Die chronologische Aufzeichnung aller Bargeldbewegungen mit laufendem Kassensaldo. Bei bargeldintensiven Betrieben verlangt die Praxis der Steuerbehörden eine tägliche, kassensturzfähige Führung.
Auch bekannt als: Kassabuch, Kassenjournal
Das Kassenbuch erfasst jede Bareinnahme und Barausgabe chronologisch mit Datum, Betrag, Beleg und Gegenpartei und führt den Kassensaldo laufend mit. Der Bestand im Buch muss jederzeit mit dem tatsächlichen Bargeld in der Kasse übereinstimmen — geprüft wird das per Kassensturz: zählen, vergleichen, Differenzen klären und dokumentieren.
Das Gesetz kennt keine ausdrückliche Pflicht zur täglichen Führung — massgebend sind die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung (Art. 957a Abs. 2 OR: vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, belegt). Das Bundesgericht verlangt aber, dass Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah erfasst und durch regelmässige Kassenstürze kontrolliert werden — in bargeldintensiven Betrieben täglich. Wer das versäumt, riskiert, dass die Steuerverwaltung die Buchhaltung verwirft und den Gewinn nach Ermessen einschätzt.
Die Pflicht trifft auch Kleinbetriebe mit einfacher Buchhaltung: Die Milchbüchleinrechnung (Art. 957 Abs. 2 OR) verlangt Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben — bei Barverkehr heisst das Kassenbuch. Geführt wird es auf Papier, in einer Vorlage oder direkt in der Buchhaltungssoftware; entscheidend sind Lückenlosigkeit und Belege, nicht die Form.
Rechtsgrundlage
OR Art. 957a (SR 220) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Ein Kiosk zählt abends CHF 1'843.50 in der Kasse. Das Kassenbuch zeigt nach Tageseinnahmen von CHF 1'620 und einer Barausgabe von CHF 76.50 (Beleg: Reinigungsmittel) denselben Saldo — der Kassensturz stimmt, der Tag wird abgeschlossen.
Zuletzt geprüft:
Das Gesetz nennt keine Frist, verlangt aber zeitnahe, lückenlose Erfassung. Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen bargeldintensive Betriebe — Gastronomie, Detailhandel, Coiffeur — täglich erfassen und den Bestand per Kassensturz kontrollieren. Bei seltenem Barverkehr genügt die Erfassung pro Geschäftsvorfall.
Die Steuerverwaltung kann der Buchhaltung die Beweiskraft absprechen und Umsatz und Gewinn nach Ermessen einschätzen — meist mit Erfahrungswerten der Branche, die höher liegen. Kassendifferenzen sind deshalb zu dokumentieren und zu erklären, nicht zu «glätten».
Nur für den tatsächlichen Barverkehr: Wer ausschliesslich per Rechnung, Karte oder TWINT auf das Geschäftskonto einnimmt, braucht kein Kassenbuch. Sobald eine Geschäftskasse existiert — auch eine kleine Portokasse —, gehören ihre Bewegungen lückenlos aufgezeichnet.
Das Dokument, das einem Geschäftsvorfall zugrunde liegt — Grundlage jeder Buchung nach dem Grundsatz «keine Buchung ohne Beleg».
Vereinfachte Form der Rechnungslegung — umgangssprachlich Milchbüechli-Rechnung — mit Erfassung von Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage; zulässig für Einzelfirmen unter CHF 500'000 Umsatz.
Die schriftliche Bestätigung einer erhaltenen Zahlung. Wer bezahlt, hat Anspruch darauf (Art. 88 OR) — und als Beleg ist sie Grundlage jeder Buchung.
Die chronologische Aufzeichnung sämtlicher Buchungen — jede mit Datum, Belegnummer, Konten, Betrag und Text. Nach GeBüV Bestandteil des Hauptbuchs.
Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung; ab CHF 500'000 Jahresumsatz zwingend doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung.
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