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Lohn

Überobligatorische BVG

Leistungen einer Pensionskasse, die über das gesetzliche BVG-Minimum hinausgehen — insbesondere die Versicherung höherer Lohnanteile als der BVG-Obligatoriumslohn.

Auch bekannt als: Überobligatorium, Kadervorsorge, 1e-Vorsorge

Definition

Das BVG (SR 831.40) regelt nur die Mindestleistungen der zweiten Säule. Versicherte Lohnteile oberhalb des BVG-Maximums von CHF 90'720 (Stand 2026) sowie über das gesetzliche Minimum hinausgehende Sparbeiträge, Zinssätze, Umwandlungssätze und Risikoleistungen bilden den überobligatorischen Bereich. Vorsorgeeinrichtungen können — und tun dies in der Regel — bessere als die gesetzlichen Mindestbedingungen anbieten.

Im Überobligatorium sind die Pensionskassen weitgehend frei in der Ausgestaltung: Sie legen Beitragsskalen, technischen Zinssatz, Umwandlungssatz und Höhe der Risikoleistungen reglementarisch fest. Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von 6.8 % gilt nur für das obligatorische Altersguthaben — überobligatorische Guthaben werden häufig zu deutlich tieferen Sätzen (4–5 %) umgewandelt (sogenannte «umhüllende Pensionskasse» mit Mischsatz).

Wirtschaftlich relevant ist die Versicherung von Lohnteilen über CHF 90'720 sowie höhere Sparbeiträge insbesondere für Kaderangestellte und Selbständige; bis zur Lohnobergrenze von CHF 907'200 (zehnfacher BVG-Maximallohn, Art. 79c BVG) können Beiträge geleistet und steuerlich abgezogen werden. Einkäufe in die Pensionskasse sind ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Beispiel

Eine Kaderfrau mit Bruttolohn von CHF 180'000 hat 2026 einen obligatorischen versicherten Lohn von CHF 64'260 (bis CHF 90'720) und einen überobligatorischen Anteil von CHF 89'280, sofern das Pensionskassenreglement diesen versichert.

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