Staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer Geldforderung nach SchKG; beginnt mit dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl.
Auch bekannt als: Schuldbetreibung, Betreibungsverfahren, Zahlungsbefehl
Die Betreibung ist das im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelte Verfahren, mit dem ein Gläubiger eine offene Geldforderung staatlich durchsetzt. Sie setzt keinen vorgängigen Gerichtsentscheid voraus: Der Gläubiger stellt beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners ein Betreibungsbegehren (SchKG Art. 67). Das Amt stellt darauf einen Zahlungsbefehl zu, der den Schuldner zur Zahlung auffordert.
Der Schuldner kann innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben (SchKG Art. 74) und damit die Betreibung vorläufig stoppen. Will der Gläubiger weiterfahren, muss er den Rechtsvorschlag im Rechtsöffnungsverfahren oder durch Klage beseitigen. Erst danach kann er das Fortsetzungsbegehren stellen. Je nach Schuldner folgt die Pfändung (bei Privatpersonen und nicht im Handelsregister eingetragenen Personen) oder der Konkurs (bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen).
Für Rechnungssteller ist die Betreibung die letzte Eskalationsstufe nach erfolglosem Mahnwesen. Sie sichert die Forderung, verursacht aber Kosten und Aufwand; die Betreibungskosten trägt zunächst der Gläubiger und kann sie dem Schuldner überbinden. Ein Verlustschein aus erfolgloser Betreibung verjährt erst nach 20 Jahren.
Rechtsgrundlage
SchKG Art. 67 (SR 281.1) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Ein Kunde zahlt trotz zweier Mahnungen CHF 4'000 nicht. Der Lieferant stellt beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren; der Kunde erhält einen Zahlungsbefehl und erhebt Rechtsvorschlag. Der Lieferant verlangt daraufhin die Rechtsöffnung.
Zuletzt geprüft:
Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt (SchKG Art. 67) → Zahlungsbefehl an den Schuldner → allfälliger Rechtsvorschlag innert 10 Tagen (Art. 74) → dessen Beseitigung durch Rechtsöffnung → Fortsetzungsbegehren → Pfändung oder Konkurs.
Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet der Schuldner die Forderung innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Die Betreibung wird gestoppt, bis der Gläubiger den Rechtsvorschlag gerichtlich beseitigen lässt.
Nein. Eine Betreibung kann ohne vorheriges Urteil eingeleitet werden. Bestreitet der Schuldner die Forderung mit Rechtsvorschlag, ist jedoch ein gerichtlicher Schritt (Rechtsöffnung oder Klage) nötig, um fortzufahren.
Geordneter Ablauf zur Eintreibung überfälliger Forderungen; rechtlich relevant ist OR 102 — ohne Verfalltag tritt der Schuldnerverzug erst durch Mahnung des Gläubigers ein.
Zins, den ein säumiger Schuldner auf eine fällige Geldschuld schuldet; gesetzlich beträgt er nach OR Art. 104 fünf Prozent pro Jahr.
Kunde mit offener Forderung gegenüber dem Unternehmen — gleichzeitig Bezeichnung der entsprechenden Bilanzposition (Konto 1100).
Frist, innert der eine Rechnung zu bezahlen ist; fehlt eine Abrede, ist die Forderung nach OR Art. 75 sofort fällig – üblich sind 30 Tage netto.
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