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Quellensteuer

Direkt am Lohn abgezogene Einkommenssteuer für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung sowie für bestimmte Leistungen an im Ausland Wohnhafte.

Auch bekannt als: Lohnsteuer für Ausländer, Quellenbesteuerung

Definition

Nach Art. 83 ff. DBG werden ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C, die in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für ihr Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert. Der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Bruttolohn ab und überweist sie monatlich an die kantonale Steuerverwaltung. Erfasst sind Aufenthalter (B), Kurzaufenthalter (L) und Asylsuchende (N).

Daneben unterliegen nach Art. 91 ff. DBG auch im Ausland wohnhafte Personen mit Erwerbseinkommen aus der Schweiz der Quellensteuer — insbesondere Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Verwaltungsräte mit Sitzungshonoraren, Künstler, Sportler und Referenten sowie Empfänger von Vorsorgeleistungen aus der Schweiz. Die Tarife werden kantonal festgelegt und enthalten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteueranteile sowie ggf. Kirchensteuer.

Bei einem Bruttolohn ab CHF 120'000 pro Jahr (in den meisten Kantonen) erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV); unterhalb dieser Schwelle hat die quellenbesteuerte Person Anspruch auf eine NOV auf Antrag. Die anwendbaren Tarife (A, B, C, H etc.) richten sich nach Zivilstand, Anzahl Kinder und Erwerbssituation des Ehepartners.

Beispiel

Ein deutscher Software-Entwickler mit B-Bewilligung und Bruttolohn von CHF 95'000 wird im Kanton Zürich nach Tarif A0 monatlich mit rund 8.5 % Quellensteuer belastet, was etwa CHF 8'075 pro Jahr entspricht.

Zuletzt geprüft:

Häufige Fragen

Wer unterliegt in der Schweiz der Quellensteuer?

Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Bewilligungen B, L, N) sowie im Ausland wohnhafte Personen mit Schweizer Erwerbseinkommen — etwa Grenzgänger, Verwaltungsräte oder Referenten (Art. 83 und 91 ff. DBG).

Wer rechnet die Quellensteuer ab?

Der Arbeitgeber: Er zieht die Steuer nach dem anwendbaren Tarif direkt vom Bruttolohn ab und liefert sie der kantonalen Steuerverwaltung ab. Der Abzug erscheint auf der Lohnabrechnung und im Lohnausweis.

Was ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)?

Quellenbesteuerte mit Wohnsitz in der Schweiz werden ab einem Bruttolohn von CHF 120'000 pro Jahr zwingend nachträglich ordentlich veranlagt — mit Steuererklärung wie ordentlich Steuerpflichtige; die Quellensteuer wird angerechnet. Unterhalb der Schwelle ist die NOV auf Antrag möglich, etwa um Abzüge geltend zu machen. Bei Ansässigkeit im Ausland ist die Quellensteuer dagegen grundsätzlich definitiv; eine NOV gibt es dort nur auf Antrag bei Quasi-Ansässigkeit.

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Quellensteuer Schweiz: Tarife, NOV, DBG 83 | Pfeffersack