Kosten, die durch die Geschäftstätigkeit veranlasst sind — sie mindern den steuerbaren Gewinn. Privat veranlasste Ausgaben gehören nicht dazu.
Auch bekannt als: Geschäftsaufwand, Abzugsfähige Kosten, Gewinnungskosten
Geschäftsmässig begründet ist ein Aufwand, wenn er durch die geschäftliche oder berufliche Tätigkeit veranlasst ist: Material, Miete, Personal, Software, Fahrzeugkosten, Weiterbildung im Beruf, Versicherungen, Abschreibungen. Solche Kosten sind bei Selbständigen zum Abzug zugelassen (Art. 27 DBG) und mindern den steuerbaren Gewinn — bei Kapitalgesellschaften gilt dasselbe Prinzip für den Geschäftsaufwand.
Die Grenze verläuft zum privaten Lebensaufwand: Wohnungsmiete, private Kleidung, Verpflegung zu Hause oder die Familienferien sind nie Geschäftsaufwand — auch nicht anteilig «geschätzt». Bei gemischt genutzten Positionen (Auto, Homeoffice, Telefon) wird sauber aufgeteilt: Der geschäftliche Anteil ist abziehbar, der private wird als Privatanteil ausgeschieden. Verbucht ein Betrieb private Kosten als Aufwand, rechnen die Steuerbehörden auf — bei der GmbH droht zusätzlich die Qualifikation als geldwerte Leistung.
Zwei Grundregeln sichern den Abzug: Erstens der Beleg — ohne Nachweis kein Abzug; jede Ausgabe braucht Quittung oder Rechnung, zehn Jahre aufbewahrt. Zweitens die zeitnahe, korrekte Verbuchung auf dem passenden Aufwandskonto. Wer Belege laufend digital erfasst, hat am Jahresende alle Abzüge beisammen, statt im Schuhkarton nach verblassten Kassenzetteln zu suchen.
Beispiel
Eine Grafikerin zahlt CHF 1'200 für einen Design-Kurs (geschäftsmässig begründet, abziehbar) und CHF 1'200 für einen Tauchkurs (privat, nicht abziehbar). Ihr Geschäftslaptop ist Aufwand — das private Tablet der Familie nicht.
Zuletzt geprüft:
Alles, was durch die Geschäftstätigkeit veranlasst ist: Material und Waren, Geschäftsmiete, Personal, Software und IT, beruflich veranlasste Fahrten, Weiterbildung im angestammten Beruf, Berufsversicherungen, Abschreibungen auf Geschäftsvermögen sowie AHV-Beiträge. Voraussetzung ist immer der Beleg und die Verbuchung in der Geschäftsbuchhaltung.
Aufteilen: Der geschäftliche Anteil ist Aufwand, der private wird als Privatanteil ausgeschieden — beim Geschäftsauto etwa über eine pauschale oder effektive Privatanteil-Berechnung, beim Arbeitszimmer über den Flächen- oder Nutzungsanteil. Wichtig ist eine nachvollziehbare, konstante Methode; reine Schätzungen ohne Grundlage halten einer Kontrolle nicht stand.
Die Steuerverwaltung rechnet die Position beim Gewinn auf — mit Nachsteuern und je nach Schwere Verzugszinsen oder Bussen. Bei der GmbH kann die private Ausgabe zusätzlich als geldwerte Leistung an den Gesellschafter qualifiziert werden, mit Folgen bei Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer. Die saubere Trennung von Anfang an ist deutlich günstiger.
Schätze deine Einkommenssteuer als Selbständigerwerbender: direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer, Kirchensteuer und AHV-Beiträge auf einen Blick.
Entschädigung für Geschäftsfahrten mit dem Privatauto berechnen: Kilometer × Fahrten × Ansatz. Richtwert CHF 0.75 pro Kilometer (Stand 2026), Ansatz frei anpassbar.
Wert der privaten Nutzung eines Geschäftsguts, der als Einkommen aufgerechnet wird; für das Geschäftsfahrzeug pauschal 0,9 % des Kaufpreises pro Monat.
Das Dokument, das einem Geschäftsvorfall zugrunde liegt — Grundlage jeder Buchung nach dem Grundsatz «keine Buchung ohne Beleg».
Erfasst nach OR 960a Abs. 3 den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Anlagevermögen erfolgswirksam und mindert den Buchwert direkt oder indirekt.
Einkommenssteuer der juristischen Personen; auf Bundesebene Proportionalsatz von 8.5 % auf dem Reingewinn, dazu kommen kantonale und kommunale Gewinnsteuern.
Verrechnung von Verlusten früherer Jahre mit späteren Gewinnen; nach DBG sind Verluste der sieben vorangegangenen Geschäftsjahre abziehbar.
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