Die schriftliche Bestätigung einer erhaltenen Zahlung. Wer bezahlt, hat Anspruch darauf (Art. 88 OR) — und als Beleg ist sie Grundlage jeder Buchung.
Auch bekannt als: Zahlungsbestätigung, Empfangsbestätigung, Kassenzettel
Die Quittung bestätigt, dass eine Zahlung geleistet wurde: Der Schuldner, der bezahlt, kann vom Gläubiger eine Quittung verlangen (Art. 88 OR). Bei Barzahlungen ist sie der einzige Zahlungsnachweis — bei Banküberweisungen übernimmt der Kontoauszug diese Rolle, weshalb Quittungen vor allem im Bargeschäft wichtig bleiben.
Inhaltlich genügt wenig: Datum, Betrag, Zahler und Empfänger, Grund der Zahlung («für Rechnung Nr. …») und bei Barzahlung die Unterschrift des Empfängers. Für die Buchhaltung ist die Quittung ein Beleg wie jeder andere: Sie wird der Buchung zugeordnet und zehn Jahre aufbewahrt (Art. 958f OR) — fotografiert und digital abgelegt ist das zulässig.
Für den Vorsteuerabzug gibt es eine praktische Erleichterung: Bei Kassenzetteln für Beträge bis CHF 400 kann auf die Angaben zum Leistungsempfänger verzichtet werden (Art. 26 Abs. 3 MWSTG) — der anonyme Coop-Kassenzettel über CHF 35 Büromaterial taugt also als Vorsteuer-Nachweis, sofern die übrigen Angaben (Lieferant, Datum, Leistung, Betrag, Steuersatz) darauf stehen. Bei grösseren Beträgen gehört dein Name als Leistungsempfänger auf die Rechnung.
Rechtsgrundlage
OR Art. 88 (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Ein Kunde zahlt eine Rechnung über CHF 250 bar im Studio. Quittung: «CHF 250 erhalten von … am … für Rechnung RE-2026-0042», Unterschrift — je ein Exemplar für Kunde und Buchhaltung.
Zuletzt geprüft:
Ja, auf Verlangen: Der zahlende Schuldner hat Anspruch auf eine Quittung (Art. 88 OR). Im Alltag stellt sie aus, wer Barzahlungen entgegennimmt — im eigenen Interesse, denn ohne Quittung fehlt beiden Seiten der Nachweis.
Bis CHF 400 ja: Auf die Angaben zum Leistungsempfänger kann verzichtet werden (Art. 26 Abs. 3 MWSTG). Der Kassenzettel muss aber die übrigen Angaben tragen — Lieferant, Datum, Art der Leistung, Betrag und Steuersatz. Über CHF 400 braucht es eine Rechnung mit deinem Namen und deiner Adresse.
Zehn Jahre, wie alle Buchungsbelege (Art. 958f OR). Digital ist zulässig: Quittung fotografieren, der Buchung zuordnen, fertig — Thermopapier-Kassenzettel verblassen ohnehin, die digitale Kopie sichert den Nachweis.
Das Dokument, das einem Geschäftsvorfall zugrunde liegt — Grundlage jeder Buchung nach dem Grundsatz «keine Buchung ohne Beleg».
Die eindeutige Kennung einer Rechnung. In der Schweiz gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben — aber für Nachvollziehbarkeit, Buchführung und Zahlungsabgleich praktisch unverzichtbar.
Mehrwertsteuer, die ein Unternehmen beim Bezug von Lieferungen oder Leistungen bezahlt und von der eigenen MWST-Schuld abziehen kann.
Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung; ab CHF 500'000 Jahresumsatz zwingend doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung.
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