Die abschliessende Rechnung nach Teil- oder Akontozahlungen: Sie weist die Gesamtleistung aus, zieht alle geleisteten Zahlungen ab und nennt den Restbetrag.
Auch bekannt als: Schlussabrechnung, Endabrechnung
Die Schlussrechnung beendet einen Auftrag mit Zahlungsplan: Sie listet die gesamte erbrachte Leistung auf — inklusive Nachträgen und Regiearbeiten —, zieht sämtliche Akonto- und Teilzahlungen ab und weist den noch geschuldeten Restbetrag aus. Erst mit ihr ist der Auftrag kaufmännisch abgeschlossen; die Teilrechnungen davor waren Zwischenschritte.
Transparenz ist ihr wichtigstes Qualitätsmerkmal: Gesamtbetrag, jede geleistete Zahlung mit Datum und Betrag, Restforderung — und die MWST auf der Gesamtleistung, unter Anrechnung der bereits mit den Teilrechnungen abgerechneten Steuer. So kann der Kunde die Rechnung ohne Rückfragen prüfen und die Buchhaltung den Auftrag sauber abstimmen.
Im Bauwesen ist die Schlussabrechnung oft vertraglich nach SIA-Norm 118 geregelt — sie gilt allerdings nur, wenn die Parteien sie vereinbart haben: Die Bauleitung prüft die Schlussabrechnung innert eines Monats (vertraglich verlängerbar); fällig wird die Forderung mit dem Prüfungsbescheid, sofern auch die übrigen Voraussetzungen wie Abnahme und Sicherheitsleistung erfüllt sind, und ist dann innert 30 Tagen zu bezahlen. Ausserhalb solcher Normverträge gelten schlicht die vereinbarten Zahlungsfristen der Rechnung.
Beispiel
Umbauauftrag, Gesamtleistung inkl. Nachträge CHF 64'800. Schlussrechnung: Gesamtbetrag CHF 64'800, abzüglich Akonto 1 (CHF 20'000, 12.04.) und Akonto 2 (CHF 25'000, 30.06.) → Restbetrag CHF 19'800, zahlbar innert 30 Tagen.
Zuletzt geprüft:
Die vollständige Leistung inklusive Nachträgen, jede geleistete Teil- oder Akontozahlung mit Datum und Betrag, der Restbetrag sowie die MWST auf der Gesamtleistung unter Anrechnung der bereits abgerechneten Steuer. Verweise auf die Nummern der Teilrechnungen erleichtern die Prüfung.
Gesetzlich keine besonderen — es gelten die vereinbarten Zahlungsfristen. Ist im Bauvertrag die SIA-Norm 118 vereinbart, prüft die Bauleitung die Schlussabrechnung innert eines Monats; fällig wird die Forderung mit dem Prüfungsbescheid, sofern auch Abnahme und Sicherheitsleistung erfolgt sind, zahlbar innert 30 Tagen.
Die Teilrechnungen haben ihre MWST bereits ausgelöst (Art. 40 MWSTG). Die Schlussrechnung weist die Steuer auf der Gesamtleistung aus und rechnet die schon deklarierten Beträge an — zu versteuern bleibt nur die Differenz auf dem Restbetrag.
Die Begleichung einer Leistung in mehreren Tranchen — als Akontozahlung nach Baufortschritt, vereinbarte Ratenzahlung oder Teilbegleichung einer offenen Rechnung.
Eine Zahlung vor der Leistungserbringung — beim Empfänger zunächst eine Verbindlichkeit, kein Ertrag. Erst mit der Leistung wird daraus Umsatz.
Frist, innert der eine Rechnung zu bezahlen ist; fehlt eine Abrede, ist die Forderung nach OR Art. 75 sofort fällig – üblich sind 30 Tage netto.
Die eindeutige Kennung einer Rechnung. In der Schweiz gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben — aber für Nachvollziehbarkeit, Buchführung und Zahlungsabgleich praktisch unverzichtbar.
Periodische Meldung der Umsatz- und Vorsteuer an die ESTV; effektiv abrechnende Betriebe tun dies vierteljährlich, Saldosteuersatz-Betriebe halbjährlich.
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