Verzugszinsen auf offene Rechnungen tagesgenau berechnen: gesetzlich 5 % nach OR Art. 104, wählbare Tagesbasis (360/365) und ohne Zinseszins.
Verzugszinsen auf offene Rechnungen berechnen – gesetzlich 5 % nach OR Art. 104, tagesgenau und ohne Zinseszins
Tag nach dem Verfalltag bzw. nach der Mahnung (OR Art. 102)
Bis zu diesem Tag wird der Zins berechnet
Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr. Ein höherer Satz gilt nur, wenn er vertraglich vereinbart wurde oder – unter Kaufleuten – der Bankdiskonto über 5 % liegt.
| Situation | Zinssatz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Verzugszins | 5.0 % pro Jahr | OR Art. 104 Abs. 1 – gilt für jede Geldschuld im Verzug, auch wenn der vertragliche Zins tiefer ist. Der Standardfall für Rechnungen. |
| Höherer vertraglicher Zins vereinbart | vereinbarter Satz | OR Art. 104 Abs. 2 – wurde ein höherer ordentlicher Zins als 5 % vereinbart, darf dieser auch während des Verzugs verlangt werden. |
| Kaufleute mit Bankdiskonto über 5 % | höherer Bankdiskonto-Satz | OR Art. 104 Abs. 3 – nur im kaufmännischen Verkehr und nur, solange der übliche Bankdiskonto am Zahlungsort über 5 % liegt. Heute praktisch bedeutungslos. |
| Frei vereinbarter Verzugszins | vereinbart, nicht übermässig | Vertragsfreiheit, aber Schranke Sittenwidrigkeit (Art. 27 ZGB). Es gibt keinen fixen gesetzlichen Höchstsatz für gewöhnliche Rechnungen. |
| Konsumkredit (nicht relevant für Rechnungen) | max. 10 % / 12 % | KKG/VKKG, Höchstzins ab 01.01.2026: 10 % für Barkredite, 12 % für Überziehungs-/Kartenkredite. Gilt nur für Konsumkredite, nicht für Verzugszins auf Rechnungen. |
Das OR schreibt keine Tagesbasis vor. Üblich ist die kaufmännische Berechnung mit 360-Tage-Jahr; Gerichte rechnen teils mit 365 Tagen. Die Beispiele beziehen sich auf CHF 10'000 bei 5 % und 90 Verzugstagen.
| Methode | Tagesbasis | Verwendung | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Tatsächliche Tage ÷ 360 | act/360 | Übliche kaufmännische Zinsberechnung in der Schweiz – Standard vieler Banken und Buchhaltungsprogramme. | CHF 125.00 |
| Tatsächliche Tage ÷ 365 | act/365 | Gerichtspraxis (z.B. Zinsrechner der Gerichte des Kantons Zürich rechnet mit 1/365 des Jahreszinses pro Tag). | CHF 123.29 |
| 30 Tage/Monat, 360/Jahr | 30E/360 | Deutsche kaufmännische Methode: jeder Monat zählt 30 Tage. In der Schweiz seltener, aber gebräuchlich. | CHF 125.00 |
Die 360-Tage-Methoden ergeben rechnerisch etwas mehr Zins als act/365 (rund 1.4 %). Auf üblichen Rechnungsbeträgen ist der Unterschied gering. Massgebend ist am Ende die vom Gericht oder Betreibungsamt angewandte Methode.
Verzugszins ist erst geschuldet, wenn der Schuldner in Verzug ist. Ein festes Fälligkeitsdatum genügt, sonst braucht es eine Mahnung. Der Zins läuft ab dem Folgetag.
| Situation | Verzugsbeginn | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Festes Fälligkeitsdatum auf der Rechnung | Automatisch am Tag nach dem Verfalltag | OR Art. 102 Abs. 2 – ein bestimmter Verfalltag setzt den Schuldner ohne Mahnung in Verzug («zahlbar bis 15.04.2026»). |
| Nur Zahlungsfrist ohne festes Datum | Erst mit Mahnung | OR Art. 102 Abs. 1 – eine blosse Frist wie «zahlbar innert 30 Tagen» ersetzt nach h.M. die Mahnung nicht; nötig ist eine Mahnung. |
| Betreibung oder Klage eingeleitet | Ab Zustellung / Einreichung | Zahlungsbefehl oder Klage gelten als qualifizierte Mahnung und setzen den Schuldner ebenfalls in Verzug. |
| Keine automatische 30-Tage-Regel | Keine ohne Verfalltag/Mahnung | Anders als in Deutschland (§ 286 BGB) kennt das Schweizer Recht KEINEN automatischen Verzug 30 Tage nach Rechnungserhalt. |
Formel: Kapital × Zinssatz × Verzugstage ÷ (100 × Tagesbasis). Berechnet mit einfachem Zins auf dem Kapital – ein Zinseszins ist gesetzlich ausgeschlossen (OR Art. 105 Abs. 3).
| Fall | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| CHF 10'000, 5 %, 90 Tage (act/360) | 10'000 × 5 × 90 ÷ (100 × 360) | CHF 125.00 |
| CHF 10'000, 5 %, 90 Tage (act/365) | 10'000 × 5 × 90 ÷ (100 × 365) | CHF 123.29 |
| CHF 5'000, 5 %, 1 Jahr (act/360) | 5'000 × 5 × 365 ÷ (100 × 360) | CHF 253.47 |
| CHF 25'000, 5 %, 60 Tage (act/360) | 25'000 × 5 × 60 ÷ (100 × 360) | CHF 208.33 |
| Verzugszins pro Tag: CHF 10'000, 5 % (act/360) | 10'000 × 5 ÷ (100 × 360) | CHF 1.39 pro Tag |
Offene Forderung erfassen. Der Zinssatz ist auf den gesetzlichen Satz von 5 % (OR Art. 104) vorbelegt und lässt sich bei einem vereinbarten höheren Satz anpassen.
Verzugsbeginn – Tag nach dem Verfalltag oder nach der Mahnung – sowie Stichtag bzw. Zahlungsdatum wählen.
Tagesbasis bestimmen: 360 Tage (kaufmännisch üblich), 365 Tage (Gerichtspraxis) oder 30/360.
Verzugszins, Zins pro Tag und Gesamtforderung inklusive nachvollziehbarer Formel ablesen.
Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr (OR Art. 104 Abs. 1). Er gilt für jede Geldschuld im Verzug, selbst wenn ein tieferer vertraglicher Zins vereinbart wurde. Höher ist er nur, wenn ein höherer Satz vereinbart wurde oder ein grösserer Schaden nachgewiesen wird.
Ab Eintritt des Verzugs. Steht auf der Rechnung ein festes Fälligkeitsdatum (Verfalltag), gerät der Schuldner am Tag danach automatisch in Verzug – ganz ohne Mahnung (OR Art. 102 Abs. 2). Ohne festes Datum braucht es zuerst eine Mahnung (Abs. 1). Der Verzugszins läuft jeweils ab dem Folgetag.
Nur wenn kein bestimmter Verfalltag vereinbart wurde. Steht ein konkretes Fälligkeitsdatum auf der Rechnung, gerät der Schuldner automatisch in Verzug (OR Art. 102 Abs. 2). Eine blosse Frist wie «zahlbar innert 30 Tagen» ohne festes Datum ersetzt die Mahnung nach herrschender Meinung nicht.
Mit der Formel Kapital × Zinssatz × Verzugstage ÷ (100 × Tagesbasis). Üblich sind 5 % und eine Tagesbasis von 360 Tagen. Beispiel: CHF 10'000 × 5 × 90 ÷ (100 × 360) = CHF 125.00. Mit 365-Tage-Basis wären es CHF 123.29 – der Unterschied ist gering.
Ja, wenn vertraglich ein höherer ordentlicher Zins vereinbart wurde, gilt dieser auch im Verzug (OR Art. 104 Abs. 2). Unter Kaufleuten kann bei einem Bankdiskonto über 5 % der höhere Satz verlangt werden (Abs. 3). Frei vereinbarte Verzugszinsen dürfen nicht übermässig oder sittenwidrig sein. Ohne Vereinbarung bleibt es bei 5 %.
Ohne vereinbarten Verfalltag musst du zuerst mahnen, um den Schuldner in Verzug zu setzen (OR Art. 102 Abs. 1). Erst ab der Mahnung läuft der Verzugszins von 5 %. Eine bloss allgemeine Frist ohne festes Datum genügt nach herrschender Meinung nicht.
Das Obligationenrecht schreibt keine Tagesbasis vor. Üblich ist die kaufmännische Berechnung mit 360 Tagen; Gerichte rechnen aber teils mit 365 Tagen (etwa der Zinsrechner der Gerichte des Kantons Zürich). Die 360-Tage-Methode ergibt rund 1.4 % mehr Zins. Der Rechner lässt beide Methoden sowie 30/360 zu.
Nein. Von Verzugszinsen dürfen keine weiteren Verzugszinsen berechnet werden (OR Art. 105 Abs. 3, Zinseszinsverbot). Der Verzugszins wird deshalb immer als einfacher Zins auf dem ausstehenden Kapital gerechnet, nie zusammengesetzt.
Nein. Anders als in Deutschland (§ 286 BGB) kennt das Schweizer Recht keinen automatischen Verzug 30 Tage nach Rechnungserhalt. In der Schweiz tritt Verzug entweder mit einem festen Fälligkeitsdatum (OR Art. 102 Abs. 2) oder mit einer Mahnung (Abs. 1) ein.
Der Verzugszins (OR Art. 104) ist der pauschale Ausgleich von 5 % pro Jahr, der ohne Schadensnachweis geschuldet ist. Übersteigt der tatsächliche Schaden diesen Zins, kann der Gläubiger den nachgewiesenen Mehrschaden zusätzlich verlangen (Verzugsschaden, OR Art. 106). Betreibungskosten sind die gesetzlich tarifierten Kosten des Betreibungsverfahrens und kommen separat hinzu.
Nein. Für Konsumkredite gelten mit dem Konsumkreditgesetz gesonderte Höchstsätze – ab 01.01.2026 zum Beispiel 10 % für Barkredite und 12 % für Überziehungs- und Kartenkredite. Diese Höchstsätze betreffen Kreditprodukte, nicht den Verzugszins auf gewöhnlichen Rechnungen (dort gilt OR Art. 104).
Wer eine Geldschuld nicht rechtzeitig bezahlt, schuldet einen Verzugszins von 5 % pro Jahr – und zwar selbst dann, wenn ein tieferer vertraglicher Zins vereinbart wurde (OR Art. 104 Abs. 1). Das ist der Standardfall für offene Rechnungen zwischen Unternehmen und gegenüber Privatpersonen. Ein höherer Satz gilt nur, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde: Wurde ein höherer ordentlicher Zins als 5 % abgemacht, darf dieser auch während des Verzugs verlangt werden (Abs. 2). Im kaufmännischen Verkehr erlaubt Abs. 3 zudem den höheren Bankdiskonto, sofern dieser über 5 % liegt – was heute praktisch nie zutrifft. Einen fixen gesetzlichen Höchstsatz für gewöhnliche Rechnungen gibt es nicht; frei vereinbarte Verzugszinsen dürfen aber nicht übermässig oder sittenwidrig sein. Für Konsumkredite gelten mit dem KKG gesonderte Höchstsätze, die für den Verzugszins auf Rechnungen nicht massgebend sind.
Verzugszins ist erst geschuldet, wenn der Schuldner tatsächlich in Verzug ist. Steht auf der Rechnung ein festes Fälligkeitsdatum (ein Verfalltag wie «zahlbar bis 15.04.2026»), gerät der Schuldner automatisch und ohne Mahnung in Verzug (OR Art. 102 Abs. 2). Fehlt ein solches Datum und ist nur eine Frist wie «zahlbar innert 30 Tagen» angegeben, braucht es nach herrschender Meinung zuerst eine Mahnung (Abs. 1). Wichtig für den deutschsprachigen Raum: Anders als in Deutschland (§ 286 BGB) kennt das Schweizer Recht keinen automatischen Verzug 30 Tage nach Rechnungserhalt. Auch eine Betreibung oder Klage setzt den Schuldner in Verzug. Der Verzugszins läuft ab dem Folgetag des Verzugseintritts.
Berechnet wird der Verzugszins nach der Formel Kapital × Zinssatz × Verzugstage ÷ (100 × Tagesbasis). Das Obligationenrecht schreibt keine bestimmte Tagesbasis vor: Üblich ist die kaufmännische Berechnung mit einem 360-Tage-Jahr, Gerichte rechnen aber teils mit 365 Tagen (etwa der Zinsrechner der Gerichte des Kantons Zürich). Bei CHF 10'000, 5 % und 90 Verzugstagen ergibt das 125.00 Franken mit 360-Tage-Basis beziehungsweise 123.29 Franken mit 365-Tage-Basis – der Unterschied ist also gering. Entscheidend ist: Der Verzugszins wird immer als einfacher Zins auf dem Kapital gerechnet. Ein Zinseszins auf bereits aufgelaufene Verzugszinsen ist gesetzlich verboten (OR Art. 105 Abs. 3).
Vom Verzugszins zu unterscheiden sind der weitere Verzugsschaden und die Betreibungskosten. Übersteigt der tatsächliche Schaden den Verzugszins, muss der Schuldner auch diesen Mehrschaden ersetzen – der Gläubiger muss ihn aber nachweisen (OR Art. 106). Die Kosten einer Betreibung sind gesetzlich tarifiert und kommen separat hinzu. Wer regelmässig Rechnungen stellt, sollte Fälligkeiten, Mahnungen und Verzugszinsen sauber dokumentieren: Mit einer Buchhaltungssoftware wie Pfeffersack erstellst du QR-Rechnungen, behältst offene Posten im Blick und rechnest den Verzugszins bei Bedarf korrekt ab.
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