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Lohn

13. Monatslohn

Zusätzliche Lohnzahlung im Umfang eines Monatslohns; in der Schweiz besteht keine gesetzliche Pflicht — er muss vertraglich, durch GAV oder Übung vereinbart sein.

Auch bekannt als: 13. ML, Dreizehnter Monatslohn

Definition

Das Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) kennt in Art. 322 OR die Pflicht des Arbeitgebers, den verabredeten, üblichen oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmten Lohn auszurichten. Eine bundesgesetzliche Pflicht zur Zahlung eines 13. Monatslohns besteht jedoch nicht. Anspruch besteht nur, wenn er einzelvertraglich, durch GAV, Personalreglement oder durch betriebliche Übung vereinbart ist.

Im Unterschied zur Gratifikation (Art. 322d OR) ist der einmal vereinbarte 13. Monatslohn ein fester Lohnbestandteil und damit unbedingt geschuldet — er kann nicht unter Vorbehalt der Freiwilligkeit oder unter die Bedingung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses gestellt werden. Bei unterjährigem Aus- oder Eintritt besteht ein Anspruch pro rata temporis.

Praktisch wird der 13. Monatslohn meist im November oder Dezember ausbezahlt, kann aber auch in zwei Tranchen (Juni/Dezember) oder monatlich anteilig (1/12 mit jedem Lohn) erfolgen. AHV-, IV-, EO-, ALV-, BVG- und UVG-Beiträge sowie Quellensteuer fallen analog zum ordentlichen Lohn an. In der Schweiz erhalten gemäss BFS-Strukturerhebung rund 90 % der Beschäftigten einen 13. Monatslohn.

Beispiel

Eine Mitarbeiterin mit vertraglichem 13. Monatslohn und Bruttomonatslohn von CHF 6'500 erhält 2026 im Dezember zusätzlich CHF 6'500 ausbezahlt — bei Austritt per 30. Juni stünden ihr pro rata CHF 3'250 zu.

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