Direkt am Lohn abgezogene Einkommenssteuer für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung sowie für bestimmte Leistungen an im Ausland Wohnhafte.
Auch bekannt als: Lohnsteuer für Ausländer, Quellenbesteuerung
Nach Art. 83 ff. DBG werden ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C, die in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für ihr Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert. Der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Bruttolohn ab und überweist sie monatlich an die kantonale Steuerverwaltung. Erfasst sind Aufenthalter (B), Kurzaufenthalter (L) und Asylsuchende (N).
Daneben unterliegen nach Art. 91 ff. DBG auch im Ausland wohnhafte Personen mit Erwerbseinkommen aus der Schweiz der Quellensteuer — insbesondere Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Verwaltungsräte mit Sitzungshonoraren, Künstler, Sportler und Referenten sowie Empfänger von Vorsorgeleistungen aus der Schweiz. Die Tarife werden kantonal festgelegt und enthalten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteueranteile sowie ggf. Kirchensteuer.
Bei einem Bruttolohn ab CHF 120'000 pro Jahr (in den meisten Kantonen) erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV); unterhalb dieser Schwelle hat die quellenbesteuerte Person Anspruch auf eine NOV auf Antrag. Die anwendbaren Tarife (A, B, C, H etc.) richten sich nach Zivilstand, Anzahl Kinder und Erwerbssituation des Ehepartners.
Rechtsgrundlage
DBG Art. 83 (SR 642.11) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Ein deutscher Software-Entwickler mit B-Bewilligung und Bruttolohn von CHF 95'000 wird im Kanton Zürich nach Tarif A0 monatlich mit rund 8.5 % Quellensteuer belastet, was etwa CHF 8'075 pro Jahr entspricht.
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Jährliche, vom Arbeitgeber zwingend auszustellende Bescheinigung (Formular 11 ESTV) über alle Lohnzahlungen und Vergütungen an Arbeitnehmende für das Steuerjahr.
Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
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