Verrechnung von Verlusten früherer Jahre mit späteren Gewinnen; nach DBG sind Verluste der sieben vorangegangenen Geschäftsjahre abziehbar.
Auch bekannt als: Verlustverrechnung, Loss Carryforward, Verlustabzug
Der Verlustvortrag erlaubt es, Verluste aus früheren Geschäftsjahren mit steuerbaren Gewinnen späterer Jahre zu verrechnen und so die Steuerlast zu glätten. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass sich unternehmerischer Erfolg über mehrere Jahre bemisst. Bei der direkten Bundessteuer sind nach DBG Art. 67 (juristische Personen) bzw. DBG Art. 31 (selbständig Erwerbende) Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abziehbar, soweit sie nicht bereits verrechnet werden konnten.
Voraussetzung ist eine ordnungsgemässe Buchführung, aus der die Verluste lückenlos hervorgehen. Die Verrechnung erfolgt so früh wie möglich mit dem nächsten verfügbaren Gewinn; nicht genutzte Verluste verfallen nach Ablauf der Siebenjahresfrist. Bei einer wirtschaftlichen Sanierung können ältere Verluste unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich berücksichtigt werden.
Hinweis für die Planung: Das Parlament hat im Dezember 2025 eine Verlängerung der Verlustverrechnung von sieben auf zehn Jahre beschlossen. Der Bundesrat setzt sie spätestens auf den 1. Januar 2028 in Kraft – für 2026 gilt weiterhin die Siebenjahresfrist.
Rechtsgrundlage
DBG Art. 67 (SR 642.11) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine AG erleidet 2021 einen Verlust von CHF 60'000 und erzielt 2026 einen Gewinn von CHF 90'000. Der Verlust liegt innerhalb der sieben vorangegangenen Jahre und kann abgezogen werden: steuerbar bleiben CHF 30'000.
Zuletzt geprüft:
Nach DBG sind Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abziehbar – für juristische Personen (Art. 67) wie für selbständig Erwerbende (Art. 31). Eine beschlossene Verlängerung auf zehn Jahre tritt spätestens am 1.1.2028 in Kraft.
Verluste werden so früh wie möglich mit dem nächsten Gewinn verrechnet. Nicht verrechnete Verluste verfallen nach Ablauf der Siebenjahresfrist. Voraussetzung ist eine lückenlose, ordnungsgemässe Buchführung.
Einkommenssteuer der juristischen Personen; auf Bundesebene Proportionalsatz von 8.5 % auf dem Reingewinn, dazu kommen kantonale und kommunale Gewinnsteuern.
Vom Bund erhobene Einkommens- bzw. Gewinnsteuer nach DBG; für Kapitalgesellschaften beträgt sie flach 8,5 % des Reingewinns.
Periodenbezogene Aufstellung von Aufwand und Ertrag, die den Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres aufzeigt.
Der jährliche Rechnungsabschluss eines Unternehmens, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und — je nach Grösse — Anhang.
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