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Buchhaltung

Abschreibung

Erfasst nach OR 960a Abs. 3 den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Anlagevermögen erfolgswirksam und mindert den Buchwert direkt oder indirekt.

Auch bekannt als: Depreciation, Amortisation, Abschreibung Sachanlagen

Definition

Abschreibungen verteilen die Anschaffungskosten eines Anlagegutes über dessen Nutzungsdauer auf die einzelnen Geschäftsjahre. Damit wird dem Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung (OR 958b) Rechnung getragen: Der Wertverzehr soll in jenen Perioden als Aufwand erscheinen, in denen das Anlagegut Erträge erwirtschaftet. Im Unterschied dazu erfassen Wertberichtigungen ungeplante, ausserordentliche Wertverluste.

OR 960a Abs. 3 verlangt, dass nutzungs- und altersbedingte Wertverluste durch Abschreibungen, andere Wertverluste durch Wertberichtigungen erfasst werden – beide nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen. In der Praxis dominieren zwei Methoden: lineare Abschreibung (gleicher Betrag pro Jahr, z. B. CHF 80'000 / 8 Jahre = CHF 10'000) und degressive Abschreibung (gleicher Prozentsatz vom Restbuchwert, z. B. 25 % jährlich). Die ESTV publiziert Merkblätter mit maximal zulässigen Sätzen für die direkte Bundessteuer.

Steuerlich anerkannte Maximalsätze (degressiv) sind beispielsweise 40 % für EDV/Software, 30 % für Maschinen, 25 % für Mobiliar, 20 % für Fahrzeuge und 3–8 % für Immobilien. Bei linearer Methode gelten die halben Sätze. Abschreibungen sind nach OR 960a direkt vom betroffenen Aktivum abzuziehen oder über ein Wertberichtigungskonto auszuweisen; sie dürfen nicht passiviert werden.

Beispiel

Lieferwagen, Anschaffungskosten CHF 50'000, lineare Abschreibung über 5 Jahre = CHF 10'000/Jahr. Buchung Jahr 1: Soll 6800 Abschreibungsaufwand CHF 10'000 / Haben 1530 Fahrzeuge CHF 10'000. Restbuchwert nach Jahr 1: CHF 40'000.

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