Grundsatz nach OR Art. 958b, Aufwand und Ertrag jener Rechnungsperiode zuzurechnen, in der sie wirtschaftlich anfallen – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
Auch bekannt als: Periodenabgrenzung, Abgrenzung, Accrual Principle, Matching Principle
Die Periodengerechtigkeit (periodengerechte Abgrenzung) ist ein tragender Grundsatz der Rechnungslegung: Aufwand und Ertrag sind nach OR Art. 958b jener Periode zuzurechnen, in der sie verursacht werden – nicht jener, in der die Zahlung fliesst. Nur so zeigt die Erfolgsrechnung den tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg eines Geschäftsjahres und sind aufeinanderfolgende Jahre vergleichbar.
Umgesetzt wird der Grundsatz über die Rechnungsabgrenzung mit transitorischen Konten: Eine im Dezember bezahlte, aber das Folgejahr betreffende Versicherungsprämie wird als aktive Rechnungsabgrenzung ins neue Jahr verschoben; ein noch nicht fakturierter, aber bereits erbrachter Ertrag wird abgegrenzt. Diese zeitliche Abgrenzung ist das Gegenstück zur reinen Geldflussbetrachtung.
OR Art. 958b Abs. 2 sieht eine praxisnahe Erleichterung vor: Übersteigen die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge CHF 100'000 nicht, darf auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und nach vereinnahmten und bezahlten Beträgen abgerechnet werden. Für grössere Unternehmen ist die periodengerechte Abgrenzung dagegen zwingend.
Rechtsgrundlage
OR Art. 958b (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine Jahresmiete von CHF 12'000 wird am 1. Oktober für zwölf Monate im Voraus bezahlt. Periodengerecht gehören nur CHF 3'000 (Okt–Dez) ins laufende Jahr; CHF 9'000 werden als aktive Rechnungsabgrenzung ins Folgejahr abgegrenzt.
Zuletzt geprüft:
Aufwand und Ertrag werden der Periode zugerechnet, in der sie wirtschaftlich anfallen, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt (OR Art. 958b). Umgesetzt wird das über transitorische Konten (aktive und passive Rechnungsabgrenzung).
Nach OR Art. 958b Abs. 2, wenn die Nettoerlöse oder Finanzerträge CHF 100'000 nicht übersteigen. Dann darf nach vereinnahmten und bezahlten Beträgen abgerechnet werden. Grössere Unternehmen müssen zwingend periodengerecht abgrenzen.
Erfasst nach OR 958b vor dem Bilanzstichtag bezahlte Aufwände, die wirtschaftlich erst der Folgeperiode angehören (transitorische Aktiven).
Erfasst nach OR 958b im laufenden Jahr noch nicht bezahlte Aufwände der Periode oder vorausbezahlte Erträge der Folgeperiode (transitorische Passiven).
Der Zeitraum, für den ein Unternehmen seine Buchführung abschliesst und die Jahresrechnung erstellt — meist zwölf Monate, oft das Kalenderjahr.
Periodenbezogene Aufstellung von Aufwand und Ertrag, die den Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres aufzeigt.
Erfasst nach OR 960a Abs. 3 den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Anlagevermögen erfolgswirksam und mindert den Buchwert direkt oder indirekt.
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