Kantonale und kommunale Steuer auf dem Eigenkapital juristischer Personen — ergänzt die Gewinnsteuer und wird auch bei fehlendem Gewinn fällig.
Auch bekannt als: Eigenkapitalsteuer
Die Kapitalsteuer ist eine von Kantonen und Gemeinden erhobene Steuer auf dem Eigenkapital von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Genossenschaften. Bemessungsgrundlage ist das steuerbare Eigenkapital: einbezahltes Grund- bzw. Stammkapital, offene und versteuerte stille Reserven (StHG Art. 29).
Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer — sie ist eine reine Kantons- und Gemeindesteuer, weshalb die Sätze je nach Kanton stark variieren. Viele Kantone erlauben die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer, sodass nur der höhere der beiden Beträge zu zahlen ist.
Anders als die Gewinnsteuer fällt die Kapitalsteuer auch an, wenn das Unternehmen keinen Gewinn erzielt. Für eigenkapitalstarke, aber ertragsschwache Gesellschaften kann sie deshalb spürbar ins Gewicht fallen.
Rechtsgrundlage
StHG Art. 29 (SR 642.14) (fedlex.admin.ch)Beispiel
Eine GmbH mit CHF 200'000 steuerbarem Eigenkapital zahlt bei einem kantonalen Satz von 0.5 ‰ rund CHF 100 Kapitalsteuer pro Jahr — auch in einem Verlustjahr.
Zuletzt geprüft:
Juristische Personen wie GmbH, AG und Genossenschaften zahlen Kapitalsteuer auf ihrem Eigenkapital. Sie ist eine Kantons- und Gemeindesteuer; der Bund erhebt keine Kapitalsteuer. Einzelfirmen und Personengesellschaften unterliegen ihr nicht.
Ja. Die Kapitalsteuer bemisst sich am Eigenkapital, nicht am Gewinn, und wird deshalb auch in Verlustjahren fällig. Viele Kantone rechnen jedoch die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer an, sodass nur der höhere Betrag zu zahlen ist.
Einkommenssteuer der juristischen Personen; auf Bundesebene Proportionalsatz von 8.5 % auf dem Reingewinn, dazu kommen kantonale und kommunale Gewinnsteuern.
Differenz zwischen Aktiven und Fremdkapital; umfasst nach OR 959a Aktien-/Stammkapital, gesetzliche und freiwillige Reserven sowie Bilanzgewinn bzw. -verlust.
Juristische Person mit Stammkapital von mindestens CHF 20'000 (voll liberiert), bei der die Gesellschafter grundsätzlich nur mit ihrer Stammeinlage haften.
Kapitalgesellschaft mit in Aktien zerlegtem Aktienkapital von mindestens CHF 100'000; die Aktionäre haften nur mit ihrer Einlage.
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