Zins, den ein säumiger Schuldner auf eine fällige Geldschuld schuldet; gesetzlich beträgt er nach OR Art. 104 fünf Prozent pro Jahr.
Auch bekannt als: Verzugszinsen, Default Interest, Verzugszinssatz
Gerät ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, schuldet er nach OR Art. 104 Abs. 1 einen Verzugszins von 5 % pro Jahr – und zwar selbst dann, wenn ein tieferer vertraglicher Zins vereinbart wurde. Das ist der Standardfall für offene Rechnungen zwischen Unternehmen und gegenüber Privatpersonen. Ein höherer Satz gilt nur, wenn ein höherer ordentlicher Zins ausdrücklich abgemacht wurde (Abs. 2); im kaufmännischen Verkehr erlaubt Abs. 3 zudem den höheren Bankdiskonto, was in der Praxis kaum je zutrifft.
Voraussetzung für den Zins ist der Verzug selbst: Nach OR Art. 102 tritt er ein, wenn der Schuldner nach Fälligkeit gemahnt wird – oder ohne Mahnung, sobald ein kalendermässig bestimmter Verfalltag (z. B. «zahlbar bis 30. Juni») verstrichen ist. Berechnet wird der Verzugszins als einfacher Zins nach der Formel Kapital × Zinssatz × Verzugstage ÷ (100 × Tagesbasis). Ein Zinseszins auf bereits aufgelaufene Verzugszinsen ist nach OR Art. 105 Abs. 3 verboten.
Üblich ist die kaufmännische Tagesbasis von 360 Tagen; Gerichte rechnen teils mit 365 Tagen, der Unterschied ist gering. Der ESTV-Verzugszins auf Steuerforderungen wird jährlich separat festgelegt und ist nicht mit dem gesetzlichen Verzugszins nach OR zu verwechseln.
Rechtsgrundlage
OR Art. 104 (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Offene Rechnung CHF 10'000, 90 Tage im Verzug, gesetzlicher Satz 5 %, Tagesbasis 360: 10'000 × 5 × 90 ÷ (100 × 360) = CHF 125.00 Verzugszins. Mit 365-Tage-Basis wären es CHF 123.29.
Zuletzt geprüft:
Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr (OR Art. 104 Abs. 1). Er gilt für jede fällige Geldschuld im Verzug, selbst wenn ein tieferer vertraglicher Zins vereinbart wurde.
Ab Eintritt des Verzugs. Dieser tritt mit einer Mahnung nach Fälligkeit ein oder – bei einem kalendermässig bestimmten Verfalltag – automatisch mit dessen Ablauf (OR Art. 102). Erst danach läuft der Zins.
Nur wenn vertraglich ein höherer ordentlicher Zins vereinbart wurde (OR Art. 104 Abs. 2) oder unter Kaufleuten ein Bankdiskonto über 5 % gilt (Abs. 3). Frei vereinbarte Zinsen dürfen nicht übermässig oder sittenwidrig sein.
Geordneter Ablauf zur Eintreibung überfälliger Forderungen; rechtlich relevant ist OR 102 — ohne Verfalltag tritt der Schuldnerverzug erst durch Mahnung des Gläubigers ein.
Frist, innert der eine Rechnung zu bezahlen ist; fehlt eine Abrede, ist die Forderung nach OR Art. 75 sofort fällig – üblich sind 30 Tage netto.
Staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer Geldforderung nach SchKG; beginnt mit dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl.
Ein Preisnachlass für rasche Zahlung einer Rechnung — typisch 2–3 % des Rechnungsbetrags bei Zahlung innert kurzer Frist.
Kunde mit offener Forderung gegenüber dem Unternehmen — gleichzeitig Bezeichnung der entsprechenden Bilanzposition (Konto 1100).
Mit Pfeffersack automatisierst du Buchhaltung, MWST-Abrechnung und Rechnungen komplett. Starte kostenlos – keine Kreditkarte erforderlich.