Monatliche schriftliche Abrechnung, die dem Arbeitnehmer nach OR Art. 323b Bruttolohn, Abzüge und Nettolohn nachvollziehbar ausweist.
Auch bekannt als: Lohnblatt, Gehaltsabrechnung, Salär-Abrechnung, Payslip
Die Lohnabrechnung (Lohnblatt, Gehaltsabrechnung) ist der Beleg, mit dem der Arbeitgeber die Zusammensetzung des Lohns offenlegt. Nach OR Art. 323b Abs. 1 ist dem Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Sie schafft Transparenz über den Bruttolohn, sämtliche Abzüge und den ausbezahlten Nettolohn und dient dem Arbeitnehmer als Nachweis gegenüber Behörden, Banken und Versicherungen.
Eine vollständige Lohnabrechnung enthält den Bruttolohn (inkl. Zulagen, 13. Monatslohn, Provisionen), die Arbeitnehmerabzüge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, BVG, allenfalls Quellensteuer und KTG) sowie den resultierenden Nettolohn. Zusätzlich werden häufig Spesen, Kinderzulagen und der aufgelaufene Ferienanspruch aufgeführt. Die Abzüge müssen mit den effektiv an die Ausgleichskasse und Vorsorgeeinrichtung abgeführten Beiträgen übereinstimmen.
Von der monatlichen Lohnabrechnung zu unterscheiden ist der Lohnausweis: Dieser fasst am Jahresende alle Lohnbestandteile für die Steuererklärung zusammen. Die laufende Lohnabrechnung dagegen begleitet jede einzelne Lohnzahlung. Eine Lohnsoftware erstellt beide Dokumente aus denselben Stammdaten.
Rechtsgrundlage
OR Art. 323b (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Lohnabrechnung Juni: Bruttolohn CHF 6'000, ./. AHV/IV/EO CHF 318, ./. ALV CHF 66, ./. NBU CHF 84, ./. BVG CHF 300 = Nettolohn CHF 5'232. Die Abzüge entsprechen den an Ausgleichskasse und Pensionskasse abgeführten Beträgen.
Zuletzt geprüft:
Ja. Nach OR Art. 323b Abs. 1 muss dem Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung übergeben werden, aus der Bruttolohn, Abzüge und Nettolohn hervorgehen.
Die Lohnabrechnung begleitet jede einzelne Lohnzahlung (meist monatlich). Der Lohnausweis fasst am Jahresende alle Lohnbestandteile für die Steuererklärung zusammen. Beide entstehen aus denselben Lohndaten.
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Der Bruttolohn ist der vereinbarte Lohn vor Abzügen; der Nettolohn ist der ausbezahlte Betrag nach Abzug der Sozialversicherungen und allfälliger Quellensteuer.
Jährliche, vom Arbeitgeber zwingend auszustellende Bescheinigung (Formular 11 ESTV) über alle Lohnzahlungen und Vergütungen an Arbeitnehmende für das Steuerjahr.
Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
Direkt am Lohn abgezogene Einkommenssteuer für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung sowie für bestimmte Leistungen an im Ausland Wohnhafte.
Zusätzliche Lohnzahlung im Umfang eines Monatslohns; in der Schweiz besteht keine gesetzliche Pflicht — er muss vertraglich, durch GAV oder Übung vereinbart sein.
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