Der Ferienzuschlag im Stundenlohn: 8.33 % bei vier, 10.64 % bei fünf Wochen Ferien — zulässig nur bei unregelmässigen Einsätzen und transparentem Ausweis.
Auch bekannt als: Ferienzuschlag, Ferienlohn, 8.33 Prozent
Angestellte haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf fünf (Art. 329a OR). Im Monatslohn läuft der Lohn während der Ferien einfach weiter. Im Stundenlohn stellt sich die Frage anders: Hier wird der Ferienlohn oft als prozentualer Zuschlag auf den Stundenlohn ausbezahlt — die Ferienentschädigung: 8.33 % bei vier Wochen Ferienanspruch, 10.64 % bei fünf Wochen.
Die Prozentsätze ergeben sich aus dem Verhältnis von Ferien- zu Arbeitswochen: 4 Ferienwochen auf 48 Arbeitswochen sind 4/48 = 8.33 %, 5 auf 47 sind 10.64 %. Zulässig ist die Abgeltung per Zuschlag nach der Rechtsprechung aber nur ausnahmsweise — bei sehr unregelmässigen, kurzen Einsätzen — und nur, wenn der Zuschlag sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf jeder einzelnen Lohnabrechnung ausdrücklich und betragsmässig ausgewiesen ist. Ein pauschales «Ferien inbegriffen» genügt nicht: Dann kann der Ferienlohn nachgefordert werden.
Grundsätzlich gilt zudem: Ferien dienen der Erholung und dürfen während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld ersetzt werden (Art. 329d Abs. 2 OR) — die Entschädigung ersetzt den Lohn während der Ferien, nicht die Ferien selbst. Auch wer den Zuschlag erhält, hat Anspruch darauf, die Ferien tatsächlich zu beziehen.
Rechtsgrundlage
OR Art. 329a (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Stundenlohn CHF 30 bei vier Wochen Ferienanspruch: Ferienentschädigung 8.33 % = CHF 2.50 pro Stunde. Auf der Lohnabrechnung stehen beide Beträge getrennt — Grundlohn CHF 30.00, Ferienentschädigung CHF 2.50.
Zuletzt geprüft:
8.33 % des Stundenlohns bei vier Wochen Ferienanspruch, 10.64 % bei fünf Wochen (z. B. für Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr oder wenn der Vertrag fünf Wochen vorsieht). Die Sätze ergeben sich rechnerisch aus dem Verhältnis der Ferienwochen zu den verbleibenden Arbeitswochen.
Nur ausnahmsweise: Die Rechtsprechung lässt die Abgeltung per Zuschlag bei sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit zu — und verlangt, dass der Zuschlag im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung separat und beziffert ausgewiesen ist. Fehlt der Ausweis, gilt der Ferienlohn als nicht bezahlt und kann nachgefordert werden — auch rückwirkend.
Während des Arbeitsverhältnisses nicht: Ferien dürfen nicht durch Geldleistungen abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR) — sie sollen bezogen werden. Erst beim Austritt werden restliche Ferientage ausbezahlt, wenn der Bezug bis zum letzten Arbeitstag nicht mehr möglich ist.
Ferienanspruch bei Ein-/Austritt und Teilzeit pro rata berechnen, Ferienkürzung bei Krankheit prüfen, Ferienzuschlag im Stundenlohn und Auszahlung bei Austritt – nach OR Art. 329a/329b.
Monatslohn in Stundenlohn umrechnen (und zurück) für Angestellte – inklusive Ferienzuschlag von 8.33 %, 10.64 % oder 13.04 % und optional mit 13. Monatslohn.
Monatliche schriftliche Abrechnung, die dem Arbeitnehmer nach OR Art. 323b Bruttolohn, Abzüge und Nettolohn nachvollziehbar ausweist.
Der Bruttolohn ist der vereinbarte Lohn vor Abzügen; der Nettolohn ist der ausbezahlte Betrag nach Abzug der Sozialversicherungen und allfälliger Quellensteuer.
Zusätzliche Lohnzahlung im Umfang eines Monatslohns; in der Schweiz besteht keine gesetzliche Pflicht — er muss vertraglich, durch GAV oder Übung vereinbart sein.
Jährliche, vom Arbeitgeber zwingend auszustellende Bescheinigung (Formular 11 ESTV) über alle Lohnzahlungen und Vergütungen an Arbeitnehmende für das Steuerjahr.
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