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Verzugszins

Zins, den ein säumiger Schuldner auf eine fällige Geldschuld schuldet; gesetzlich beträgt er nach OR Art. 104 fünf Prozent pro Jahr.

Auch bekannt als: Verzugszinsen, Default Interest, Verzugszinssatz

Definition

Gerät ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, schuldet er nach OR Art. 104 Abs. 1 einen Verzugszins von 5 % pro Jahr – und zwar selbst dann, wenn ein tieferer vertraglicher Zins vereinbart wurde. Das ist der Standardfall für offene Rechnungen zwischen Unternehmen und gegenüber Privatpersonen. Ein höherer Satz gilt nur, wenn ein höherer ordentlicher Zins ausdrücklich abgemacht wurde (Abs. 2); im kaufmännischen Verkehr erlaubt Abs. 3 zudem den höheren Bankdiskonto, was in der Praxis kaum je zutrifft.

Voraussetzung für den Zins ist der Verzug selbst: Nach OR Art. 102 tritt er ein, wenn der Schuldner nach Fälligkeit gemahnt wird – oder ohne Mahnung, sobald ein kalendermässig bestimmter Verfalltag (z. B. «zahlbar bis 30. Juni») verstrichen ist. Berechnet wird der Verzugszins als einfacher Zins nach der Formel Kapital × Zinssatz × Verzugstage ÷ (100 × Tagesbasis). Ein Zinseszins auf bereits aufgelaufene Verzugszinsen ist nach OR Art. 105 Abs. 3 verboten.

Üblich ist die kaufmännische Tagesbasis von 360 Tagen; Gerichte rechnen teils mit 365 Tagen, der Unterschied ist gering. Der ESTV-Verzugszins auf Steuerforderungen wird jährlich separat festgelegt und ist nicht mit dem gesetzlichen Verzugszins nach OR zu verwechseln.

Beispiel

Offene Rechnung CHF 10'000, 90 Tage im Verzug, gesetzlicher Satz 5 %, Tagesbasis 360: 10'000 × 5 × 90 ÷ (100 × 360) = CHF 125.00 Verzugszins. Mit 365-Tage-Basis wären es CHF 123.29.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der gesetzliche Verzugszins in der Schweiz?

Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr (OR Art. 104 Abs. 1). Er gilt für jede fällige Geldschuld im Verzug, selbst wenn ein tieferer vertraglicher Zins vereinbart wurde.

Ab wann darf ich Verzugszins verlangen?

Ab Eintritt des Verzugs. Dieser tritt mit einer Mahnung nach Fälligkeit ein oder – bei einem kalendermässig bestimmten Verfalltag – automatisch mit dessen Ablauf (OR Art. 102). Erst danach läuft der Zins.

Darf ich mehr als 5 % Verzugszins verlangen?

Nur wenn vertraglich ein höherer ordentlicher Zins vereinbart wurde (OR Art. 104 Abs. 2) oder unter Kaufleuten ein Bankdiskonto über 5 % gilt (Abs. 3). Frei vereinbarte Zinsen dürfen nicht übermässig oder sittenwidrig sein.

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