Fixer Abzug vom Bruttolohn, der den bereits von der AHV gedeckten Lohnteil ausklammert; 2026 beträgt er CHF 26'460 und bestimmt den koordinierten Lohn.
Auch bekannt als: BVG-Koordinationsabzug, koordinierter Lohn, Coordination Deduction
Der Koordinationsabzug ist ein zentraler Begriff der beruflichen Vorsorge (BVG). Er sorgt dafür, dass die zweite Säule (Pensionskasse) und die erste Säule (AHV/IV) aufeinander abgestimmt sind: Vom Bruttojahreslohn wird ein fixer Betrag abgezogen, weil dieser Lohnteil bereits durch die AHV/IV abgedeckt ist. Der verbleibende Betrag ist der koordinierte Lohn – die Basis für die BVG-Beiträge und die Altersgutschriften.
Für 2026 gelten folgende Eckwerte (nach BVG Art. 8 und der Verordnung BVV 2): Der Koordinationsabzug beträgt CHF 26'460, die Eintrittsschwelle CHF 22'680, der obere Grenzbetrag CHF 90'720. Der koordinierte Lohn ist damit auf höchstens CHF 64'260 begrenzt und beträgt mindestens CHF 3'780. Liegt der Bruttolohn unter der Eintrittsschwelle, besteht keine obligatorische BVG-Pflicht.
Der fixe Koordinationsabzug benachteiligt Teilzeitbeschäftigte, weil er den koordinierten Lohn überproportional schmälert. Viele Pensionskassen mildern das über ihr Reglement, indem sie den Koordinationsabzug an den Beschäftigungsgrad anpassen. Überobligatorische Vorsorgelösungen können ganz auf ihn verzichten.
Rechtsgrundlage
BVG Art. 8 (SR 831.40) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Bruttojahreslohn CHF 72'000, Koordinationsabzug CHF 26'460 → koordinierter Lohn CHF 45'540. Nur auf diesem Betrag werden die BVG-Sparbeiträge und Altersgutschriften berechnet, nicht auf dem vollen Lohn.
Zuletzt geprüft:
Der Koordinationsabzug beträgt 2026 CHF 26'460. Die Eintrittsschwelle liegt bei CHF 22'680, der obere Grenzbetrag bei CHF 90'720. Der koordinierte Lohn ist damit auf höchstens CHF 64'260 begrenzt.
Koordinierter Lohn = Bruttojahreslohn − Koordinationsabzug (CHF 26'460), begrenzt auf höchstens CHF 64'260 und mindestens CHF 3'780. Er ist die Grundlage für die BVG-Beiträge und Altersgutschriften.
Weil der fixe Abzug den koordinierten Lohn bei tiefem Pensum überproportional schmälert. Viele Pensionskassen passen den Koordinationsabzug daher per Reglement an den Beschäftigungsgrad an.
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Obligatorische berufliche Vorsorge (zweite Säule); Arbeitnehmende ab Mindestjahreslohn sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
Leistungen einer Pensionskasse, die über das gesetzliche BVG-Minimum hinausgehen — insbesondere die Versicherung höherer Lohnanteile als der BVG-Obligatoriumslohn.
Lohnabzüge zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, von Selbständigerwerbenden vollständig selbst geschuldet.
Der Bruttolohn ist der vereinbarte Lohn vor Abzügen; der Nettolohn ist der ausbezahlte Betrag nach Abzug der Sozialversicherungen und allfälliger Quellensteuer.
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