Eine Zahlung vor der Leistungserbringung — beim Empfänger zunächst eine Verbindlichkeit, kein Ertrag. Erst mit der Leistung wird daraus Umsatz.
Auch bekannt als: Akontozahlung, Vorauszahlung, Kostenvorschuss
Eine Anzahlung ist Geld, das vor der Leistung fliesst: der Kostenvorschuss an die Anwältin, das vorausbezahlte 10er-Abo im Studio, die Akontozahlung an den Handwerker. Buchhalterisch gilt: Wer eine Anzahlung erhält, hat noch nichts verdient — er schuldet eine Leistung. Erhaltene Anzahlungen stehen deshalb als Verbindlichkeit in der Bilanz (im KMU-Kontenrahmen typisch Konto 2030), nicht im Ertrag.
Erst wenn die Leistung erbracht und fakturiert ist, wird die Anzahlung in Ertrag umgebucht — bei Teilleistungen anteilig, etwa pro bezogener Trainingseinheit eines Abos. Umgekehrt sind geleistete Anzahlungen an Lieferanten ein Aktivum, bis die Gegenleistung eintrifft. So bleibt die Erfolgsrechnung periodengerecht und der Jahresabschluss zeigt, welche Leistungen noch offen sind.
Für die MWST gilt eine wichtige Besonderheit: Bei Vorauszahlungen entsteht die Steuerforderung bereits mit der Vereinnahmung des Geldes (Art. 40 MWSTG) — nicht erst mit der Schlussrechnung. Wer MWST-pflichtig ist, rechnet die Steuer auf erhaltene Anzahlungen also in der Periode der Zahlung ab.
Rechtsgrundlage
MWSTG Art. 40 (SR 641.20) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Ein Studio verkauft im Dezember ein 10er-Abo für CHF 900. Buchung: Bank an 2030 Erhaltene Anzahlungen. Pro bezogener Einheit werden CHF 90 in den Ertrag umgebucht — der Dezember-Abschluss zeigt die offenen Einheiten als Verbindlichkeit.
Zuletzt geprüft:
Bei Zahlungseingang: Bank an Erhaltene Anzahlungen (Verbindlichkeit, z. B. Konto 2030). Bei Leistungserbringung: Erhaltene Anzahlungen an Ertrag — bei Teilleistungen anteilig. So entsteht der Umsatz in der Periode, in der du die Leistung erbringst.
Mit der Vereinnahmung: Bei Vorauszahlungen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem das Geld eingeht (Art. 40 MWSTG) — unabhängig davon, wann die Schlussrechnung folgt. MWST-pflichtige Betriebe deklarieren die Anzahlung deshalb in der Abrechnungsperiode des Zahlungseingangs.
Verkaufte Gutscheine werden gleich behandelt wie Anzahlungen: Beim Verkauf entsteht eine Verbindlichkeit, Ertrag erst bei der Einlösung. So ist im Jahresabschluss sichtbar, wie viele offene Gutscheine im Umlauf sind — auch wenn die Einlösung erst im Folgejahr passiert.
Erfasst nach OR 958b im laufenden Jahr noch nicht bezahlte Aufwände der Periode oder vorausbezahlte Erträge der Folgeperiode (transitorische Passiven).
Grundsatz nach OR Art. 958b, Aufwand und Ertrag jener Rechnungsperiode zuzurechnen, in der sie wirtschaftlich anfallen – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
Kunde mit offener Forderung gegenüber dem Unternehmen — gleichzeitig Bezeichnung der entsprechenden Bilanzposition (Konto 1100).
Periodische Meldung der Umsatz- und Vorsteuer an die ESTV; effektiv abrechnende Betriebe tun dies vierteljährlich, Saldosteuersatz-Betriebe halbjährlich.
Frist, innert der eine Rechnung zu bezahlen ist; fehlt eine Abrede, ist die Forderung nach OR Art. 75 sofort fällig – üblich sind 30 Tage netto.
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