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Steuern

Gewinnsteuer juristische Personen

Einkommenssteuer der juristischen Personen; auf Bundesebene Proportionalsatz von 8.5 % auf dem Reingewinn, dazu kommen kantonale und kommunale Gewinnsteuern.

Auch bekannt als: Unternehmenssteuer, Körperschaftssteuer

Definition

Die Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Genossenschaften ist bundesrechtlich im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und für die kantonale Ebene im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG, SR 642.14) geregelt. Steuerobjekt ist der Reingewinn gemäss handelsrechtlicher Erfolgsrechnung, korrigiert um steuerlich nicht abzugsfähige Aufwände, geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen und steuerlich relevante Reserven.

Auf Bundesebene gilt nach Art. 68 DBG ein einheitlicher Proportionalsatz von 8.5 % auf dem Reingewinn — ohne Vielfaches und ohne Progression. Diese Bundessteuer ist als Aufwand abzugsfähig, womit der effektive Bundessatz auf rund 7.83 % sinkt. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen werden nach Art. 71 DBG mit 4.25 % besteuert.

Auf Kantons- und Gemeindeebene variieren die Sätze stark: Die effektive Gesamtsteuerbelastung (Bund + Kanton + Gemeinde) bewegt sich 2026 je nach Sitzkanton zwischen rund 11.85 % (Zug, Luzern, Schwyz) und etwa 21 % (Bern, Wallis). Seit der STAF-Reform 2020 dürfen alle Kantone Steuerinstrumente wie Patentbox und zusätzliche Forschungs- und Entwicklungsabzüge anwenden, mit einer kombinierten Entlastungsbegrenzung von 70 %.

Beispiel

Eine GmbH mit Sitz in Zürich erzielt 2026 einen Reingewinn von CHF 200'000 und schuldet darauf CHF 17'000 direkte Bundessteuer (8.5 %) zuzüglich der Zürcher Kantons- und Gemeindesteuer von rund CHF 26'000.

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