Ferienanspruch bei Ein-/Austritt und Teilzeit pro rata berechnen, Ferienkürzung bei Krankheit prüfen, Ferienzuschlag im Stundenlohn und Auszahlung bei Austritt – nach OR Art. 329a/329b.
Ferienanspruch pro rata, Ferienzuschlag im Stundenlohn und Auszahlung bei Austritt – nach OR Art. 329a/329b
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Längere Absenzen (Ferienkürzung)
Bei längeren Absenzen dürfen die Ferien gekürzt werden (OR Art. 329b): bei Krankheit/Unfall nach 1 Schonmonat, bei Schwangerschaft nach 2 Schonmonaten, bei unbezahltem Urlaub ab dem ersten vollen Monat. Nur volle Verhinderungsmonate zählen. Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub berechtigen nie zur Kürzung.
Ferienanspruch (auf halbe Tage gerundet)
20 Tage
Exakter Anspruch
20 Tage
Pro-rata-Berechnung nach Kalendertagen (OR Art. 329a Abs. 3). Das Aufrunden auf halbe Tage ist verbreitete arbeitnehmerfreundliche Praxis, gesetzlich aber nicht vorgeschrieben. Massgebend sind Arbeitsvertrag, Personalreglement oder GAV, sofern sie für die Mitarbeitenden günstiger sind.
Das Gesetz garantiert mindestens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr – bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen. Arbeitsvertrag oder GAV dürfen mehr gewähren, nie weniger.
| Situation | Anspruch | Details |
|---|---|---|
| Gesetzliches Minimum | 4 Wochen | OR Art. 329a Abs. 1: mindestens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr – bei der 5-Tage-Woche also 20 Arbeitstage. Davon müssen mindestens zwei Wochen zusammenhängen (Art. 329c). |
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | Jugendliche und junge Erwachsene haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien (OR Art. 329a Abs. 1) – das gilt auch für Lernende. |
| Vertraglich üblich | 5 Wochen | Viele Arbeitsverträge und GAV gewähren mehr als das Minimum – verbreitet sind 5 Wochen, ab 50 Jahren oft 6 Wochen. Massgebend ist die für die Mitarbeitenden günstigere Regelung. |
| Teilzeit mit festen Arbeitstagen | Gleiche Wochenzahl | Der Anspruch in Wochen bleibt gleich; die Ferientage entsprechen den Arbeitstagen pro Woche. Beispiel: 4 Wochen bei einer 3-Tage-Woche = 12 Ferientage. |
| Unvollständiges Dienstjahr | Pro rata | Bei Ein- oder Austritt während des Jahres besteht der Anspruch anteilig nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (OR Art. 329a Abs. 3). |
| Verjährung | 5 Jahre | Feriengutschriften und Ferienlohnforderungen verjähren wie alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nach fünf Jahren (OR Art. 128 Ziff. 3). |
Der Zuschlag ergibt sich aus der Formel Ferienwochen ÷ (52 − Ferienwochen): Wer 4 Wochen Ferien hat, arbeitet 48 Wochen und erwirbt damit den Lohn für 4 Ferienwochen. Beispiele mit Bruttostundenlohn CHF 35.00 (auf 5 Rappen gerundet).
| Ferienanspruch | Zuschlag | Herleitung | Beispiel |
|---|---|---|---|
| 4 Wochen | 8.33% | 4 ÷ (52 − 4) = 4 ÷ 48 | + CHF 2.90 pro Stunde |
| 5 Wochen | 10.64% | 5 ÷ (52 − 5) = 5 ÷ 47 | + CHF 3.70 pro Stunde |
| 6 Wochen | 13.04% | 6 ÷ (52 − 6) = 6 ÷ 46 | + CHF 4.55 pro Stunde |
Wichtig: Die laufende Abgeltung des Ferienlohns mit dem Stundenlohn ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit zulässig und muss im schriftlichen Arbeitsvertrag sowie auf jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen sein (BGE 129 III 493). Bei Vollzeitpensum hat das Bundesgericht die Abgeltung ausgeschlossen (BGE 149 III 202) – der Ferienlohn kann sonst trotz bezahltem Zuschlag nachgefordert werden.
Bei längeren Absenzen darf der Arbeitgeber die Ferien kürzen – aber nur nach klaren Regeln, die je nach Grund unterschiedlich sind. Angebrochene Monate zählen nie, nur volle Verhinderungsmonate.
| Grund der Absenz | Kürzungsregel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Krankheit / Unfall (unverschuldet) | 1 voller Monat Schonfrist, danach Kürzung um 1/12 des Jahresanspruchs pro weiteren vollen Verhinderungsmonat. Beispiel: 3 Monate krank → Kürzung 2/12. | OR Art. 329b Abs. 2 (Kürzungsformel: herrschende Praxis) |
| Militär, Zivildienst, Zivilschutz | Wie unverschuldete Verhinderung: 1 Schonmonat, danach 1/12 pro vollen Monat («Erfüllung gesetzlicher Pflichten»). | OR Art. 329b Abs. 2 |
| Schwangerschaft | 2 Monate Schonfrist, erst danach Kürzung um 1/12 pro weiteren vollen Monat. | OR Art. 329b Abs. 3 lit. a |
| Mutterschaftsurlaub | Keine Kürzung – der 14-wöchige Mutterschaftsurlaub berechtigt nie zur Ferienkürzung. | OR Art. 329b Abs. 3 lit. b |
| Vaterschafts-, Betreuungs-, Adoptionsurlaub | Keine Kürzung. | OR Art. 329b Abs. 3 lit. c–e |
| Selbstverschuldete Verhinderung | Kürzung erst, wenn die Verhinderung insgesamt mehr als einen Monat beträgt – dann aber 1/12 für jeden vollen Monat inklusive des ersten. | OR Art. 329b Abs. 1 |
| Unbezahlter Urlaub | Kürzung pro rata ab dem ersten vollen Monat, ohne Schonfrist («ohne Arbeit keine Ferien»). | Nicht in Art. 329b geregelt; herrschende Praxis |
Pro-rata-Berechnung nach Kalendertagen (OR Art. 329a Abs. 3), Auszahlung mit dem Divisor 21.75 (durchschnittliche Arbeitstage pro Monat bei der 5-Tage-Woche, Merkblatt Arbeitsgericht Zürich).
| Fall | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Ganzes Jahr, 4 Wochen, 5-Tage-Woche | 4 × 5 Arbeitstage | 20 Tage |
| Eintritt 1. Juli, 4 Wochen | 20 × 184 ÷ 365 = 10.08 | 10.5 Tage (aufgerundet) |
| Austritt 31. März, 4 Wochen | 20 × 90 ÷ 365 = 4.93 | 5 Tage (aufgerundet) |
| 3 Monate krank, 5 Wochen Anspruch | 25 − 25 × 2/12 = 20.83 | 21 Tage (aufgerundet) |
| Teilzeit 3-Tage-Woche, 4 Wochen | 4 × 3 Arbeitstage | 12 Tage |
| Auszahlung: 10 Resttage, Lohn CHF 6'000 | 6'000 ÷ 21.75 = 275.85 × 10 | CHF 2'758.50 brutto |
| Stundenlohn CHF 35, 4 Wochen Ferien | 35 × 8.33% | CHF 2.90 Zuschlag pro Stunde |
Ferienanspruch in Tagen, Ferienzuschlag im Stundenlohn oder Auszahlung nicht bezogener Ferien bei Austritt.
Ferienwochen pro Jahr, Arbeitstage pro Woche sowie Eintritts- und Austrittsdatum erfassen – leer lassen bei ganzjähriger Anstellung.
Volle Monate Krankheit, Schwangerschaft oder unbezahlten Urlaub hinzufügen – die Kürzung nach OR Art. 329b wird automatisch berechnet.
Ferienanspruch exakt und auf halbe Tage gerundet, mit nachvollziehbarer Aufschlüsselung von Pro-rata und Kürzung.
Gesetzlich mindestens vier Wochen pro Dienstjahr – bei der 5-Tage-Woche also 20 Arbeitstage (OR Art. 329a). Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es fünf Wochen. Arbeitsvertrag oder GAV dürfen mehr gewähren, verbreitet sind fünf Wochen und ab 50 Jahren sechs Wochen.
Jahresanspruch × Beschäftigungsdauer ÷ Jahr. Beispiel: Eintritt am 1. Juli bei vier Wochen Ferien und 5-Tage-Woche ergibt 20 Tage × 184 ÷ 365 = 10.08 Tage, in der Praxis auf 10.5 Tage aufgerundet. Rechtsgrundlage ist OR Art. 329a Abs. 3: Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien anteilig zu gewähren.
Gleich viele Wochen wie bei Vollzeit – nur die Tage unterscheiden sich. Wer drei Tage pro Woche arbeitet, hat bei vier Ferienwochen 12 Ferientage (4 × 3). Das ergibt trotzdem vier Wochen Erholung, weil pro Ferienwoche nur drei Arbeitstage bezogen werden müssen. Bei unregelmässiger Teilzeit im Stundenlohn wird stattdessen oft der Ferienzuschlag von 8.33% angewendet.
Ja, aber erst nach einer Schonfrist: Der erste volle Monat unverschuldeter Verhinderung (Krankheit, Unfall) bleibt folgenlos, danach dürfen pro weiteren vollen Monat 1/12 des Jahresanspruchs gekürzt werden (OR Art. 329b Abs. 2). Beispiel: Drei volle Monate krank bei fünf Wochen Ferien ergibt eine Kürzung von 2/12 – also rund 4 von 25 Tagen. Angebrochene Monate zählen nicht.
Bei Schwangerschaft gilt eine Schonfrist von zwei Monaten – erst ab dem dritten vollen Verhinderungsmonat darf um 1/12 pro Monat gekürzt werden (OR Art. 329b Abs. 3 lit. a). Der Mutterschaftsurlaub selbst berechtigt nie zu einer Kürzung, ebenso wenig Vaterschafts-, Betreuungs- oder Adoptionsurlaub (Abs. 3 lit. b–e).
Nach gängiger Praxis wird der Ferienanspruch ab dem ersten vollen Monat unbezahlten Urlaubs anteilig gekürzt – ohne Schonfrist, denn ohne Arbeitsleistung entsteht kein Ferienanspruch. Ein Monat unbezahlter Urlaub reduziert den Jahresanspruch um 1/12. Dieser Fall ist in OR Art. 329b nicht ausdrücklich geregelt; massgebend ist die herrschende Lehre und Praxis.
Im Stundenlohn wird der Ferienlohn oft als prozentualer Zuschlag ausgerichtet. Die Formel lautet Ferienwochen ÷ (52 − Ferienwochen): Bei vier Wochen Ferien arbeitet man 48 Wochen und erhält dafür den Lohn von vier Ferienwochen – 4 ÷ 48 = 8.33%. Bei fünf Wochen sind es 10.64%, bei sechs Wochen 13.04%.
Nur ausnahmsweise. Das Bundesgericht verlangt eine unregelmässige Teilzeitbeschäftigung und ein doppeltes Formerfordernis: Der Ferienzuschlag muss im schriftlichen Arbeitsvertrag und auf jeder einzelnen Lohnabrechnung separat als Prozentsatz oder Betrag ausgewiesen sein (BGE 129 III 493). Bei einem Vollzeitpensum ist die laufende Abgeltung generell unzulässig (BGE 149 III 202). Fehlt eine Voraussetzung, kann der Ferienlohn trotz bezahltem Zuschlag nochmals eingefordert werden.
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht: Ferien dürfen nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (OR Art. 329d Abs. 2). Eine Auszahlung ist nur zulässig, wenn die Restferien wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr real bezogen werden können – typischerweise bei Austritt mit vollem Feriensaldo.
Resttage × Tageslohn. Als Tageslohn gilt praxisgemäss der Monatslohn geteilt durch 21.75 (durchschnittliche Arbeitstage pro Monat bei der 5-Tage-Woche). Beispiel: 10 Resttage bei CHF 6'000 Monatslohn ergeben einen Tageslohn von 6'000 ÷ 21.75 = CHF 275.85, also 275.85 × 10 = CHF 2'758.50 brutto. Ist ein 13. Monatslohn vereinbart, kommt der Zuschlag von 8.33% dazu. Der Betrag ist voll sozialversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, muss dabei aber auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht nehmen, soweit es mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (OR Art. 329c). Mindestens zwei Ferienwochen pro Jahr müssen zusammenhängend gewährt werden.
Nicht so schnell: Ferienansprüche verjähren wie alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis erst nach fünf Jahren (OR Art. 128 Ziff. 3). Ein Verfall am Jahresende, wie ihn manche Reglemente vorsehen, ist für den gesetzlichen Mindestanspruch nicht durchsetzbar. Arbeitgeber sollten hohe Feriensaldi trotzdem aktiv abbauen lassen – sie sind als Verbindlichkeit zu bilanzieren.
Nein. Fällt ein gesetzlicher Feiertag in die Ferien, gilt er nicht als Ferientag und darf nicht vom Feriensaldo abgezogen werden. Wird man in den Ferien krank und ist erholungsunfähig (ärztlich attestiert), können die betroffenen Tage ebenfalls nachbezogen werden.
Das Obligationenrecht garantiert allen Arbeitnehmenden in der Schweiz mindestens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr – bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es fünf Wochen (OR Art. 329a). Bei der üblichen 5-Tage-Woche entsprechen vier Wochen genau 20 Ferientagen. Viele Arbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge gewähren mehr, verbreitet sind fünf Wochen und ab 50 Jahren sechs Wochen. Wichtig für Teilzeitangestellte mit festen Arbeitstagen: Der Anspruch in Wochen bleibt gleich, nur die Anzahl Tage ändert sich – wer drei Tage pro Woche arbeitet, hat bei vier Ferienwochen 12 Ferientage, die aber genauso vier Wochen Erholung ergeben.
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Jahres, besteht der Ferienanspruch anteilig (OR Art. 329a Abs. 3). Gerechnet wird nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses: Wer am 1. Juli eintritt, hat bei vier Wochen Anspruch noch rund 10 Ferientage zugute. Bei längeren Absenzen darf der Arbeitgeber die Ferien zusätzlich kürzen (OR Art. 329b) – allerdings mit Schonfristen: Bei unverschuldeter Verhinderung wie Krankheit oder Unfall bleibt der erste volle Monat folgenlos, erst danach werden pro vollen Monat 1/12 des Jahresanspruchs abgezogen. Bei Schwangerschaft beträgt die Schonfrist zwei Monate, und der Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub berechtigt nie zu einer Kürzung. Unbezahlter Urlaub reduziert den Anspruch dagegen nach gängiger Praxis ab dem ersten vollen Monat.
Im Stundenlohn wird der Ferienlohn häufig als Zuschlag ausgerichtet: 8.33% bei vier, 10.64% bei fünf und 13.04% bei sechs Wochen Ferien – hergeleitet aus der Formel Ferienwochen ÷ (52 − Ferienwochen). Vorsicht: Das Bundesgericht lässt diese laufende Abgeltung nur ausnahmsweise bei unregelmässiger Teilzeitarbeit zu und verlangt, dass der Zuschlag sowohl im schriftlichen Arbeitsvertrag als auch auf jeder einzelnen Lohnabrechnung separat ausgewiesen ist (BGE 129 III 493). Bei einem Vollzeitpensum ist die Abgeltung ausgeschlossen (BGE 149 III 202) – wer es falsch macht, riskiert, den Ferienlohn Jahre später nochmals zahlen zu müssen, denn Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren erst nach fünf Jahren.
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht durch Geld abgegolten werden (OR Art. 329d Abs. 2) – Ferien dienen der Erholung. Einzige Ausnahme: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Restferien nicht mehr real bezogen werden und sind auszuzahlen. Als Tageslohn gilt praxisgemäss der Monatslohn geteilt durch 21.75 (durchschnittliche Arbeitstage pro Monat bei der 5-Tage-Woche); ist ein 13. Monatslohn vereinbart, gehört der Zuschlag von 8.33% zum Ferienlohn. Wer Mitarbeitende beschäftigt, muss Feriensaldi, Kürzungen und Auszahlungen sauber führen und in der Lohnbuchhaltung abbilden – mit einer Buchhaltungssoftware wie Pfeffersack sind Lohnabrechnung und die passenden Buchungssätze in wenigen Klicks erledigt.
13. Monatslohn pro rata berechnen: unterjähriger Ein-/Austritt, Pensum-Wechsel, Lohnerhöhung und unbezahlter Urlaub – tagesgenau und kostenlos.
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