2000).
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