Erfasst nach OR 960a Abs. 3 den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Anlagevermögen erfolgswirksam und mindert den Buchwert direkt oder indirekt.
Auch bekannt als: Depreciation, Amortisation, Abschreibung Sachanlagen
Abschreibungen verteilen die Anschaffungskosten eines Anlagegutes über dessen Nutzungsdauer auf die einzelnen Geschäftsjahre. Damit wird dem Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung (OR 958b) Rechnung getragen: Der Wertverzehr soll in jenen Perioden als Aufwand erscheinen, in denen das Anlagegut Erträge erwirtschaftet. Im Unterschied dazu erfassen Wertberichtigungen ungeplante, ausserordentliche Wertverluste.
OR 960a Abs. 3 verlangt, dass nutzungs- und altersbedingte Wertverluste durch Abschreibungen, andere Wertverluste durch Wertberichtigungen erfasst werden – beide nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen. In der Praxis dominieren zwei Methoden: lineare Abschreibung (gleicher Betrag pro Jahr, z. B. CHF 80'000 / 8 Jahre = CHF 10'000) und degressive Abschreibung (gleicher Prozentsatz vom Restbuchwert, z. B. 25 % jährlich). Die ESTV publiziert Merkblätter mit maximal zulässigen Sätzen für die direkte Bundessteuer.
Steuerlich anerkannte Maximalsätze (degressiv) sind beispielsweise 40 % für EDV/Software, 30 % für Maschinen, 25 % für Mobiliar, 20 % für Fahrzeuge und 3–8 % für Immobilien. Bei linearer Methode gelten die halben Sätze. Abschreibungen sind nach OR 960a direkt vom betroffenen Aktivum abzuziehen oder über ein Wertberichtigungskonto auszuweisen; sie dürfen nicht passiviert werden.
Rechtsgrundlage
OR Art. 960a (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Lieferwagen, Anschaffungskosten CHF 50'000, lineare Abschreibung über 5 Jahre = CHF 10'000/Jahr. Buchung Jahr 1: Soll 6800 Abschreibungsaufwand CHF 10'000 / Haben 1530 Fahrzeuge CHF 10'000. Restbuchwert nach Jahr 1: CHF 40'000.
Vermögenswerte, die der Geschäftstätigkeit langfristig (über 12 Monate) dienen — Sachanlagen, Finanzanlagen und immaterielle Werte.
Bilanzposition für wahrscheinliche, dem Geschäftsjahr zuzurechnende künftige Mittelabflüsse, deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss ist (OR 960e Abs. 2).
Periodenbezogene Aufstellung von Aufwand und Ertrag, die den Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres aufzeigt.
In der Schweiz übliche Standard-Gliederung für Kontenpläne mit acht Hauptklassen und vierstelliger Kontonummerierung (Sterchi/Mattle/Helbling, veb.ch).
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