Wert der privaten Nutzung eines Geschäftsguts, der als Einkommen aufgerechnet wird; für das Geschäftsfahrzeug pauschal 0,9 % des Kaufpreises pro Monat.
Auch bekannt als: Privatanteil Geschäftsauto, Privatanteil Geschäftsfahrzeug, Naturalbezug
Ein Privatanteil erfasst den geldwerten Vorteil, den eine Inhaberin, ein Mitarbeiter oder ein Gesellschafter aus der privaten Nutzung eines Geschäftsguts zieht. Am bekanntesten ist der Privatanteil Geschäftsfahrzeug: Wer einen Geschäftswagen auch privat nutzt, muss diesen Vorteil als Einkommen versteuern. Daneben gibt es Privatanteile für Verpflegung, Wohnung oder andere Naturalbezüge, insbesondere bei Selbständigen und in der Lohnbuchhaltung.
Für das Geschäftsfahrzeug gilt seit dem 1. Januar 2022 ein pauschaler Ansatz von 0,9 % des Kaufpreises (ohne MWST) pro Monat, das heisst 10,8 % pro Jahr, mindestens jedoch CHF 150 pro Monat. Dieser Pauschalansatz deckt seither auch den Arbeitsweg ab, der zuvor separat aufzurechnen war. Grundlage ist die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (ESTV/SSK); für die Mehrwertsteuer gilt eine analoge Regelung.
Der Privatanteil wird beim Arbeitnehmer im Lohnausweis ausgewiesen und unterliegt AHV und Steuern; beim Selbständigen wird er dem Geschäftsergebnis als Privatbezug hinzugerechnet. Wird der Wagen nachweislich nicht privat genutzt oder wird ein Fahrtenbuch geführt, kann der effektive Anteil massgebend sein.
Beispiel
Geschäftswagen, Kaufpreis CHF 40'000 exkl. MWST. Privatanteil = 0,9 % × 40'000 = CHF 360 pro Monat bzw. CHF 4'320 pro Jahr. Dieser Betrag erscheint im Lohnausweis und wird als Einkommen versteuert; er deckt auch den Arbeitsweg ab.
Zuletzt geprüft:
Seit 1.1.2022 pauschal 0,9 % des Kaufpreises (ohne MWST) pro Monat, also 10,8 % pro Jahr, mindestens CHF 150 pro Monat. Der Ansatz deckt neu auch den Arbeitsweg ab. Grundlage ist die Wegleitung zum Lohnausweis der ESTV.
Nur, wenn das Fahrzeug nachweislich nicht privat genutzt wird. Wer den privaten Anteil mit einem Fahrtenbuch belegt, kann statt der Pauschale den effektiven Anteil abrechnen – das ist jedoch aufwendiger und wird von der Steuerbehörde geprüft.
Jährliche, vom Arbeitgeber zwingend auszustellende Bescheinigung (Formular 11 ESTV) über alle Lohnzahlungen und Vergütungen an Arbeitnehmende für das Steuerjahr.
MWST-Tatbestand, wenn ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen für nicht-unternehmerische oder steuerausgenommene Zwecke verwendet.
Direkt am Lohn abgezogene Einkommenssteuer für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung sowie für bestimmte Leistungen an im Ausland Wohnhafte.
Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
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